{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-11-02_1_StR_167_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-11-02","aktenzeichen":"1 StR 167/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 167/95\n\nManche nn vom\n\n2. November 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMartha Maria Elisabeth M CEEEEEEEEE> - D Ep ,\ngeborene MB aus BER TEE, geboren am E. EEE 1963\nin Reim,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. November 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär iEEEEn “\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n14. November 1994 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit der Revision, die Strafkammer habe das Mordmerkmal der\nHeimtücke zu Unrecht verneint und bei der Strafrahmenmilderung aufgrund § 21 StGB nicht erkennbar gemacht, daß es sich\ndabei um eine Ermessensentscheidung handelte, die sie zu\ntreffen hatte. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nwegen versuchten Totschlags gehen allerdings fehl.\n\nMaßgebend für die Beurteilung, ob der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung\nbewußt zur Tötung ausgenutzt, somit heimtückisch gehandelt\nhat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in\ndas Versuchsstadium (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16\nm.w.Nachw.). Bei Versuchsbeginn war das Opfer jedoch, wie\ndas Landgericht zutreffend dargelegt hat, nicht mehr arglos.\nAls die Angeklagte das Tatopfer mit vorgehaltener Pistole\nzwang, sie in seinem Pkw zum Jeep der Angeklagten zu fahren,\nund es dort mit der Drohung, es andernfalls zu erschießen,\nzum Umsteigen in den Jeep der Angeklagten zwang, war dem\nTatopfer klar, daß die Angeklagte ihm nach dem Leben trachtete. Dieser Argwohn hielt über die längere Zeitspanne an,\nin der die Angeklagte die Nebenklägerin in ihrer Gewalt\nhielt bis zum Beginn des Tötungsversuchs. Die Annahme des\nLandgerichts, das Tatopfer sei nicht über diese gesamte\nZeitspanne stets wehrlos gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. So hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Geschädigte die objektive Möglichkeit hatte, während der erzwungenen Fahrt im Jeep der Angeklagten\nvom Beifahrersitz aus die auf dem Schoß der Angeklagten liegende Pistole zu ergreifen und sich auf diese Weise zu wehren. Diese Folgerung ist nicht nur möglich, sondern lag hier\nausgesprochen nahe. Weiterer Feststellungen bedurfte es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Offen\nbleiben kann daher, ob die Überlegungen der Strafkammer zu\nsonstigen Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers frei von\nden von der Revision behaupteten Widersprüchen und Unklarheiten sind oder ob die von ihr angeführten Umstände die\nhieraus gezogenen Schlüsse rechtfertigen.\n\n2. Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt hat. Das Sachurteil muß den durch die\nzugelassene Anklage abgegrenzten Prozeßstoff erschöpfen; der\neinheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muß vollständig abgeurteilt\nwerden (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. S 260 Rdn. 17). Das ist\nhier nicht geschehen.\n\nNach den entsprechend der zugelassenen Anklage getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß die Angeklagte durch\ndie festgestellte Entführung des Tatopfers auch das Verbrechen der Geiselnahme (S 239 b Abs. 1 StGB, vgl. BGH NJW\n1995, 129 ff.) begangen hat. Hierzu verhält sich das Urteil\nnicht. Es ändert nichts, daß die Anklage diesen rechtlichen\nGesichtspunkt nicht erwähnt hat; dieser Umstand hätte nur\nAnlaß zu einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO gegeben. Die\nversäumte Prüfung hat der neue Tatrichter nachzuholen.\n\nDa hier das Verbrechen der Geiselnahme tateinheitlich\nmit dem versuchten Totschlag in Tateinheit mit Ausübung der\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm begangen worden sein kann (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 239 b\nRdn. 4), war der Schuldspruch aufzuheben.\n\n3. Da infolge der Aufhebung der Verurteilung die Sträfe\nneu zugemessen werden muß, bedarf es einer näheren Erörterung der von der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung\nerhobenen Beanstandungen nicht. Doch teilt der Senat die\nAuffassung des Generalbundesanwalts, daß aus der Formulie-\n\nrung, \"in Anwendung des § 21 StGB gelangte die Kammer zu einer Strafrahmenverschiebung ...\", nicht geschlossen werden\nkann, die Strafkammer sei sich ihres Ermessens bei der Frage\nder Milderung des Regelstrafrahmens nicht bewußt gewesen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/1-str-167-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-11-02/1-str-167-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:01.079908+00:00"}}