{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-08-22_1_StR_393_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-08-22","aktenzeichen":"1 StR 393/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat der Tatrichter das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht, kann der Schuldspruch auch dann bestehenbleiben, wenn die darüber hinaus erfolgte Annahme niedriger\nBeweggründe keinen Bestand haben kann und insoweit eine erneute tatrichterliche Entscheidung erforderlich ist,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\n\nzu Ziffern\nBGRHSt: ja ) 5 und 6\n\nVeröffentlichung: ja )\n\nstPoO 1975 8 353; StGB 1975 § 2il Abs. 2\n\nHat der Tatrichter das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht, kann der Schuldspruch auch dann bestehenbleiben, wenn die darüber hinaus erfolgte Annahme niedriger\nBeweggründe keinen Bestand haben kann und insoweit eine erneute tatrichterliche Entscheidung erforderlich ist,\n\nBGH, Urteil vom 22. August 1995 - 1 StR 393/95 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 393/95\n\nvom\n\n22. August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. August 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. März\n1995 aufgehoben\n\na) in den Feststellungen zu den Tatmotiven und\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist ein aus Kroatien stammender Serbe. Er wurde im Mai 1994 aus der Bundesrepublik ausgewiesen\nund in seine Heimat abgeschoben, nachdem er wegen Körperverletzung seiner Ehefrau - die sich, ohne den Kontakt zum Angeklagten völlig aufzugeben, einem anderen Mann zugewendet\nhatte - bestraft worden war. Der Kontakt zwischen dem Ange-\n\nklagten und seiner Ehefrau riß auch in der Folgezeit nicht\nab.\n\nAls der Angeklagte, der \"als Serbe mit Repressalien in\nKroatien rechnen mußte\", erkannte, daß \"seine Einberufung\nzum Militär bevorstand\", kehrte er illegal in die Bundesrepublik zurück. Er hoffte, sich in dem Haus, das vor seiner\nAbschiebung von ihm und seiner Ehefrau gemeinsam bewohnt\nworden war, bis auf weiteres verbergen zu können. Als er bemerkte, daß seine Ehefrau gerade dabei war, aus dem Haus zu\ndem anderen Mann zu ziehen - daß sie dies beabsichtigte,\nhatte sie ihm zuvor nicht gesagt -, geriet er in Wut und beschloß, seine Ehefrau zu töten. Dabei war sein Motiv nicht\nEifersucht, sondern der Ärger darüber, daß sie ihm durch ihren Auszug \"die Möglichkeit verbaut hatte, bei ihr in\nDeutschland Unterschlupf und damit Hilfe gegen eine Einziehung zum Militär in Kroatien... zu finden\".\n\nEr verbarg sich in einem Zimmer; kurz nachdem seine ahnungslose Ehefrau das Zimmer betreten hatte, hielt er sie\nvon hinten am Hals fest und versetzte ihr in Tötungsabsicht\nmehrere Messerstiche in Hals und Brust. Den ersten Stich\nkonnte sie mit der Hand noch ablenken, die weiteren Stiche\nnicht mehr. Die Tat scheiterte schließlich, weil die Klinge\ndes Messers abbrach und sich Zeugen im Haus bemerkbar mach-\n\nten. Die Ehefrau konnte durch eine Notoperation gerettet\n\nwerden.\n\nII. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das\nLandgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal hat\n\nes sowohl Heimtücke als auch niedrige Beweggründe angenommen.\n\nDie auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, da die Annahme niedriger Beweggründe rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die auf die Ablehnung eines Beweisamtrags gestützte\nVerfahrensrüge kann nicht durchdringen, da die Revision weder den Inhalt des Beweisamtrags noch die Begründung des Ablehnungsbeschlusses in geschlossener Darstellung mitteilt.\nDamit wird das Revisionsvorbringen den Anforderungen von\nsS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge nicht gerecht.\n\n2. Das Moräömerkmal der Heimtücke ist entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei bejaht.