{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-08-29_1_StR_486_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-08-29","aktenzeichen":"1 StR 486/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 486/95\n\nvom\n\n29. August 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 29. August 1995 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n11. April 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten\nAusübens der tatsächlichen Gewalt über\neine halbautomatische Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als\n60 cm verurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\nc) hinsichtlich der Einziehung der Selbstladewaffe der Marke \"Becker und\nHolländer\" Kaliber 7,65 mm samt Magazin\n\nund sechs Schuß Munition.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (S 53 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 a.a WaffG) kann keinen Bestand haben, weil das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen über\nden Zustand der Waffe enthält. Jedenfalls war die Pistole\nnicht mehr in vollem Umfang gebrauchsfähig und zuverlässig,\nwenn auch mit ihr noch Schüsse abgegeben werden konnten. Worin die Mängel der Waffe lagen, teilt das Landgericht nicht\nmit. Damit ist nicht auszuschließen, daß die Mängel - trotz\nfunktionierenden Schlittens - gerade die Halbautomatik betrafen, so daß die Pistole zwar noch als Schußwaffe nach\nsS 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG angesehen werden könnte, nicht aber\nmehr als halbäutomatische Selbstladewaffe. Das Urteil kann\ndaher insoweit keinen Bestand haben.\n\n2. Dagegen läßt die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nkeinen Rechts£fehler erkennen; das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar war der Angeklagte von einem polizeilichen V-Mann auf Drogengeschäfte angesprochen worden, obwohl gegen\nihn kein Verdacht bestand, in solche Geschäfte verwickelt zu\nsein. Doch wollte der V-Mann nicht den Angeklagten selbst zu\nDrogengeschäften verleiten, sondern drängte ihn nur, ihn mit\nPersonen in Kontakt zu bringen, die mit Rauschgift handelten, falls er solche kenne. Dieses Drängen erfolgte nicht\nohne Grund; bei der Polizei bestand der Verdacht, daß im Lo-\n\nkal des Angeklagten Rauschgifthändler verkehrten. Tatsächlich ist der Angeklagte auch erst auf das Ansinnen des V-Manns eingegangen, als ihn der Mitangeklagte D. auf Abnehmer für Heroin angesprochen hatte. Der Entschluß des Angeklagten, sich selbst an dem sich anbahnenden Geschäft zu\nbeteiligen, war dagegen von dem V-Mann nicht beeinflußt; das\nGeschäft hätte auch ohne ihn abgewickelt werden können, und\nder V-Mann hatte ihn auch nicht zur Mitwirkung aufgefordert.\nDamit ist die Mitwirkung des V-Manns am Zustandekommen des\nBetäubungsmittelgeschäfts im Ergebnis vom Landgericht zutreffend bewertet worden.\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-29/1-str-486-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-29/1-str-486-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:00.017461+00:00"}}