{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-10-17_1_StR_462_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-10-17","aktenzeichen":"1 StR 462/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 462/95\n\nvom\n17. Oktober 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAngelo C EEE zus TEE. seboren am GEHE\n\n1971 in POBEEB (Italien),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. .Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Br in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Er aus GER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär iin\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n30. März 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndiese Revision dem Angeklagten CiilB entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten verurteilt wegen\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen, davon in einen Fall mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, und zwar den Angeklagten CR zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten Tees, einen Heranwachsenden, unter Einbeziehung eines anderweitigen Urteils zu einer Jugendstrafe in gleicher Höhe. Hiergegen richtet sich, soweit\ndas Urteil den Angeklagten CB betrifft, die auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie\nmacht geltend, die Strafe für diesen Angeklagten hätte dem\nS 30 a Abs. 1 BtMG entnommen werden müssen, da die Angeklagten bandenmäßig im Sinne dieser Vorschrift zusammengewirkt\nhätten, als sie es unternahmen, als Test einen Verkauf von\n\n‚ca. 10 g Kokain und ein weiteres Geschäft über 500 g Kokain\n\nzu vermitteln (Fälle I 4 und 5 der Urteilsgründe). Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob den\nAngeklagten bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß 5 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch ist dies nicht\nrechtsfehlerhaft, weil das angefochtene Urteil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür enthält, der Angeklagte C u\nkönne diesen Verbrechenstatbestand erfüllt haben.\n\nDie Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich\nmindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Demgemäß genügt es nicht,\nwenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzelnen\nTat verbunden haben oder in der Folgezeit jeweils aus neuem\nEntschluß wiederum derartige Taten begehen. Die verbindung\nzur mehrfachen Tatbegehung muß auf einer ausdrücklichen oder\nstillschweigenden Abrede beruhen, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß eine feste Organisation vereinbart worden\nist, in der den einzelnen Mitgliedern ganz bestimmte Rollen\nzukommen. Soll sich die verschärfte Strafdrohung rechtfertigen, ist bandenmäßige Begehung nicht schon dann anzunehmen,\nwenn die Beteiligten als Mittäter i. 8. v. 8 25 Abs. 2 StcB\nzusammenwirken. Der gemeinschaftlich begangenen Tat muß\nvielmehr ein auf eine gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille zugrunde liegen. Dafür ist kennzeichnend,\ndaß sich ein Bandentäter im übergeordneten Interesse der\n\nbandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGHSt 38, 26, 31;\nBGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; BGH, Urteile vom\n\n25. Juli 1995 - 1 StR 238/95 sowie 349/95; Körner, BtMG\n\n4. Aufl. S 30 Rdn. 13). Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkte, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit einer Bandentat ergibt (wie sorgfältige Planung und\nVorbereitung, zweckmäßige Arbeitsteilung, genaue Buchführung, gemeinsame Kasse, umfassende Absicherung, gegenseitige\nKontrolle und gegenseitiger Schutz sowie ständiger Anreiz\nzur Fortsetzung des strafbaren Tuns), kommen zwar als Indizien für bandenmäßiges Handeln in Betracht, stellen aber\nkeine Voraussetzungen für die Anwendung des Strafgesetzes\ndar (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 238/95),\n\nEntgegen der Meinung der Revision legen die Urteilsgründe nicht die Annahme nahe, es könne festgestellt werden,\ndaß hier eine bandenmäßige Verbindung bestand:\n\nIn den drei Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (I 1 bis 3 der Urteilsgründe) beschafften sich\ndie Angeklagten jeweils in geringerer Menge Haschisch und\nKokain zum Eigenverbrauch. Diese Betäubungsmittel, die sie\nEnde September sowie Anfang und Mitte Oktober 1994 eingekauft hatten, konsumierten sie gemeinsam. Insoweit scheidet\ndie Annahme aus, sie hätten zukünftige Rauschgiftgeschäfte\nverabredet.