\n\nDer Umstand, daß die Geschädigte im letzten Moment das\nMesser sah und den ersten Stich noch abwehren könnte, steht\nGer Annahme von Heimtücke nicht entgegen.\n\nHeimtücke liegt u.a. vor, wenn der Täter - wie hier -\ndEm ahnungslosen Opfer auflauert, um an es heranzukomnen.\nIst dies geschehen, so kommt es nicht darauf an, wann der\nGetäuschte die Gefahr erkennt. Im letzten Moment unternommene Abwehrversuche des durch einen solchen Angriff in seinen\nVerteidigungsmöglichkeiten behinderten Opfers stehen der An-\n\nnahme von Heimtücke nicht entgegen (ständ. Rspr., vgl. d.\nNachw. b. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 43, 44).\n\n3. Die nicht konkretisierend begründete Annahmne des\nLandgerichts, niedrige Beweggründe lägen vor,. weil das\nfestgestellte Motiv der Tat \"nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert (sei) und auf niedrigster Stufe\n(stehe)”, geht zwar von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, hält aber schon deshalb rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen zum Motiv des\nAngeklagten widersprüchlich und unklar sind:\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß sich der Angeklagte\nnicht - auch - deshalb zur Tat entschlossen hatte, weil er\n\"eine Trennung von seinen Kindern nicht hätte verwinden können\". Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer\ndann aus, der Angeklagte habe \"in der Hauptverhandlung\nwie auch schon zu deren Vorbereitung. eine Anzahl von Behauptungen zur Erklärung für seine Tat aufgestellt, die ihm...\nerst nach der Tat eingefallen sind und für die Tat ohne Bedeutung gewesen wären, selbst wenn sie sich als richtig erwiesen hätten\". In diesem Zusammenhang ist u.a. ausgeführt,\nder Angeklagte habe wiederholt erklärt, \"er habe seine Ehefrau umbringen wollen, weil sie ihn verlassen wollte und er\ndann seine Kinder verlieren würde\". Die Annahme, dies sei\nd&m Angeklagten erst nach der Tat eingefallen, steht im widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte unmittelbar vor der Tat einen Brief an seine Kinder schrieb, in dem\nes heißt: \"Schon längst vorher habe ich ihr (= der Geschädigten) gesagt, daß ich sie umbringen werde, wenn sie mit\nihm leben wird und ich deswegen ohne Euch bleibe\". In der\n\nHauptverhandlung selbst hat der Angeklagte u.a. erklärt,\n\"wenn mir jemand die Kinder nimmt, werde ich zum Raubtier\".\nDiese Angabe würdigt die Strafkammer dahingehend, daß sie\n\"solche Ausführungen des Angeklagten ‘nicht für Theater\n(hält), um ... die Tat in einem ... günstigeren Licht\" erscheinen zu lassen. Mit der Erwägung, es handle sich bei alledem nur um nachgeschobenes, unwahres und unbedeutendes\nVorbringen, ist dies nicht vereinbar. Letztlich kommt die\nStrafkammer dann selbst zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte,\nder seine Zuneigung zu seinen Kindern \"überzeugend bekundet\"\nhat, die Tat \"in Bezug auf die Kinder begangen\" hat. Dies\nwiederum widerspricht der Feststellung, daß es. \"keinen anderen Grund für die Tat gab\", als den, daß die Geschädigte dem\nAngeklagten nicht den erhofften Schutz vor seiner Einziehung\nals Soldat gewährt hat.\n\nAufgrund dieser Widersprüche fehlt es bereits an einer\nhinreichenden Grundlage, auf der die für die Bewertung einer\nTötung aus niedrigen Beweggründen gebotene Gesamtwürdigung\neines Motivbündels (vgl. Jähnke aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.) vorzunehmen ist.\n\n4. Im übrigen könnte aber auch dann, wenn das von der\nstraikammer lestgestellte Motiv ausschließliches Tatmotiv\ngewesen wäre, dessen nicht näher begründete Bewertung als\nniedrig keinen Bestand haben:\n\na) Eine Fallgestaltung, bei der sich die Niedrigkeit\nder Beweggründe schon allein daraus ergibt, daß sie den in\n5 211 Abs. 2 StGB aufgeführten speziellen Mordmerkmalen\n(Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier) na-\n\nhestehen (vgl. hierzu Jähnke aa0 Rdn. 26), liegt offensichtlich nicht vor,\n\nb) Darüber hinaus können niedrige Beweggründe auch bei\neiner völligen Mißachtung des personalen Eigenwerts des Opfers in Frage kommen (vgl. Jähnke aa0 Rdn. 28), z.B. bei einer Tötung aus Rassenhaß oder wenn der Täter handelt, um\neine Wwillkürherrschaft über andere aufrechtzuerhalten (vgl.