{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-10-24_1_StR_474_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-10-24","aktenzeichen":"1 StR 474/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 474/95\n\nHerlrac vom\n\n24. Oktober 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen \\\n\nThomas H ED aus Gr, seboren am 0. EEE 1959\nin Lu,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\n“\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE> aus EEE und\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EEEE>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n8. Februar 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDem liegt folgendes zugrunde:\n\nWegen der Tat war zunächst der Mitangeklagte Dez»\nwegen versuchten Betrugs angeklagt worden. Sodann wurde auch\ngegen den Revisionsführer Anklage erhoben mit dem Vorwurf,\ndie Tat sei in Mittäterschaft mit DeiB begangen worden.\nSo wurden die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen und\ndie Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach\ndurchgeführter Beweisaufnahme beantragte der Vertreter der\nStaatsanwaltschaft, den Angeklagten zu verurteilen und den\nMitangeklagten DEEP freizusprechen. Anschließend gab der\nVorsitzende dem Angeklagten gemäß S 265 StPO den rechtlichen\n\nHinweis, daß im Falle einer Verurteilung ein versuchter Betrug in einem besonders schweren Fall in Betracht komme. Der\nAngeklagte wurde als Alleintäter verurteilt, der Mitangeklagte DEE wurde freigesprochen. Es sei nicht auszuschließen, daß DEEP ein gutgläubiges Werkzeug des Angeklagten gewesen sei.\n\nDas Verfahren ist zu beanstanden. will das Gericht im\nUrteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage (hier Allein- statt Mittäterschaft), muß es den Angeklagten zuvor nach § 265 Abs. 1 StPO\ndarauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten (BGH NSt2 1983, 569 m.w.Nachw.;\nBGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5, 6; st. Rspr.).\n\nFür den hier vorliegenden Fall des Übergangs von Mittäterschaft zur Alleintäterschaft folgt das bereits daraus,\ndaß als Alleintäter nur verurteilt werden kann, wer selbst\nden Tatbestand (sei es auch als mittelbarer Täter mit Hilfe\neines gutgläubigen Werkzeuges) voll verwirklicht hat, während Mittäter auch sein kann, wer nicht alle tatbestandsmä-Bigen Handlungen ausgeführt hat (BGH NStZ 1983, 569). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine\nandere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft auf Freispruch für\nden \"Mittäter\" DEEP reicht als Hinweis nicht aus. Er hätte vom Gericht aufgenommen und dem Angeklagten erteilt werden müssen (BGH bei Kusch NStZ 1994, 25). Hier ist der erforderliche Hinweis auch nicht daraus zu entnehmen, daß al-\n\nlein der Angeklagte gemäß S 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit des § 263 Abs. 3 StGB hingewiesen wurde. Gerade der Umstand, daß in diesem Zusammenhang der Antrag auf Freispruch\ndes Mitangeklagten DW durch die Staatsanwaltschaft\nnicht aufgegriffen wurde, konnte den Eindruck erwecken, das\nGericht erwäge lediglich eine Abstufung im Strafmaß zwischen\nbeiden Angeklagten.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen.\nNach den Anklagen sollte der wesentliche Teil der betrugsrelevanten Tathandlungen vom \"Mittäter\" DEEP ausgeführt\nworden sein, und die arbeitsteilig begangene Tat beruhte bezüglich der Mittäterschaft auf einem gemeinsamen Tatentschluß. Auch im Urteil hat das Landgericht erwogen, daß das\nFunktionieren des Tatplanes schwer vorstellbar sei, wenn\nDEE nicht eingeweiht war. Danach liegt es jedenfalls\nnicht fern, daß ein Hinweis, der Angeklagte habe als Alleintäter den Mitangeklagten möglicherweise nur als gutgläubiges\nWerkzeug benutzt, weitere Verteidigungsbemühungen ausgelöst\nhätte.\n\nZusätzlich bemerkt der Senat:\n\nZwar braucht über die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags grundsätzlich erst in den Urteilsgründen entschieden\nzu werden. Das gilt aber nicht für den Ablehnungsgrund der\nProzeßverschleppung. Hierüber ist vor Abschluß der Beweisaufnahme zu entscheiden, und die Begründung muß in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden (BGHSt 22, 124; st.\nRspr.; allgem. Meinung).\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß auch bei der Strafzumessung den Angeklagten belastende\nErwägungen nur mit Tatsachen belegt werden können, von deren\nVorliegen das Gericht überzeugt ist. Wenn die Mittäterschaft\ndes Mitangeklagten lediglich nicht sicher auszuschließen\nist, darf dem Angeklagten nicht angelastet werden, er habe\nden gutgläubigen Mitangeklagten in Schwierigkeiten gebracht.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-24/1-str-474-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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