{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-09-14_1_StR_509_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-09-14","aktenzeichen":"1 StR 509/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 509/95\n\nDigger d. f vom\n\n14. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Be EEE caus Pe. geboren am\nW. E 1959 in Do Em,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des -Beschwerdeführers\nam 14. September 1995 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n20. Februar 1995 im gesamten Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts Zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in acht Fällen und wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen - unter\nFreisprechung im übrigen - ZU der Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit es dem Schuldspruch gilt. Doch hat der Straf-\n\nausspruch keinen Bestand.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht in sieben\n\nFällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (S 176 Abs. ı\nStGB) - Fälle II B1Ül, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe - einen\n\nminder schweren Fall verneint hat, halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nZunächst führt die Jugendkammer eine Reihe strafmil-\n\ndernder Umstände auf und hebt hervor, daß sie strafschärfende Gesichtspunkte nicht herangezogen habe, sodann fährt sie\n\nfort:\n\n\"Nach einer Gesamtbewertung aller Strafzumessungskriterien wurde der Fall IIB3 als minder schwer im\nSinne von § 176 I StGB eingestuft. Hier wurde die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten. Alle übrigen Fälle des § 176\nI StGB wurden trotz der vielen positiven Umstände als\nRegelfälle bewertet. Sexuelle Manipulationen von voll\nschuldfähigen Erwachsenen am nackten Geschlechtsteil\nvon Kindern verdienen nicht das Prädikat einer minder\nschweren Begehung.\"\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt die gebotene\nGesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten spre-\n\nchenden Umstände vermissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. etwa BGHR StGB vor $ l1/minder\n\nschwerer Fall Prüfungspflicht 1 m.w.Nachw.), und erweckt\n\nüberdies die Besorgnis, daß das Landgericht sich von der\n\nrechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, ein minder\n\nschwerer Fall komme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen\n\nAR\n\nHandlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen\n(vgl. hierzu BGHR StGB S 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 3\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176\nAbs. 1 StGB entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben.\n\nDamit hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.\n\n2. In den Fällen II B 9 und 10 der Urteilsgründe - Fälle des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (8 174 Abs. 1iNr. 1\nStGB) - wurden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten mit folgender Begründung verhängt: \"Die Fälle des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bewertete die Jugendkammer ähnlich den Fällen des Mißbrauchs von Kindern, weil die Taten\nzeitlich nahtlos aufeinanderfolgten und das gleiche Opfer\ntrafen.\" Demnach ist die Verhängung dieser Einzelstrafen\ndurch den dargelegten Rechtsfehler unmittelbar beeinflußt;\nsie waren daher aufzuheben. Wegen des sehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch alle\n\nübrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt\n\nder Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.\n\nMaul Ulsamer\n\nGranderath Wahl\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-14/1-str-509-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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