{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-14_1_StR_512_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-14","aktenzeichen":"1 StR 512/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 512/95\n\nUs d. L\n\nvom\n\n14. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Werner R EB aus CB. seboren am @. m\n1945 in Wemiee,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14, November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\n\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MEEIEB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus EEEEm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Re wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n31. Januar 1995, soweit es ihn betrifft,\n\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in vier Fällen,\n\n‘ b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Re freigesprochen worden ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich seiner\nVerurteilung wegen Betruges in vier\nFällen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts,\nKonkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im\nübrigen hat es ihn freigesprochen. Sein auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat Erfolg, soweit er wegen Betruges\nin vier Fällen verurteilt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Teilfreispruch und den Strafausspruch\nmit der Sachbeschwerde angreift, führt zur Aufhebung des\nTeilfreispruchs und der Strafen wegen Betruges. Im übrigen\nsind die Rechtsmittel unbegründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen\nnicht. Sie sind lückenhaft. Aus ihnen geht nicht zweifelsfrei hervor, worin die Täuschungshandlung des Angeklagten\ngegenüber der Firma Aa Ce (Ad) bestanden hat. Dafür\nist unter anderem die vertragliche Vereinbarung zwischen der\nFirma AR und der vom Angeklagten vertretenen Firma FR -\nSEEER-SCHEEEED und HE -CmoH (ESH) maßgebend. Deren genauer Inhalt ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Nach\n\nden Urteilsgründen sicherte der Angeklagte Re dem früheren\nMitangeklagten PD als Vertreter der Firma Age zu, \"die\nbestellte und bezahlte Ware auf Lager zu nehmen und für den\nAbruf durch die Firma A@@M jederzeit bereitzuhalten\" (UA\n\nS. 11). Er behauptete auch in der Folgezeit, daß die Ware im\nZeitpunkt der Bezahlung \"auf Lager liegt\" (UA S. 14). Andererseits war es PB von Anfang an bekannt, daß die Ware\nvon dem Angeklagten REM erst nach Erhalt der Vorkasse bestellt wurde (UA S. 12). Offen bleibt vor diesem Hintergrund, ob die Rahmenvereinbarung zwischen der Firma ESH und\nder Firma AR bereits das Vorhandensein von Warenvorräten\nbei der Firma ESH auf Abruf voraussetzte, oder ob es der\nFirma ESH vertraglich gestattet sein sollte, die Ware erst\nnach Vorauszahlung des Kaufpreises zu beschaffen. Je nach\nder konkreten Vertragsgestaltung käme bei der Vertragsabwicklung im Dezember 1991 und Anfang 1992 eine Täuschung\nüber die Lieferfähigkeit hinsichtlich vorrätiger Ware oder\nüber die Lieferfähigkeit durch Materialbeschaffung mit Hilfe\ndes durch die Firma Ag» vorgeleisteten Kaufpreises in Betracht. Im letzteren Falle wäre nicht ohne weiteres bereits\nin der Erstellung der Rechnungen eine Täuschungshandlung des\nAngeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu erblicken; eine andere konkrete Tathandlung teilt das Landgericht nicht\nmit.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß auch die Feststellungen\nzur inneren Tatseite lückenhaft sind. Aus ihnen geht nicht\nhervor, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem Kenntnisstand und der Entscheidungsbefugnis seines Gesprächspart-\n\nners PB hatte.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen kann\ndaher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen\nBestand haben. Dies zwingt zugleich zur Aufhebung der dafür\nverhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\n2. Die unter anderem auf Geständnisse des Angeklagten\nund des früheren Mitangeklagten PB sestützte Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Bankrotts, Konkursverschleppung und Beihilfe zum Gründungsschwindel sowie\ndie Einzelstrafen hierfür begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Darauf hat der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den\nTeilfreispruch ist begründet.\n\nDas Tatgericht hat die zehn von der zugelassenen Anklage erfaßten Bestellungen von Blechen im Zeitraum vom\n12. März bis zum 28. November 1991, deren Bezahlung und das\nweitgehende Ausbleiben der Lieferungen an die Firma Ag\nfestgestellt. Es hat sich jedoch nicht dazu in der Lage gesehen, sich sicher davon zu überzeugen, daß dem Angeklagten\nin dieser Zeit bereits die Lieferunfäöhigkeit der Firma ESH\nbekannt gewesen ist. Der hierauf gestützte Freispruch kann\naber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil Feststellungen zum genauen Inhalt der Rahmenvereinbarung, die auch diesen Lieferungen zugrundelag, fehlen. Diese ist für die Prüfung des Vorliegens einer Täuschungshandlung maßgebend, auf\n\ndie sich die innere Tatseite eines Betrugsvergehens beziehen\n\nmuß. Deshalb kann die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB anhand der Urteilsfeststellungen nicht abschließend nachgeprüft werden. Dies wurde\nhinsichtlich des Revisionsangriffs des Angeklagten bereits\nausgeführt; dasselbe gilt auch hier. Gründe dafür, daß keine\nweiteren Feststellungen zum Vertragsinhalt möglich wären,\nsind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDer Senat weist ergänzend darauf hin, daß die Ausführungen des Tatgerichts im übrigen auch besorgen lassen, daß\nes die Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite\ndes Betruges überspannt und zudem wesentliche Gesichtspunkte\nbei der erforderlichen Gesamtbewertung der Beweisanzeichen\nunberücksichtigt gelassen hat. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte sich bereits im Frühjahr\n1991 nicht an die Zusage gegenüber seinem Gesprächspartner\nPEEEED gehalten hat, die von der Firma Ag bestellten Bleche vorrätig zu halten. Vielmehr war der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen bereits frühzeitig dazu übergegangen,\ndie Ware erst dann einzukaufen, wenn sie von der Firma Agga\nbereits bezahlt war. Wodurch POMEB davon erfahren hat und\nob dies auf die Entscheidungen innerhalb der Firma Ag\nEinfluß nahm, ist nicht festgestellt worden. Angesichts der\ndurch die Kündigung des Bankdarlehens bereits seit November\n1990 schwierigen wirtschaftlichen Situation der Firma ESH\nlag es nahe, daß der Angeklagte, der über Erfahrungen mit\ndem wirtschaftlichen Zusammenbruch einer EB -Firma\nverfügte (UA S. 5), zumindest mit einer Vermögensgefährdung\nfür die Firma Ag rechnete. Der weitgehende Ausfall der\nzehn vorausbezahlten Lieferungen an die Firma Ab konnte\n\nihm nach Lage der Dinge jeweils nicht verborgen geblieben\nsein, Auch Zahl und Umfang der ausgefallenen Lieferungen\nhätten vom Tatgericht berücksichtigt werden müssen.\n\n2. Der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft auf die\nStrafzumessung wegen Betruges in vier Fällen dringt bereits\ndeshalb durch, weil nicht auszuschließen ist, daß die erneute Prüfung des Gesamtgeschehens im Zusammenhang mit den 14\nWarenlieferungen, die Gegenstand des Verfahrens sind, eine\nandere Bewertung der Einzelstrafen zur Folge haben kann. Auf\ndie weiteren Beanstandungen der Staatsanwaltschaft kommt es\ndaher nicht mehr an.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen wegen Betruges führt\nzum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\nDer Senat geht aber davon aus, daß die rechtsfehlerfrei\ngebildeten Einzelstrafen wegen der anderen Straftäten von\n\nder erneuten tatrichterlichen Überprüfung des Betrugskomplexes weder zugunsten des Angeklagten (5 301 StPO) noch zu\nseinem Nachteil beeinflußt werden können.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-512-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-512-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.238096+00:00"}}