{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-09-05_1_StR_396_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-09-05","aktenzeichen":"1 StR 396/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 396/95\n\nvom\n\n5. September 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. September 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n22. Februar 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Ausspruch über die Strafaussetzung\nzur Bewährung,\n\nb) soweit von der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus abgesehen\n\nwurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von der beantrag-\n\nten -Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat\n\nes abgesehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teil-\n\nweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auf raffinierte Weise zwei Knaben an eine entlegene Stelle gelockt,\nsich entkleidet, die Kinder - vergeblich - aufgefordert, ihre Badehosen auszuziehen, und ihnen sodann sein entblößtes\nGlied gezeigt und onaniert. Wegen frühkindlichen Hirnschadens oder aber anlagebedingter abnormer Persönlichkeitsentwicklung weist der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung\nauf. Im Zusammenwirken mit hinzutretender \"Neigungshomosexualität\" und pädophiler Sexualdeviation ist bei ihm eine\nschwere andere seelische Abartigkeit begründet, die zu erheblicher Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit im Sinne\nder S§ 20, 21 StGB führt.\n\nDie gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafaussetzung\nzur Bewährung und die Entscheidung über die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus haben jedoch keinen Bestand.\n\n1. Das Landgericht legt dar, daß vom Angeklagten weitefe gleichartige Taten zu erwarten sind, 8 56 Abs. 1 StGB also grundsätzlich einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Es meint jedoch, daß eine unverzüglich eingeleitete längere Heilbehandlung einen Behandlungserfolg erwarten\nlasse und der Angeklagte danach \"derartige exhibitionistische Taten\" nicht mehr begehen werde. Insoweit weist es zutreffend darauf hin, daß § 183 Abs. 3 StGB auch bei zu er-\n\nwartenden exhibitionistischen Taten vor Kindern die Strafaussetzung ermöglicht (35 183 Abs. 5 Nr. 1, §§ 176 Abs. 5\nNr. 1 StGB).\n\na) Diese als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit einer\nStrafaussetzung trotz zu erwartender neuer Straftaten betrifft jedoch allein exhibitionistische Handlungen, die der\nGesetzgeber als nicht so gravierend einstuft, selbst wenn\nsie vor Kindern begangen werden. Eine exhibitionistische\nHandlung ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen, seine Erregung zu\nsteigern oder zu befriedigen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl.\n§§ 183 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Aus welchen Gründen es nur solche\nneuen Straftaten des Angeklagten erwartet, hat das Landgericht nicht dargelegt. Nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten und dem Tatbild des vorliegenden Falles hätte für\ndas Landgericht jedoch Anlaß bestanden, diese Auffassung\neingehend zu begründen:\n\nDaß er wegen anderer Straftaten bereits dreimal zu Bewährungsstrafen verurteilt wurde, mag in diesem Zusammenhang\nauf sich beruhen. Der Angeklagte ist aber am 17. März 1992\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu Freiheitsstrafe verurteilt worden - er hatte versucht, einen\nKnaben zu veranlassen, des Angeklagten Geschlechtsteil in\nden Mund zu nehmen. Auch die hier zu beurteilende Tat zeigt\nnicht ohne weiteres nur die typischen Merkmale einer exhibitionistischen Handlung, wie sie 8 183 Abs. 1 und 3 StGB im\n\nAuge haben. Die einleitende Feststellung des Landgerichts\n\nzum Vorsatz, der Angeklagte habe sein Glied zeigen und onanieren wollen, erfaßt nicht im vollen Umfang sein tatsächliches Verhalten, wonach er die Kinder aufforderte, die Hosen\nauszuziehen. Dieses und sein früheres Verhalten zeigen, daß\nes ihm nicht nur auf exhibitionistische Handlungen ankommt,\nsondern daß diese eher als Ersatz dienen, wenn andere Vorha-\n\nben nicht zum Erfolg führen.\n\nb) Im Zusammenhang mit der Anwendung des 8 183 Abs. 3\nStGB hätte in die Erörterung der Aussichten einer ambulanten\nHeilbehandlung einbezogen werden müssen, daß der Angeklagte\nbereits nach der genannten Sexualstraftat in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt wurde, daß er\njedoch die Gesprächstherapie beendete, als die verhängte\n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.\n\nDer Beurteilung als \"außerordentlich positiv verlaufende Betreuung durch den Bewährungshelfer\" könnte entgegenstehen, daß der Angeklagte während der Zeit dieser Betreuung\nbereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt werden mußte.\n\n2. Auch bei der Entscheidung nach § 63 StGB befaßt sich\ndas Landgericht allein mit exhibitionistischen Handlungen\nund deren Bedeutung als (nicht) erhebliche Straftaten. Mit\ndem Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt,\ndaß weitere gleichartige Taten vom Angeklagten zu erwarten\nsind. Wie bereits bei der Prüfung der Strafaussetzung bleibt\nauch hier offen, warum das Landgericht trotz des Tatbildes\nund des Vorlebens des Angeklagten nur von der Erwartung exhibitionistischer Handlungen ausgeht. Sexueller Mißbrauch\n\nvon Kindern - z.B. in der Form von Mundverkehr - wäre jeden-\n\nfalls eine erhebliche Straftat im Sinne des S§ 63 StGB, auch\n\nwenn \"aggressives Verhalten vom Angeklagten nicht ausgehen\nwird\".\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-05/1-str-396-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-09-05/1-str-396-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.035317+00:00"}}