{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-12_1_StR_571_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-12","aktenzeichen":"1 StR 571/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSEHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 571/95\n\n@ Ber,\n\nvom\n\n12. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMonika N EEE . Seborene LEE. aus Ko.\ngeboren an @. ED 1959 in RB Dei Ze,\n\nwegen Austiftung zum versuchten Morü\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus AUEEEEn / (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EN» zu: EEE >\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts\nCoburg vom 26. Mai 1995 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum\nversuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Ihr liegt nach den Feststellungen zur Last,\ndurch Zusage einer Vergütung von 25.000 DM Reiner\nFEED bestimmt zu haben, ihren Ehemann, den Nebenkläger, heimtückisch zu töten, was indes nicht gelungen ist.\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit seiner auf die Sachrüge\ngestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen versuchten Mordes. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat,\nist die Revision der Angeklagten unbegründet. Auch das\nRechtsmittel, mit dem der Nebenkläger in zulässiger Weise\nden Schuldspruch angreift (vgl. BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), hat keinen Erfolg.\n\nA. Revision der Angeklagten\n\nI. Keine der Verfahrensrügen greift durch.\n\n1. Erfolglos macht die Revision geltend, am Zweiten\nVerhandlungstag, dem 23. Mai 1995, seien die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden:\n\"Ausweislich des Sitzungsprotokolls enthält dieses keine Angabe, daß in den Fortsetzungsterminen Öffentlich verhandelt\nworden ist.\" Es liegt schon nahe, dieses Vorbringen stelle\nlediglich eine sog. Protokollrüge dar, die unzulässig ist\n{vgl. BGHSt 7, 162). Jedenfalls kann die Rüge nicht durchdringen, weil, wie am Anfang des Protokolls für sämtliche\nVerhandlungstage vermerkt ist, in Öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist {vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n42. Aufl. § 272 Rän. 7).\n\n2. Vergeblich rügt die Revision, entgegen 3 52 Abs. 3\nSatz 1 StPO sei der Zeuge ve N MED nicht über\nsein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt worden. Die von ihr vermißte Belehrung ist erteilt worden, wie\nder einer Auslegung zugängliche Protokollvermerk \"Bruder des\nNebenklägers, Schwager der Angeklagten, belehrt, aussagebereit\" erweist (vgl. BGH NStZ 1991, 143, 144 sowie Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 274 Rdn. 7).\n\n3. Unbegründet ist die Rüge, der Zeuge Uwe\nN EEE sei von seiner Schweigepflicht als Arzt\nnicht entbunden worden, so daß seine Angaben über die Verletzungen sowohl des Geschädigten als auch der Angeklagten\nnicht hätten verwertet werden dürfen. Es kann dahingestellt\n\nbleiben, ob der Zeuge überhaupt über Vorgänge berichtet hat,\ndie ihm als Arzt in dieser Eigenschaft anvertraut worden\noder bekannt geworden sind, und ob ihn der Nebenkläger und\ndie Angeklagte durch ihr Verhalten im Prozeß konkludent von\nseiner etwaigen Schweigepflicht entbunden haben. Jedenfalls\nführt der Umstand, daß ein Berufsgeheimnisträger i. Ss. v.\n\ns 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch entsprechende Angaben als Zeuge\nvor Gericht gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit versto-Ben hat, nicht zur Unverwertbarkeit der gemachten Aussage\n(BGHSt 9, 59).\n\n4. Mit ihrer Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt,\nmacht die Revision geltend, \"durch entsprechende Befragung\nund Vorhalte\" gegenüber den Zeugen Reiner F EEE und\nManuela HER hätte das Landgericht aufklären müssen,\n\"zu welchem Zeitpunkt\" die Anwerbung des Haupttäters durch\ndie Angeklagte stattgefunden habe. Insoweit habe sich nämlieh in der durchgeführten Beweisaufnahme ein Widerspruch\nabgezeichnet. Die Rüge bleibt erfolglos: Sie entspricht\nnicht den nach S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen; denn es fehlt an bestimmten Beweisbehauptungen und der Angabe des erwarteten Beweisergebnisses\n(vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1, 4,\n6). Zudem läuft das Vorbringen der Revision auf die durch\ndas angefochtene Urteil nicht zu belegende Rüge hinaus, der\nTatrichter habe von ihm benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. dazu BGHSt 17, 351, 352 £.).\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben. Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Zwingend brauchen die\nSchlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem festgestellten\nSachverhalt zieht, nicht zu sein (BGHSt 36, 1, 14). Auch zum\nStrafausspruch enthält die angefochtene Entscheidung keinen\ndie Angeklagte beschwerenden Mangel. Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, insoweit, als der Haupttäter\nheimtückisch i. Ss. v. § 211 Abs. 2 StGB\nhandelte, sei S 28 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB nicht\nanwendbar (vgl. BGHSt 35, 347, 351).\n\nB. Revision des Nebenklägers\n\n1. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte sei lediglich der Anstiftung zum versuchten Mord schuldig, keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Mittäterschaft (S 25 Abs. 2 StGB) erfordert - auf\nder Grundlage gemeinsamen Wollens - einen die Tatbestandserfüllung fördernden Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken oder in einer geistigen Mitwirkung liegen kann. Gemeinschaftliche Begehung\nder Tat setzt also nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst\nein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Hat\nein Beteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist\ner als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Das bedeutet eine Einstellung des Mitwirkenden, die seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt, sondern als Teil der Tätigkeit aller. Ob er\nein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten\nUmständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wer-\n\ntender Betrachtung zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte\nfür eine Beteiligung als Mittäter können sein der Grad des\neigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung\nund die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 11, 268, 271 £.; 28, 346, 348 £.; 37, 289,\n291; BGH NStZ 1984, 413; NJW 1992, 919). Diesen Kriterien\nträgt das angefochtene Urteil ausreichend Rechnung.\n\nDie Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe zeigen, diese Abgrenzungsfrage erkannt, und sie hat sich für die Annahme von Anstiftung entschieden. Allerdings hat sie nicht näher ausgeführt, warum die Angeklagte \"weder die Tatherrschaft noch den Willen zur Tatherrschaft\" hatte. Doch ergibt\nsich aus dem angefochtenen Urteil, daß die wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Wie das Gericht bei der\nrechtlichen Würdigung darlegt, weckte die Angeklagte nicht\nnur bei FEB den Tatentschluß, indem sie ihm eine finanzielle Belohnung bot, sondern beteiligte sie sich auch an\nder Planung der Tat. Bei der Strafzumessung führt es zu Lasten der Angeklagten an, daß sie Fe \"nicht nur anstiftete, sondern einige Wochen lang in zahlreichen Gesprächen mit\nihm verschiedene Tatvarianten plante\". Schließlich hat in\ndemselben Zusammenhang Beachtung gefunden, daß sie \"einige\nMonate später versuchte, Sven Be EB zu überreden, ihren Mann zu erschießen\". Auf der anderen Seite durfte\nins Gewicht fallen, daß sie, wie die Feststellungen ergeben,\nan der Planung und der Durchführung des tatsächlich unternommenen Mordanschlags nicht mitwirkte. Insoweit entfältete\nsie keine über die Anstiftung hinausgehende Tätigkeit. Unter\ndiesen Umständen kann die vom Landgericht vorgenommene Wer-\n\ntung revisionsrechtlich hingenommen werden.\n\nb) Angesichts des aktiven Verhaltens, durch das sich\ndie Angeklagte strafbar gemacht hat, ist entgegen der Meinung der Revision kein Raum für die Annahme einer Begehung\nder Tat durch Unterlassen, das Opfer vor dem Anschlag zu\nwarnen (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 12 vor\n§ 13).\n\n2. Keinen Rechtsfehler weist die Auffassung des Landgerichts auf, es sei nicht nachzuweisen, daß die Angeklagte\nselbst aus Habgier handelte (zu diesem Mordmerkmal vgl.\nBGHSt 29, 317 sowie BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4). Zwar\nwar sie, wie sie wußte, aus der Lebensversicherung ihres\nMannes bezugsberechtigt, und aus der Versicherungssumme\nwollte sie den Lohn für die Ermordung bezahlen. Auch wäre\nsie bei dessen Tod Miterbin eines Hauses geworden. Allerdings hatte Jörg N EEE , worauf die Strafkammer\nabhebt, aus dem Betrieb einer soeben aufgegebenen Gaststätte\nund den Investitionen für ein neueröffnetes Tanzcaf& erhebliche Schulden. Auf der anderen Seite konnte das Gericht\nnicht ausschließen, im Vordergrund der Motivation habe gestanden, daß die Angeklagte, die von ihrem Mann häufig geschlagen wurde und die auch Verhältnisse mit anderen Männern\nhatte, \"für neue Beziehungen frei sein wollte\", Bei einem\nsolchen Motivbündel durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis\nkommen, es stehe nicht fest, daß das Streben nach Vermögens-\n\nvorteilen für die Angeklagte bewußtseinsdominant war (vgl,\ndazu BGH NJW 1981, 932, 933 sowie BGHR StGB S 211 Abs. 2\nHabgier 1).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-12/1-str-571-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-12/1-str-571-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.129353+00:00"}}