\nJähnke aa0 Rän. 29, 30). Auch ein solches oder ein damit\nvergleichbares Motiv liegt hier nicht vor.\n\nc) Der Angeklagte handelte vielmehr aus Wut, Enttäuschung und Rachsucht. Derartige Motive, denen jedermann je\nnach Anlaß mehr oder weniger stark erliegen kann, tragen\nnicht von vornherein den Unwertstempel der Niedrigkeit\n(Jähnke aao Rdn. 31 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fußnote\n43). Geboten ist bei einem aus derartigen Wurzeln entstam-\n\nmenden Tatmotiv vielmehr eine Würdigung aller Umstände, die\n\ndie Strafkammer nicht vorgenommen hat. Bei dieser Gesamtwürdigung, die dem Tatrichter obliegt (vgl. BGH NJW 1967, 1140;\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1), hätte .es\nsich aufgedrängt, etwa gegeneinander abzuwägen, daß der Angeklagte einerseits. zwar keinen Anspruch darauf hatte, sich\nmit Hilfe seiner Ehefrau einen illegalen Aufenthalt in\nDeutschland zu sichern und sich so seiner Militärdienstpflicht zu entziehen, daß aber andererseits die Enttäuschung\nüber das Scheitern dieser Hoffnung nicht ohne weiteres als\nauf tiefster Stufe stehend und verachtenswert zu beurteilen\nwäre.\n\n5, Aus alledem ergibt sich, daß die Strafkammer zwar\ndas Mordmerkmal der Heimtücke zutreffend bejaht hat, die Annahme, daß darüber hinaus auch das Mordmerkmal der niedrigen\nBeweggründe erfüllt sei, dagegen rechtlicher Überprüfung\nnicht standhält.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei\nzutreffender Bejahung eines Mordmerkmals die fehlerhafte\nVerneinung eines weiteren Mordmerkmals den Bestand des\nSchuldspruchs dann nicht gefährdet, wenn hinsichtlich des\nfehlerhaft behandelten Mordmerkmals weitere tatrichterliche\nFeststellungen nicht erforderlich sind (BGH NStzZ 1994,. 583;\nim Ergebnis ebenso BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 10\nm.w.Nachw.). Für den hier vorliegenden Fall einer fehlerhaften Bejahung eines weiteren Mordmerkmals kann nichts anderes\ngelten.\n\nDie in den genannten Entscheidungen offen gelassene\nFrage, wie es sich verhält, wenn hinsichtlich des weiteren\nMordmerkmals weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, war jedenfalls für die hier vorliegende Fallgestaltung dahin zu entscheiden, daß der Bestand des Schuldspruchs nicht berührt ist. Zwischen den Feststellungen zur\n\nBegehungsweise der Tat und deren Bewertung als heimtückisch\nund den Feststellungen zu den Beweggründen der Tat und deren\nBewertung als niedrig besteht kein innerer. Zusammenhang.\nBeide Fragen können vielmehr losgelöst voneinander geprüft\nund entschieden werden. Nachden, wie dargelegt, das den\nSchuldspruch schon tragende Mordmerkmal der Heimtücke\nrechtsfehlerfrei festgestellt ist, ist kein Grund dafür er-\n\n- 10 -\n\nsichtlich, der hier eine nochmalige tatrichterliche Entscheidung über den Schuldspruch erforderlich machen würde.\n\n6. Der aufgezeigte Mangel führt aber zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat von einer Strafrahmenmilderung gemäß SS 23, 49 StGB nicht zuletzt deshalb abgesehen, weil die\nTat \"vom Motiv und von der Ausführung her... versuchter\nMord\" war. Im Hinblick darauf, daß die Beweggründe des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei als niedrig im Sinne des\n$S 211 Abs. 2 StGB bewertet worden sind, ist dieser Erwägung\ndie Grundlage entzogen. Daher muß über die Beweggründe der\nTat und den Strafausspruch neu befunden werden.\n\nGribbohm \\ Maul Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-22/1-str-393-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-22/1-str-393-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.937632+00:00"}}