{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-12-05_1_StR_140_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-12-05","aktenzeichen":"1 StR 140/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 140/95\n\n——-\nTS Li, ” B- vom\nve”\n\n. Dezember 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Winfried KB aus FB i.BEr., geboren am\nwe. EEE 1955 in Wuce.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus WENNS GEREEE\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n24. Oktober 1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in\nTateinheit mit schwerem Raub, unter Einbeziehung der Strafen\naus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein auf\ndie Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen\nErfolg.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes: Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (S 239a\nStGB) verurteilt hat. Sie ist der Auffassung, daß das Verfahren insoweit nicht wirksam gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO\nbeschränkt worden sei, weil ein entsprechender Gerichtsbeschluß erst nach Verkündung des Urteils und nicht mehr in\nder Hauptverhandlung ergangen sei. Dies wäre zwar in formeller Hinsicht fehlerhaft, da der Beschränkungsbeschluß späte-\n\nstens zusammen mit dem Urteil hätte verkündet werden müssen\n(Schoreit in KK 3. Aufl. § 154a StPO Rdn. 14; Rieß in LR,\nStPO 24. Aufl. $S 154a Rdn. 27). Darauf kommt es hier jedoch\nnicht an.\n\nAuf die Sachrüge hat das Revisionsgericht lediglich zu\nprüfen, ob der Tatrichter seiner Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts\nnachgekommen ist. Das ist zu bejahen. Das Landgericht hat\n- wie in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt - von\neiner Verurteilung (auch) wegen erpresserischen Menschenraubes nur deshalb abgesehen, weil es entsprechend dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit einstellen\nwollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es etwa\nden Tatbestand des § 239a StGB übersehen oder aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint hat. Seine erschöpfende Prüfungspflicht hat das Landgericht dadurch erfüllt,\ndaß es die Beschränkung ersichtlich mit der Urteilsverkündung vornehmen wollte und sie im Urteil verwirklicht hat\n(vgl. BGH NStZ 1984, 468, 469).\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder\n\nschweren Falles der schweren räuberischen Erpressung bei\nerweist sich die Revision als\n2 StPO.\n\nallen drei Taten beanstandet,\noffensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs.\n\nGribbohm Granderath Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-05/1-str-140-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-12-05/1-str-140-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.988090+00:00"}}