{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-08-09_1_StR_59_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"1 StR 59/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 59/95\n\nMan L von\n\n9, August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner W Em „aus ME. geboren am “. w 1943\nin KW»,\n\nwegen Betruges\n\noO»\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anträg des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. August 1995 beschlossen:\n\nI. Die Anträge des Angeklagten vom 5. November 1994, 21. November 1994 und 27. Dezember 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-\n\nsionsbegründungs£frist werden abgelehnt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Juli 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n(zu I.)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren ver”\nurteilt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am\n10. Oktober 1994 zugestellt. Die Revision des Angeklagten,\ndie dieser neben der Revisionsbegründung seines Verteidigers\n\nin einer am 5. November 1994 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts München (§ 299 StPO) protokollierten umfangreichen\nErklärung selbst begründet hat, erhebt die Sachrüge und Verfahrensrügen.\n\n1) Zugleich hat der Angeklagte im Anhang zum Rechtspflegerprotokoll vom 5. November 1994 \"Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\" beantragt und dazu ausgeführt, er sei gehindert,\nweitere, noch nicht näher bezeichnete Verfahrensruügen in\nordnungsgemäßer Form zu erheben, weil dafür benötigte Teile\nder Ermittlungsakten ihm weder von seinem Verteidiger zur\nVerfügung gestellt noch dem zuständigen Rechtspfleger bislang zugänglich gemacht worden seien, obwohl er sich rechtzeitig und unter vergeblicher Inanspruchnahme gerichtlicher\nHilfe darum bemüht habe.\n\nMit Antrag vvom 21. November 1994 hat der Angeklagte\neinen Wiedereinsetzungsamtrag mit gleichem Ziel gestellt.\n\nDie Anträge haben keinen Erfolg. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Institut der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist nicht dazu dienen, die Formund Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach den\nSS 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO\nVerfahrensrüge 1; Maul in KK 3. Aufl. Rdn. 13 ff. zu 8 44;\nPikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 26 m.w.Nachw.). Nur im\nAusnahmefall kann ein Wiedereinsetzungsamtrag zur Nachholung\neinzelner Verfahrensrügen Erfolg haben, wenn dargelegt wird,\nwelche Verfahrensrügen erhoben werden sollten und inwieweit\n\nder Revisionsführer ohne sein Verschulden konkret daran gehindert war (vgl. Maul aaO m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.\n\nAllerdings kann eine zulässig erhobene Verfahrensrüge\nes erfordern, daß in der Revisionsbegründung Aktenteile in\nihrem Wortlaut oder zumindest wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Die Art der Rüge (z.B. Aufklärungsrüge) und\nihre Zielsetzung (z.B. was die unterbliebene Beweiswürdigung\nergeben hätte) kann jedoch auch unabhängig davon angegeben\nwerden. Wird daher geltend gemacht, die fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muß die Rüge im Wiedereinsetzungsamtrag so\ngenau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne\n\nAkteneinsicht möglich ist.\n\nDem genügen die Anträge des Angeklagten nicht. Zwar hat\ner eine Reihe von Dokumenten aufgezählt, die seiner Auffassung nach für weitere, nicht näher ausgeführte, Verfahrensrügen vonnöten seien, eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung, welche Schriftstücke für welche Rügen\nunentbehrlich gewesen wären, fehlt jedoch. Damit ist nicht\nausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, inwieweit der\nAngeklagte ohne sein Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten; denn es ist nicht zu erkennen, hinsichtlich welcher Rügen die fehlende Akteneinsicht für die Fristversäumung ursächlich war.\n\n2) Ferner verfolgt der Angeklagte das Ziel, Verfahrensrügen, die er in einem Leitzordner (Sonderband zur Ermitt-\n\nlungsakte) zusammengestellt und zum Zwecke der Revisionsbe-\n\ngründung seinem Verteidiger überlassen hatte, in ordnungsgemäßer Form nachholen zu können, nachdem der Verteidiger diesen Leitzordner seiner Revisionsbegründung lediglich als Anlage beigefügt hatte, ohne die darin enthaltenen Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzugreifen. Der Angeklagte trägt\ndazu vor, er habe erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsbegründung seines Verteidigers erhalten\nund dabei festgestellt, daß seine Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben seien. Dieses Verteidigungsverschulden\n\nmüsse er sich nicht zurechnen lassen.\n\nDer Antrag war zurückzuweisen, denn der Angeklagte war\nnicht schuldlos gehindert, diese Rügen fristgerecht zu erheben. Zwar trägt er vor, er habe darauf vertraut, daß sein\nVerteidiger diese Rügen aufgreifen werde, verkennt dabei jedoch, daß der Verteidiger gehalten war, in eigener Verantwortung zu überprüfen, in welchem Umfang er Revisionsrügen\nerheben wollte (Pikart in KK 3, Aufl., Rdn. 15 zu 8 345).\nDies hat der Verteidiger im vorliegenden Fall auch getan.\nDer Angeklagte durfte deshalb nicht darauf vertrauen, daß\nsämtliche von ihm angeregten Rügen vom Verteidiger erhoben\nwürden.\n\n3) Schließlich hat der Angeklagte anläßlich der Aufnahme eines Rechtspflegerprotokolls vom 27. Dezember 1994 einen\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Dem lag\nzugrunde, daß der Rechtspfleger bei Aufnahme dieses Protokolls den Standpunkt eingenommen hatte, daß es der Protokollierung weiterer Verfahrensrügen nicht mehr bedürfe, weil\n\ndie Revisionsbegründungsfrist abglaufen sei. Ergänzungen zur\n\nSachrüge unterlägen nicht der Formvorschrift des S 345\nAbs. 2 StPO. Der Angeklagte erstrebt die Möglichkeit, die\nProtokollierung weiteren Vorbringens nachzuholen.\n\nAuch insoweit war der Wiedereinsetzungsamtrag zurückzuweisen.\n\nVerfahrensrügen konnte der Angeklagte am 27. Dezember\n\n1994 nicht mehr fristgerecht erheben, da die Revisionsbegründungsfrist im November 1994 abgelaufen war. Die Weigerung des Rechtspflegers, an diesem Tage ein weiteres Protokoll aufzunehmen, war nicht mehr ursächlich dafür, daß die\n\nRevisionsbegründungsfrist versäumt worden ist.\n\nSoweit der Angeklagte seine Sachrüge nachträglich\numfangreich erläutert hat, ist eine Wiedereinsetzung nicht\nerforderlich:\n\nDer Angeklagte ist durch die unterbliebene Protokollierung nicht beschwert. Losgelöst von der Frage, ob der\nRechtspfleger gehalten gewesen wäre, das Vorbringen des Angeklagten in jedem Falle zu Protokoll zu nehmen (vgl. hierzu\nOLG Stuttgart JR 1982, 167), war der Senat auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge hin verpflichtet, das Urteil unter\n\njedem Gesichtspunkt auf eine Verletzung des materiellen\nRechts zu überprüfen. Das Vorbringen des Angeklagten zur Erläuterung der Sachrüge hat er dabei zur Kenntnis genommen.\n\nDie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer und Dr. Foth sind\nwegen Urlaubs verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm Gribbohm\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-09/1-str-59-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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