{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-09-21_1_StR_316_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-09-21","aktenzeichen":"1 StR 316/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 316/95\n\nDayıı ai | vom\n\n21. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeit Cu u: DB. geboren am un\n1970 in wg. |\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu I 1 und III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1995 gemäß\n\n§ 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 10. Februar 1995\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß das Wort\n. \"gewerbsmäßigen\" entfällt;\n\n2. in den Fällen II 6, 7, 10 und 12 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen,\n\n3. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu be-\n\nfinden.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\nGründe:\n\nIn den Fällen II 10 und 12 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (SS 260, 27 StGB) verurteilt, obwohl nur die\nHaupttäter - nicht der Angeklagte - gewerbsmäßig gehandelt\nhaben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt in solchem Fall\n\nim Hinblick auf § 28.Abs. 2 StGB nur eine Verurteilung nach\nss 259, 27 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB S 260 gewerbsmäßig 2; BCH, Beschl. vom 27. August 1993 - 2 StR 394/93).\nDer Senat ändert den Schuldspruch.\n\nIn den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe (Beihilfe\nzum Diebstahl und zum versuchten Diebstahl) hat das Landgericht die - einfach und doppelt gemilderten - Strafrahmen\njeweils aus § 243 StGB entnommen mit der Begründung, die\nHaupttäter hätten gewerbsmäßig gehandelt; beim Angeklagten\nwurde dieses Merkmal auch hier nicht festgestellt. Das war\nfehlerhaft: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist\n\nbei 85 243 StGB - wie auch sonst - für jeden Täter und Teil-\n\nnehmer gesondert zu prüfen. Liegt ein Regelbeispiel nicht\nvor, so kann § 243 StGB nur angewendet werden, wenn aus\nsonstigem Grund der Fall bei diesem Beteiligten besonders\nschwer wiegt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. 8 46\nRan. 49 und 8 243 Rdn. 7).\n\nDa sich die vom Landgericht angewandten und die bei\nrichtiger Rechtsanwendung zu benutzenden Strafrahmen nicht\nunerheblich unterscheiden, konnten in den Fällen II 6, 7,\n10 und 12 der Urteilsgründe die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben; das zog die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\nsich. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen nicht be-\n\nrührt.\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nBei Festsetzung der Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, sich näher mit der langen Verfahrensdauer und ihren Ursachen zu befassen und den Ergebnissen dieser Prüfung gegebenenfalls Rechnung zu tragen (vgl.\nDreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 35).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath . wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-21/1-str-316-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-21/1-str-316-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.618096+00:00"}}