{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-30_1_StR_578_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-30","aktenzeichen":"1 StR 578/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 578/95\n\n30. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Adolf REEEEEE aus We EEE — 5 - I GEN,\ngeboren am. ED 1958 in Si 7,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge U.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n13. Juni 1995 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in zwei\nFällen, wegen vorsätzlicher unerlaubter\nVeräußerung von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nwird; die im Fall II. 8 der Urteilsgründe\nverhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen,\nvorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln,\nvorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung und zum Wegfall einer Einzelstrafe, hat aber\nim Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Der - gesonderte - Schuldspruch wegen tatmehrheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 8 der Urteilsgründe) hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die bei\nder polizeilichen Durchsuchung seines Anwesens sichergestellten 275,375 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von\nca. 15,28 g THC \"zuvor aus jeweiligen Überschußmengen der\nGeschäfte Ziff. 4 bis 7 abgezweigt und zum Eigenverbrauch\ngesammelt\". Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nerwarb der Angeklagte in den Fällen II. 4 bis II. 7 das Haschisch nicht von vornherein zum Weiterverkauf und für den\nEigenverbrauch, vielmehr stellte der Angeklagte jeweils nach\nErwerb des Rauschgiftes fest, daß ein \"Überschuß\" über die\nfür den Weiterverkauf bestellte Menge Haschisch vorhanden\nwar, weshalb er sich sodann entschloß, diesen Überschuß zum\n\nZwecke des Eigenkonsums zu besitzen und im übrigen die bestellte Menge wie geplant an den Abnehmer zu verkaufen. Den\nTatentschluß zum Eigenbesitz faßte der Angeklagte demnach\njeweils noch vor der Übergabe der bestellten Haschischmenge\nan den Abnehmer. Das gilt auch für Fall II. 7 der Urteilsgründe, in dem spätestens bei der Abwicklung des Verkaufsgeschäftes über 5 kg Haschisch der aus den Überschußmengen\ninsgesamt angesammelte Haschischvorrat auf die Menge der sichergestellten 275,375 g Haschisch und damit auf eine nicht\ngeringe Menge angewachsen war. In diesem Falle besaß der Angeklagte die zum Weiterverkauf bestimmte Menge von 5 kg Haschisch und die zum Eigenverbrauch angesammelte Menge von\n275,375 g Haschisch. Bei dieser Sachlage geht der Besitz an\nder dem Handel dienenden, nicht aber der an der zum Eigenverbrauch bestimmten weiteren Menge Haschisch im Handeltreiben auf (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Oktober 1990 - 1 StR\n539/90); zwischen dem Handeltreiben und dem gleichzeitigen\nBesitz der davon nicht betroffenen Menge besteht Tateinheit,\nnicht - wie vom Landgericht angenommen - Tatmehrheit. Durch\nden rechtsfehlerhaften Schuldspruch wegen tatmehrheitlichen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Fall II. 8 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte beschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 7\nder Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nvorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung hat zur Folge, daß die im Fall\nII. 8 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten entfällt. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist auch der Senat der Auffassung, daß der Wegfall dieser Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Einfluß hat, weil angesichts des im\nwesentlichen unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der\nTatvorgänge und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen\nauszuschließen ist, daß die Strafkammer auf eine geringere\nGesamtstrafe erkannt hätte.\n\n2. Es kann offenbleiben, ob die Urteilsfeststellungen\nweitere Schuldspruchergänzungen tragen könnten; jedenfalls\nist der Angeklagte insoweit nicht beschwert. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/1-str-578-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-30/1-str-578-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.881144+00:00"}}