{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-27_1_StR_634_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-27","aktenzeichen":"1 StR 634/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 634/95\n\nvom\n\n27. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulrahim Y aus O ‚ geboren in\nder ersten Jahreshälfte 1974 in B (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 27. November 1995 gemäß 5 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n10. Februar 1995, soweit es den Angeklagten Y betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der bei den einzelnen Taten zwischen 18 Jahren drei Monaten bis 19 Jahren\nvier Monaten alt war, wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nJugendstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nGegen die Höhe dieser Strafe bestehen durchgreifende\nBedenken.\n\nDas Landgericht hat eine Jugendstrafe in der verhängten\nHöhe auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten sein schwerwiegendes Versagen nachhaltig vor Augen\nzu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Wenn überhaupt noch Einfluß auf ihn genommen werde könne, dann nur\ndurch langandauernden Vollzug. Dabei bleibt jedoch unbeachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur\nbis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (Brunner JGG 9. Aufl.\n§ 18 Rdn. 3 m.w.Nachw.; Eisenberg JGG 4. Aufl. S 18 Rdn. 8;\nBöhm StV 1986, 70, 71). Zwar kann nach dem jetzigen Stand\nder Sanktionsforschung überhaupt nicht festgestellt werden,\nob ein längerer oder kürzerer Strafvollzug bei Jugendlichen\nmehr Aussicht auf Resozialisierung verspricht; doch überwiegen nach vier bis fünf Jahren die entsozialisierenden Wirkungen (Ostendorf JGG 5 18 Rdn. 10). Eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren läßt sich damit jedenfalls erzieherisch nicht begründen (Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl.\n$S 18 Rdn. 6 m.w.Nachw.).\n\nDiese Bedenken würden für sich allein jedoch noch nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs zwingen.\n\nNach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, worauf das Landgericht\nseine Strafzumessung zutreffend stützt, ist das Höchstmaß\nder Jugendstrafe zehn Jahre. Auch wenn die Verhängung einer\nStrafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem\nErziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre\nBerechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis\ngerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121;\n1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1). Dabei\nist jedoch zu beachten, daß zwar Erziehungsgedanke und\nSchuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen,\nda die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild,\nwie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für\ndas Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der\nSchuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der\nTat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung\nzu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598,\n599).\n\nNach der Urteilsbegründung liegt es nahe, daß das Landgericht, soweit es allgemeine Strafzumessungserwägungen anstellt, in erster Linie auf den Unrechtsgehalt und nicht auf\ndie Schuld abhebt. So wird insbesondere zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, daß er mit Heroin als einer der gefährlichsten Drogen in großem Umfang Handel getrieben hat; hervorgehoben wird weiter seine hervorragende Stellung im Drogenhandel in Stuttgart. Demgegenüber wird zwar in einer zusammenfassenden Würdigung auch auf die persönliche Situation\ndes relativ jungen Angeklagten und seine Einbindung in familiäre Strukturen abgehoben. Doch erweckt die Abwägung insgesamt den Eindruck, das Landgericht habe bei seiner Strafzu-\n\nmessung in rechtsfehlerhafter Weise dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten wesentliche Bedeutung beigemessen, während\ndie für die Beurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte eher am Rande erwähnt werden. So zählte der Angeklagte nach den Feststellungen zu den jungen Männern, die aus\nder Türkei für die weitere Verteilung von Heroin nach\nDeutschland geschickt werden, weil sie im Falle der Entdek-\n\"kung nur mit geringerer Bestrafung rechnen müssen. Dabei war\nder Angeklagte ersichtlich von seiner Familie, von der sich\nzahlreiche Mitglieder an den abgeurteilten Taten beteiligt\nhatten, eingesetzt worden; sein Vetter Mehmet Y ‚ der\njedenfalls zunächst für ihn der maßgebliche Großhändler war,\nführte den bezeichnenden Beinamen \"Patron\". Das Landgericht\nhätte bei der Beurteilung der Schuld diese Verstrickung des\nAngeklagten in die Abhängigkeiten einer türkisch-kurdischen\nFamilie mehr Gewicht als geschehen beimessen müssen. Für eine Strafe über die durch den Erziehungszweck gerechtfertigte\nHöhe hinaus wäre insbesondere von Bedeutung gewesen, welche\nMöglichkeiten der Angeklagte, der im Alter von knapp über 18\nJahren nach Deutschland geschickt wurde, hatte, sich dem Ansinnen seiner Familie zu entziehen; andererseits ist für\nseine Schuld aber auch bedeutsam, wie weit er sich im Laufe\nseiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel eine unabhängige\nStellung geschaffen hat.\n\nDer Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.\n\n\"Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Foth ist\n\n‘in den Ruhestand versetzt und deshalb verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Maul Gribbohm\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-27/1-str-634-95","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-27/1-str-634-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.678808+00:00"}}