{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-07-25_1_StR_238_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-07-25","aktenzeichen":"1 StR 238/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR_238/95\n\nNobach von\n\n25. Juli 1995\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen T EEE zus vB seboren am\nDB. We 1963 in WO EEE / 5 - ı GEHEN\n\nBelinda EB Us zus WR, dort geboren\nam &. > 1969,\n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juli 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEEEE>\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER aus EEE\n\nals Verteidiger des AngeklagterT ie .\nRechtsanwältin > aus EEE\n\nals Verteidigerin der Angeklagten DEE ,\n\nJustizsekretär EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nAuf\ndas\n2A.\n\n2.\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nUrteil des Landgerichts Mosbach vom\nOktober 1994\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß schul-\n\ndig sind:\n\na)\n\nb)\n\nder Angeklagte TEE Ges unerlaubten\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nvier Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dreizehn Fällen,\n\ndie Angeklagte BOB Ges unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge sowie des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in vier Fällen,\n\naufgehoben,\n\na) im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen,\n\nb) im Ausspruch über den Verfall, soweit der\nVerfall eines über 4.100,45 DM hinausge-\n\nhenden Betrages angeordnet worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. I. 2. a)\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: TED wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen\nund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte BEER wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Ferner wurde ein\nGeldbetrag von 5.150,45 DM für verfallen erklärt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die\n\nStaatsanwaltschaft gegen die Verurteilung, soweit das Landgericht die Strafvorschriften über die bandenmäßige Begehung\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a BtMG nicht angewendet und\nder Angeklagten EEE nicht sämtliche vom Angeklagten\nTEE Desangenen Taten zugerechnet hat. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Feststellungen weisen aus, daß die Angeklagten\nbei den ab Ende 1994 begangenen Taten nicht nur als Mittäter, sondern als Mitglieder einer Bande im Sinne des § 30\nAbs. 1 Nr. 1 und des § 30 a Abs. 1 BtMG gehandelt haben, die\n\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.\n\n1. Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, daß sich\nmindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere\nselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in\nden SS 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu\nbegehen (vgl. BGHSt 38, 26, 30 = BGHR BtMG 8 30 Abs. 1Nr. 1\nBande 2; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 3; Körner BtMG\n4. Aufl. $S 30 Rdn. 13 f). Diese Verbindung muß auf einer\nausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede beruhen (vgl.\nBGHSt 38, 26, 31; Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze, BtMG S 30 Rdn. 5). Strafbarkeit wegen (versuchter oder vollendeter) bandenmäßiger Tatbegehung tritt\ndann ein, wenn nach der Abrede mindestens eine Tat versucht\noder vollendet wird (BGHR BtMG S 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 1).\nDas Landgericht ist bei seiner rechtlichen Wertung nicht von\nder dargelegten Gesetzesauslegung, sondern von folgenden\n\"yYoraussetzungen\" ausgegangen: \"Die besondere Gefährlichkeit\neiner gemeinschaftlich begangenen Bandentat ist bedingt\n\ndurch sorgfältige Planung und Vorbereitung, zweckmäßige Arbeitsbeteiligung, umfassende Sicherung, durch gegenseitige\nKontrolle und durch gegenseitigen Schutz. Der Bandentäter\nbetätigt sich im übergeordneten Interesse der bandenmäßigen\nVerbindung. Diese Voraussetzungen lagen\" nicht vor. Derartige \"yoraussetzungen\" enthält die gesetzliche Regelung nicht.\nDas Landgericht spricht Motive an, die der Regelung zugrunde\nliegen mögen. Das ändert nichts daran, daß nach dem Gesetz\ngewordenen Wortlaut - und auch nach Sinn und Zweck - der\nVorschriften bereits der Zusammenschluß von zwei Personen\nzur mehrfachen Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erfaßt werden sollte und erfaßt wird (vgl.\nBGHSt 38, 26, 30).\n\n2. Diese an eine Bande zu stellenden Anforderungen sind\nausweislich der getroffenen Feststellungen im Verhältnis der\nbeiden Angeklagten jedenfalls ab Ende Januar 1994 erfüllt.\n\nDen Feststellungen ist zu entnehmen, daß sich die Angeklagten alsbald nach Beginn ihres Zusammenlebens in der Wohnung der Angeklagten DE im Januar 1994 mit dem willen\nzusammenschlossen, künftig gemeinschaftlich und auf gewisse\nDauer im einzelnen noch unbestimmte Drogengeschäfte vorzu”\nnehmen. Nach der Aufnahme TEE in ihre Wohnung war die\nAngeklagte De alsbald über dessen Betäubungsmittelgeschäfte, die sie billigte, informiert; sie beschloß, sich an\ndiesen Geschäften ZU beteiligen, um künftig an den Gewinnen,\ndie ihr zuvor nur mittelbar über die gemeinsame Haushaltskasse zugute gekommen wären, unmittelbar Zu partizipieren.