\n\nZu den beiden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln (I 4 und 5 der Urteilsgründe) kam es dadurch, daß ein Bekannter der Angeklagten (WaEEEW) ein Trerfen mit angeblichen Käufern \"von Betäubungsmitteln in größe-\n\nrem Stil\" angeregt hatte; bei diesen handelte es sich ım einen Verdeckten Ermittler und eine nicht offen auftretende\nPolizeibeamtin. Bei dem Treffen, das am 9. November 1994\nstattfand, erklärten die Angeklagten, \"größere Mengen Kokain\" über einen Lieferanten beschaffen zu können, wobei sie\nals Vermittler aufzutreten und dafür Provisionen zu. kassieren gedachten. Sie brachten zum Ausdruck, \"daß sie als Vermittler an größeren Mengen interessiert seien, diese beschaffen könnten und hierdurch mehr verdienen wollten, Sie\nhätten daher Interesse nur an größeren Geschäften, die\nabzuwickeln kein Problem wäre.\" Das bedeutet indes noch\nnicht, sie hätten sich - durch eine entsprechende Abrede -\nzur wiederholten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen.,\n\nWie die Strafkamner darlegt, wollten die Angeklagten\n\"zum Einstieg in die Geschäftsbeziehungen\" mit den vermeintlichen Kaufinteressenten \"als Test\" den Verkauf von ca. 10 g\nKokain zum Preis von 2.000 DM vermitteln, wozu es - bei einer Provision von insgesamt 600 DM - auch kam (I 4 der Urteilsgründe). \"Folgegeschäfte über größere Mengen von mehreren 100 Gramm sollten dann stattfinden.\" Dazu führt die\nStrafkammer aus: \"Bei den jeweiligen Rauschgiftgeschäften\nwollten die beiden Angeklagten gemeinschaftlich tätig werden, die zu erwartende Provision wollten sie unter sich zu\ngleichen Teilen aufteilen\" (UA S. 6). Richtig ist, daß diese\nStelle des Urteils dafür sprechen könnte, das Landgericht\nsei von einer entsprechenden Bandenabrede ausgegangen, So\nist sie aber nach dem Urteilszusammenhang nicht zu verstehen. Was das fehlgeschlagene Geschäft über 500 g Kokain angeht, hebt das Gericht bei Bemessung der Strafe für den Angeklagten KK 3< 1 hervor, \"daß die Angeklagten dies nur als\n\nEinstiegsgeschäft behandeln und weitere gleichartige Geschäfte ins Auge fassen wollten\" (UA S. 39). Diese Erwägung\ndes Landgerichts läßt erkennen, daß lediglich festgestellt\nwurde, die Angeklagten hätten - im Sinne einer gewissen Planung - künftige Rauschgiftgeschäfte in Betracht gezogen,\nohne daß sie bereits eine feste Absprache in dieser Richtung\ngetroffen hätten.\n\nAuch sonst drängte sich die Annahme einer bandenmäßigen\nVerbindung nicht auf. Ihr Entschluß, einen Testkauf zu vermitteln, kann so verstanden werden, daß die Angeklagten erst\nnach \"problemloser\"” Durchführung dieses Geschäfts das Folgegeschäft durchführen wollten und erst danach zu beschließen\ngedachten, ob sie weitere Geschäfte der erörterten Art unternehmen sollten. Hierfür spricht, daß sie erst nach dem\ngeschilderten Vertrauenskauf - für den 14. November 1994 -\nein weiteres Treffen mit den Scheinkäufern vereinbarten zur\nAbsprache des Folgegeschäfts, das sich auf die Lieferung von\n500 qg Kokain zu einem Gesamtpreis von 60.000 DM erstrecken\nsollte, wobei sie sich eine Provision von insgesamt\n20.000 DM versprachen (I 5 der Urteilsgründe). In diesen Zusammenhang sind dem angefochtenen Urteil keine Umstände zu\nentnehmen, die darauf hindeuten, die Angeklagten hätten sich\nnunmehr zur weiteren Begehung solcher Taten verbunden. Sie\nwurden festgenommen, nachdem ihre Mitwirkung insofern gescheitert war, als der Lieferant des Rauschgifts (\"Toni\")\nunmittelbaren Kontakt mit dem Scheinaufkäufer aufgenommen\nhatte.\n\nzwar ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft, daß\ndie Angeklagten bei beiden Rauschgiftgeschäften Mirt-\n\ntäter waren. Doch rechtfertigt dies, wie dargelegt,\nnicht ohne weiteres die Annahme einer Bandenabrede.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-17/1-str-462-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-10-17/1-str-462-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.805652+00:00"}}