{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-14_1_StR_612_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-14","aktenzeichen":"1 StR 612/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 61\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2/95\n\nBayer H\n\nwolfgang\n\nvom\n\n14. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nM ED 4 Acaus EEE, dort geboren am\n\nwm EEE 1969,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14, November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 21. Juli 1995\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte in Fall II.6 der Urteilsgründe der\nBeihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit\nSachbeschädigung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nIn Fall II.6 der Urteilsgründe beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen\nmittäterschaftlicher Begehung des Diebstahls. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß Sch»\ndie Schreckschußwaffe im Wert von 70 DM aus der aufgebrochenen Außenvitrine für seine Freundin gestohlen hat und der\nAngeklagte an dieser Tat ohne eigenes Interesse mitwirkte.\nDie Jugendkammer hat übersehen, daß Mittäter eines Diebstahls nur sein kann, wer Zueignungsabsicht hat (BGHR S 242\nAbs. 1 Zueignungsabsicht 6, 9). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist daher nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig,\nohne daß es zu dieser Beurteilung weiterer Feststellungen\nbedürfte. Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO\n\nNo\n\nsteht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Gegen\nden Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Wertung des\nTatrichters, daß es sich bei der gestohlenen Schreckschußwaffe um eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2\nStGB handelte, ist vertretbar (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n\n47. Aufl. S 243 Rdn. 41, S 248a Rdn. 5), so daß der sonst\ndurch S 243 Abs. 1 verdrängte Tatbestand des 5 303 StGB hier\nzu § 242 StGB in Tateinheit steht (vgl. Dreher/Tröndle aao\n\nS 243 Rdn. 45).\n\nDer Senat schließt angesichts des Gewichts der zahlreichen übrigen Straftaten des Angeklagten aus, daß die Jugendkammer bei Annahme von (nur) Beihilfe zum Diebstahl eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-612-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-612-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.260961+00:00"}}