\nUntergeordnetes Motiv war ferner, daß sie so ihren Eigenbedarf an Kokain, den TORE ihr zuvor unentgeltlich zur\n\nVerfügung gestellt hatte, finanzieren konnte. In Ausführung\ndieses - von TEEEB jedenfalls durch sein Verhalten gebilligten - Entschlusses bewahrte die Angeklagte in ihrer Wohnung das Rauschgift sowie die Gelder auf, die aus diesen Geschäften erzielt wurden und die zur Bezahlung der angekauften Drogen dienten. Darüber hinaus beteiligte sie sich aktiv\ndaran, Betäubungsmittel gewinnbringend zu veräußern, indem\nsie teils selbst Heroin verkaufte, teils mit TED arbeitsteilig zusammenarbeitend solche Geschäfte abwickelte.\nDer Umstand, daß die Angeklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander geführt haben, steht der Annahme\neiner bandenmäßigen Verbindung nicht entgegen (vgl. BGHSt\n38, 26, 27; Körner aaO § 30 Rdn. 16; Pelchen aaO S 30\n\nRdn. 3).\n\n3, Hiernach hat das Landgericht bei beiden Angeklagten\ndie dreimalige Lieferung an wa@B von je 10 Gramm Heroin mit\neinem Wirkstoffanteil von je 14 % Heroinbase in der Zeit von\nEnde Januar bis 10. Februar 1994 zu Unrecht nur als - ger\nmeinschaftliches - unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß 5 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet; vielmehr war\njeweils das Verbrechen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht, weil die Angeklagten als Mitglied einer Bande gehandelt haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Veräußerung von fünf Gramm Heroingemisch an \"HE am 23. Februar\n1994.\n\nEntsprechend hat das Landgericht das Handeltreiben nach\ndem 1. März 1994 mit insgesamt 54 Gramm Heroin mit einem\nwirkstoffanteil von 14 % Heroinbase sowie mit 105,493 Gramm\n\nKokain mit einem Wirkstoffanteil von 90 % zu Unrecht nur als\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet. Da auch\nhier die Angeklagten als Bandenmitglieder gehandelt haben,\nist der Tatbestand des § 30 a Abs. 1 BMG erfüllt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nSs 265 StPO stand nicht entgegen, da der geänderte Schuldspruch der zugelassenen Anklage entspricht.\n\n4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in\ndiesen Fällen festgesetzten Finzelstrafen und damit auch der\nGesamtstrafen. Es bedarf der Strafzumessung aufgrund der\nverschärften Strafrahmen durch einen neuen Tatrichter. Wegen\ndes Gesamtzusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat\n\nder Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\n5, Zwar hat der Angeklagte TE in der Zeit zwischen Anfang Januar 1994 und dem 10. Februar 1994 an Was\nin einem Falle wenigstens 20 Gramm Heroin mit einem wirkstoffanteil von 14 % Heroinbase geliefert. Eine genauere\nzeitliche Festlegung war dem Tatrichter nicht möglich, insbesondere ist offen, ob diese Tat vor oder nach Ende Januar\n1994 (Zeitpunkt der Bandenabrede zwischen den Angeklagten)\nverübt worden ist. Daher hatte es bei der rechtlichen Bewertung des Landgerichts als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (s 29 a Abs. 1INr. 2\nBtMG) sein Bewenden.\n\nII. Im übrigen ist die Revision, soweit sie mit weiteren Angriffen dem Schuldspruch gilt, unbegründet.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich den\nFeststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen\n- wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat -\ndaß der Angeklagte Te oder gar beide Angeklagte mit\ndem Rauschgiftlieferanten Simon Holczer oder dem Endverkäu-\n\n!\n\nfer Wal eine Bandenabrede getroffen haben, die zur Folge\nhätte, daß auch die übrigen Straftaten des Angeklagten\nTO nach Ss 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu beurteilen wären.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist auch die Beanstandung\nder Revision, daß die Strafkammer der Angeklagten Bub\nnicht sämtliche von dem Angeklagten TED besangenen\nRauschgiftgeschäfte zugerechnet hat. Die bandenmäßige Begehung einzelner Taten ändert nichts an den Zurechnungsregeln\nbezüglich der Taten, die der Angeklagte TEE ohne Zutun\nder Angeklagten BB - über dies in der Zeit vor der\nBandenabsprache - alleine begangen hat (vgl. schon BGHSt 8,\n205, 207).\n\nIII. Der Ausspruch über den Verfall hält rechtlicher\nNachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch\ndie Geldbeträge (insgesamt 1.050,00 DM) für verfallen erklärt hat, die von \"HER\" Dei seinen Scheinkäufen verwendet wurden. Nach den Feststellungen handelt es sich dabei um\nGeldscheine, die die Kriminalpolizei offensichtlich registriert und dem Scheinaufkäufer \"HB Zur Verfügung gestellt hatte; sie wurden sodann von \"Ha\" den Angeklagten\nzur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 31, 145, 148: BGHR\nStGB § 73 Anspruch 3) haben die Angeklagten an diesem beim\nVerkauf des Rauschgiftes erhaltenen Geld kein Eigentum er-\n\nworben. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung\ndes §§ 73 StGB durch das Gesetz vom 28.\n\nFebruar 1992 (BGBl. I\n372) nichts geändert.\n\nGribbohm Ulsamer Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. Granderath\n\nist wegen Urlaubs verhin-\n\ndert zu unterschreiben.\nGribbohm\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-25/1-str-238-95","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-25/1-str-238-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.644890+00:00"}}