{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-07-25_1_StR_238_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-07-25","aktenzeichen":"1 StR 238/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"En\n\nJ\nz Dr)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 238/95\n\nHaba un\n\n25. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen T EEE | aus WER, geboren am\n@. EEE 19653 in wöciiEe / Sch MEERE .\n\n2. Belinda B EEE aus We, dort geboren\nam &B. EEE 1969,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nCeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. Juli 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mosbach vom 24. Oktober 1994 im Ausspruch über den Verfall\naufgehoben, soweit der Verfall eines über\n4.100,45 DM hinausgehenden Betrags angeord-\n\nnet worden ist.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen führen aufgrund der erhobenen Sachrüge\nlediglich zu einer Teilaufhebung der Verfallsanordnung über\ndie bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von\n5.150,45 DM; im übrigen waren sie, dem Anträg des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zur\nVerfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Der Ausspruch über den Verfall hält dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch die Geldbeträge (insgesamt 1.050,00 DM) für\nverfallen erklärt hat, die von \"HB\" bei seinen\nScheinkäufen verwendet wurden (UA S. 56). Nach den\nFeststellungen handelt es sich um Geldscheine, die die\nKriminalpolizei offensichtlich registriert und dem\nScheinaufkäufer \"HB\" zur Verfügung gestellt hatte;\nsie wurden sodann von \"HM\" dem Angeklagten zur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 31, 145, 148;\nBeschluß des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes\nvom 29. November 1994, 4 StR 632/94) haben die Angeklagten an diesem beim Verkauf des Rauschgiftes erhaltenen Geld kein Eigentum erworben. Dieses steht vielmehr nach wie vor der Kriminalpolizei zu. An dieser\nRechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 durch\ndas Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 372) nichts\ngeändert.\n\nGegen die Anordnung des Verfalls über einen Geldbetrag\nin Höhe von 4.100,45 DM bestehen keine durchgreifenden\nBedenken. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die\nStrafkammer die Verfallsanordnung auf die gesetzliche\nRegelung des erweiterten Verfalls gestützt hat (73d\nAbs. 1 Satz 1 StGB). Danach hat sie ersichtlich die\nGelder für verfallen erklärt, bei denen aufgrund ihres\nFundortes die Annahme gerechtfertigt war, daß sie für\nrechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.\nDaß in den Urteilsgründen die Verfallsvorschrift des\n\n§ 73b StGB genannt wird, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.\n\nDen Anforderungen, die bei der Anordnung des erweiterten Verfalls an den Nachweis der deliktischen Herkunft\nvon Tätervermögen zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Der Tatrichter hat aufgrund der\nFundorte, an denen die Geldscheine aufgefunden und sichergestellt wurden, ersichtlich die uneingeschränkte\nÜberzeugung gewonnen, daß die Angeklagten diese Geldscheine aus Rauschgiftgeschäften erlangt haben. Diese\nÜberzeugungsbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden\n(siehe Beschluß. des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 22. November 1994, 4 StR 516/94) .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-25/1-str-238-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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