{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-08-18_1_StR_346_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-08-18","aktenzeichen":"1 StR 346/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 346/95\n\n18. August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorgios Panagiotis At ED aus DD, seboren\nom 0. EB 1967 irn ICE,\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. August 1995 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter\ngefährlicher Körperverletzung (Fall II 5 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter .\nNötigung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und der Ausspruch\nüber das Absehen von Strafe wegen dieser Tat\n(II 5 der Urteilsgründe) entfallen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Soweit\nes den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit\nmit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nhat, hat das Landgericht von Strafe abgesehen. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß $S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nim Fall II 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in\nTateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung\nverurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung und der Rechtsfolge in diesem Fall.\n\nNND\n\nIm übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\nrichtet, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nJähnke Theune Detter\nAthing Ri'in BGH\nDr. Otten ist\ninfolge Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/1-str-346-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-18/1-str-346-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.881147+00:00"}}