{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-09-19_1_StR_431_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"1 StR 431/95","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 431/95\n\n19. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Mo EEE | cus Hp, seboren am ib. im\n1958 in Me,\n\nwegen Betrugs\n\n- PA,\n„To\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. September 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n2. Februar 1995 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Vollstreckung der verhängten\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW\n1983, 1624), hat keinen Erfolg.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten nach S 56\nAbs. 1 und 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hat,\nknapp ausgefallen ist. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden: Den\nUrteilsgründen ist zu entnehmen, daß bei dem nicht vorbestraften, sozial eingeordneten Angeklagten eine günstige Sozialprognose besteht. Ferner hat die Strafkammer noch aus-\n\nreichend dargelegt, daß - sei es auch nur durch das Zusammentreffen von Milderungsgründen - besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung gemäß $S 56 Abs. 2 Satz 1\nStGB zulassen. Diese Umstände sieht sie insbesondere in dem\nVerhalten der Geschädigten, das die Begehung der Tat erleichterte, und darin, daß der Angeklagte - der im wesentlichen geständig war und selbst keinen Vorteil aus der Tat gezogen hat - nicht vorbestraft ist. Es ist auch nicht zu besorgen, das Gericht habe die gebotene Gesamtwürdigung von\nTat und Täterpersönlichkeit unterlassen. Bei Bemessung der\nStrafe führt es zu Lasten des Angeklagten an, daß der eingetretene Schaden erheblich war. Seine Wertung liegt innerhalb\ndes dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist\ndaher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56\nAbs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH NStZ\n1990, 334). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung\nder Rechts-\n\nFir\nWR,\nun\n\nordnung die Strafvollstreckung gebietet (8 56 Abs. 3 StGB),\nerübrigte sich hier (vgl. dazu Gribbohm in LK 11. Aufl. S 56\nRdn. 58 m. w. Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/1-str-431-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-19/1-str-431-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.426813+00:00"}}