{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-08-08_1_StR_352_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-08-08","aktenzeichen":"1 StR 352/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 352/95\n\nvom\n\n8. August 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nA E D , geborener S ‚ aus\n\n3\n\n‚ dort geboren am ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 8. August 1995 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n24. Februar 1995 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten\nmit der \"Neigung zu Alkoholmißbrauch\" begründet. Es müsse\ndavon ausgegangen werden, daß er in alkoholisiertem Zustand\nanfällig sei für (strafbare) \"Handlungen, die aus einem momentanen Impuls heraus unternommen werden\". Diese Begründung\nreicht nicht aus.\n\nDer Angeklagte leidet an leichtem Schwachsinn, sein Intelligenzquotient beträgt 62. Hinzu kommt die Neigung zu\nschwerem Alkoholmißbrauch. Bei der hier abzuurteilenden Tat\nist das Landgericht \"aufgrund des leichten Schwachsinns und\nder Alkoholbeeinflussung ... von einer erheblichen Veminderung der Steuerungsfähigkeit im sinne des § 21 StGB\" ausgegangen. Der Schwachsinn allein sei \"nicht so ausgeprägt, daß\nder Angeklagte nicht in der Lage wäre, die Bedeutung strafrechtlicher Bestimmungen als solche zu erkennen\".\n\nBei der Entscheidung, unter diesen Umständen Unterbringung gemäß § 63 StGB anzuordnen, hat das Landgericht nicht\nhinreichend berücksichtigt, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen Alkoholgenuß die Verminderung der\nSchuldfähigkeit bewirkt hat, die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht kommt, wenn\nder Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHSt 34, 313;\nBGHR StGB § 63 Zustand 2 - 7, 9, 12, 17). Weder das eine\nnoch das andere ist bisher dargetan. Deshalb ist die Frage\nder Unterbringung in neuer Verhandlung zu prüfen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-08/1-str-352-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-08-08/1-str-352-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.810016+00:00"}}