{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-07_1_StR_670_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-07","aktenzeichen":"1 StR 670/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 670/95\n\nBr Dezember 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Re HE aus Do, geboren am\nGB. GE 19:9 ir To ze MER,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember\n1995 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Irene Rede\nauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die\nRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Nebenklägerin hat in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, sie\nbeziehe eine monatliche BAföG-Leistung von 850 DM; für die\nMiete der von ihr und ihrem Freund bewohnten Wohnung in Höhe\nvon insgesamt 800 DM einschließlich Heizung und Nebenkosten\nwende sie monatlich 400 DM auf. Die Frage nach sonstigen\nEinkünften hat sie unbeantwortet gelassen; irgendwelche Belege hat sie nicht beigefügt.\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe kann der Nebenklägerin\nnicht bewilligt werden, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere ihre Einkünfte, nicht hinreichend\ndargetan hat. Aus dem Schweigen über die in dem Erklärungsvordruck aufgeführten Einkunftsarten kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Nebenklägerin über solche\nEinkünfte nicht verfügt, zumal sie die änderen Fragen (Vermögen, Zahlungsverpflichtungen, besondere Belastungen) durch\nStreichen der betreffenden Felder erkennbar verneint hat. Im\nübrigen schreibt das Gesetz die Beifügung entsprechender Belege vor, um dem Gericht die notwendige Überprüfung der An-\n\ngaben zu ermöglichen (SS 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m.\nS 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf diese Verpflichtung wird in\ndem Antragsvordruck ausdrücklich und mehrfach hingewiesen.\n\nDie vollständige und nachprüfbare Erklärung wäre umso\n\nnotwendiger gewesen, als die Angemessenheit der Wohnkosten\nbei den angegebenen Einkommensverhältnissen und der Wohnungsgröße einer Überprüfung bedurfte ($S 115 Abs. 1 Satz 3\nNr. 3 ZPO) und die Nebenklägerin - nach Abzug der Wohnkosten - von einem Betrag von 450 DM ihren gesamten sonstigen\nLebensunterhalt einschließlich der Ausbildungskosten bestreiten will.\n\nGribbohm Granderath Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-07/1-str-670-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-07/1-str-670-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:02.063144+00:00"}}