{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-10-24_1_StR_474_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-10-24","aktenzeichen":"1 StR 474/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt\nwerden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als\nVerteidiger bei den Akten befindet - sei es in Form einer\nschriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das\n(bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPo 1975 § 145 a Abs. 1\n\nAn den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt\nwerden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als\nVerteidiger bei den Akten befindet - sei es in Form einer\nschriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das\n(bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.\n\nBGH, Beschl. vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 474/95\n\nvom\n\n24. Oktober 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas HER aus Cu. seboren am @. EB 1958\n\nin Lu .\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober\n1995 beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird hinsichtlich der formellen Rügen im Schriftsatz vom 2. Mai 1995\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDer Senat gibt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, soweit im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt\nDr. we vom 2. Mai 1995 (eingegangen am 3. Mai 1995)\nformelle Rügen erhoben worden sind.\n\na) Das Urteil des Landgerichts ist der bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin K@B am 29. März 1995 und dem gewählten Verteidiger Rechtsanwalt BB am 4. April 1995\nzugestellt worden. Bei mehreren wirksamen Zustellungen gilt,\ndaß sich der Fristablauf nach der späteren Zustellung richtet (§ 37 Abs. 3 StPO).\n\nHier war die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat\nam 2. Mai 1995 (29. April 1995 = Samstag) abgelaufen, die am\n3. Mai erhobenen Verfahrensrügen sind damit verspätet. Die\nZustellung vom 4. April 1995 an Rechtsanwalt BEEEB war\nnicht wirksam. Denn der gewählte Verteidiger gilt nur dann\nals ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, wenn sich\nseine Vollmacht bei den Akten befindet (5 145 a Abs. 1\nStPO). Dem steht es gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BayObLGSt 75, 150; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPo 42. Aufl. § 145 a Rdn. 9 m.w.Nachw.); auch in diesem\nFall befindet sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung\nbei den Akten. Die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit\nbei Zustellungsadressaten ist hierdurch gewährleistet.\n\nEine Vollmacht in dieser Form befindet sich für Rechtsanwalt BOB nicht bei den Akten. Das bloße Auftreten\ndieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den\nAnforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG\nDüsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aa0; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor\ns 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895;\nLüderssen in LK 24. Aufl. § 145 a Rdn. 4).\n\nIm Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit ist am\nErfordernis einer schriftlichen, bei den Akten befindlichen\nVollmacht - sei es in Form einer Vollmachtsurkunde oder einer beurkundeten Bevollmächtigung - festzuhalten, so wie es\nder Wortlaut des § 145 a Abs. 1 StPO verlangt. Konkludentes\nVerhalten (OLG Karlsruhe aa0) erfüllt diese Voraussetzungen\n\nnicht. Eine großzügigere Auslegung der Vorschrift kann Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines\nAngeklagten auswirken. Zweckmäßigkeitserwägungen (Kaiser NJIW\n1982, 1368: Zustellungserleichterung) haben demgegenüber zurückzustehen. Im gleichen Sinne hat der Senat entschieden,\ndaß (bloßes) gemeinsames Erscheinen des Nebenklägers und\nseines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung nicht genügt,\ndie Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an den\nRechtsanwalt zu schaffen (BGHR StPO § 378 Nebenklägerin 1).\nInsoweit verlangt $S 378 StPO eine schriftliche Vollmacht,\nsie kann nicht durch den Anschein des Auftretens in der\nHauptverhandlung ersetzt werden.\n\nDer ohne Begründung gemäß 5 349 Abs. 2 StPO erlassene\nBeschluß des 3. Strafsenats vom 15. Juni 1987 - 3 StR 76/87\n- steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen:\nDort bleibt offen, aus welchem von mehreren möglichen Gründen die Urteilszustellung für wirksam gehalten wurde.\n\nb) Da das Urteil jedoch an Rechtsanwalt BE am\n4. April 1995 förmlich zugestellt worden ist, hat die Anordnungsbehörde damit den Rechtsschein gesetzt, S 37 Abs. 3\nStPO sei im vorliegenden Fall anwendbar. Darauf konnte sich\nder Revisionsführer verlassen. Der Senat gewährt daher von\n\nAmts wegen Wiedereinsetzung, so daß die vor dem 5. Mai 1995\nerhobenen formellen Rügen zulässig angebracht sind.\n\nGribbohm Maul Foth\n\n. Granderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-24/1-str-474-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-24/1-str-474-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.861169+00:00"}}