{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-02_1_StR_167_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-02","aktenzeichen":"1 StR 167/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 167/95\n\nMa... 2\n\nvom\n\n2. November 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartha Maria Elisabeth M CEEEEEEED - D EEE ,\ngeborene MB aus BB TEE, geboren am @. EEEEEED 1963 in\n\nRen ‚’\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 2. November 1995 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n14. November 1994 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDurch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat das auch\nvon der Angeklagten angefochtene Urteil auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben.\nDas Urteil weist indes auch Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten auf. Insbesondere enthält es im Bereich der sub- _\n\njektiven Tatseite einen Widerspruch, den ein neuer Tatrichter wird klären müssen. Einerseits plante die Angeklagte von\nvornherein, das Tatopfer zu entführen, am entlegenen Ort zu\nzwingen, zwei Briefe zu schreiben, es sodann durch Verabreichen von Tabletten zu schwächen und anschließend durch Überstülpen einer Plastiktüte zu ersticken. Andererseits drohte\ndie Angeklagte dem Tatopfer während der plangemäß ausgeführten Entführung, noch bevor sie es zum Schreiben der beiden\nBriefe zwang, damit, es \"abzuknallen\", wenn die Angeklagte\nes nochmals mit ihrem Ehemann erwische oder zusammen sehe.\nDas ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Dieser\nWiderspruch betrifft nicht nur den Schuldumfang, sondern\nwesentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. Pikart in KK\naaO § 353 Rdn. 13); deshalb war die Verurteilung insgesamt\naufzuheben.\n\nGribbohm Ulsamer ‘Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/1-str-167-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/1-str-167-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.061896+00:00"}}