{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-14_1_StR_413_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-14","aktenzeichen":"1 StR 413/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 413/95\n\nTraun}\nraus un vom\n\n14. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Gr CE | Acaus Tre, geboren am\nm. m 1954 in CO,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 14. November 1995 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n10. März 1995\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen II.il, 2 und 3\nder Urteilsgründe jeweils des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in diesen Fällen\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen und\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den zum Nachteil seiner Stieftochter Christine im\nZeitraum von 1985 bis zum 29. Januar 1989 begangenen drei\nTaten (Fälle II. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes (S 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen (5 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nverurteilt. Doch ist auch insoweit das Ermittlungsverfahren\ngegen den Angeklagten nicht vor Mai 1994 eingeleitet worden;\nhinsichtlich des Vergehens nach S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist\ndie Strafverfolgung mithin verjährt (S 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB), in S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist § 174 StGB nicht genannt. Der Senat ändert daher das Urteil dahin, daß der Angeklagte in den genannten drei Fällen jeweils des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes (S 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist.\nsS 265 StPO steht nicht entgegen.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und\ndeshalb auch der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vorliegt, auch\nzu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\nschon für sich allein oder aber im Zusammenhang mit anderen\nUmständen zur Annahme eines minder schweren Falles führen\nkann (BGH NStZ 1984, 453; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer\nFall, Strafrahmenwahl 8).\n\nIm übrigen hat - die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning . Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-413-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-14/1-str-413-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.217573+00:00"}}