{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-23_1_StR_626_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-23","aktenzeichen":"1 StR 626/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 626/95\n\nhd von\n\n23. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAgan D EEE , geboren am 3. EEE 1968 in Grein\n6\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3.\nauf dessen Antrag, am 23. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n3.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n4. April 1995\n\na) dahin geändert, daß der Schuldspruch\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\nund wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil der Angeklagte nach\nden Feststellungen vom unbeendeten Versuch dieser Tat freiwillig zurückgetreten ist. Der Angeklagte hatte sein Opfer\nzunächst geschlagen, dann aber mit einem Messer dreimal in\nRichtung des Tatopfers gestochen, um es zu verletzen - es\naber nicht getroffen. Sodann hat er ohne jeden äußeren Anlaß\nvon weiteren Stichen abgesehen, obwohl er dazu ohne weiteres\nin der Lage gewesen wäre. Vielmehr hat er sein Opfer nunmehr\nan den Haaren gezogen, mit dem Kopf an die Wand geschlagen\nund versucht, es zu vergewaltigen.\n\n2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt, weil das Landgericht diesen Tatbestand gemäß\n§ 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hatte. Das ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, wonach der Tatvorwurf auf die Tatbestände\nder gefährlichen Körperverletzung und der versuchten Vergewaltigung beschränkt wurde, während die Anklage dem Angeklagten zusätzlich die Gesetzestatbestände der vorsätzlichen\nKörperverletzung und der Freiheitsberaubung zur Last gelegt\nhatte. Da der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde und die Urteilsgründe den Hinweis\nenthalten, die Freiheitsberaubung sei nach § 154 a StPO\nausgeschieden worden, liegt es nahe, daß § 223 StGB nur versehentlich von der Beschränkung nach § 154 a StPO betroffen\nwurde. Der Senat hält sich insoweit jedoch an den Wortlaut\ndes Beschränkungsbeschlusses.\n\n3, Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nführt der Wegfall der versuchten gefährlichen Körperverletzung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat\ndie wegen des freiwilligen Rücktritts hier nicht strafbare\nversuchte gefährliche Körperverletzung ausdrücklich zu La-\n\nsten des Angeklagten gewertet.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2\nStPO). Der neue Tatrichter ist bei der Strafzumessung an\neiner Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten\nwährend der versuchten Vergewaltigung nicht gehindert.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-23/1-str-626-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-23/1-str-626-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.661064+00:00"}}