{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-07-20_1_StR_126_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-07-20","aktenzeichen":"1 StR 126/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß\nsie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt,\ndie Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines\nsolchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung\nliegen.","text_plain":"Nachschlag werk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 240 Abs. 1\n\nHaben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß\nsie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt,\ndie Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines\nsolchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung\nliegen.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 126/95\n\nA y bay vom\n\n20. Juli 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMazhar T aus A ‚ geboren am 1970 in\nB (Türkei),\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 20. Juni 1995 in der Sitzung vom\n20. Juli 1995, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus München\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 20. Juni 1995,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n30. September 1994 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit Landfriedensbruch zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Strafausspruch begründet. Die weitergehende Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft und die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte gemeinsam mit einer größeren Anzahl gleichgesinnter Personen an\nder Blockade der A 8 (München-Stuttgart) beteiligt. Die Polizei hatte drei Omnibusse auf einem Rastplatz angehalten\nund nicht weiterfahren lassen. Daraufhin verteilten sich die\nInsassen dieser Busse auf die Fahrbahnen, stellten sich den\nherannahenden Fahrzeugen in den Weg und sperrten auf diese\nWeise den Verkehr. Dem Angeklagten war klar, daß hierdurch\neine Vielzahl von Autofahrern an der Weiterfahrt gehindert\nwurde. Grund war der. Unmut über das verwaltungsgerichtliche\nVerbot einer Kurdendemonstration in Augsburg.\n\nDer Angeklagte führte einen Kanister mit Benzin bei\nsich. Als ein Polizeibeamter den Kanister ergreifen wollte,\nsuchte der Angeklagte Schutz in der Menge Gleichgesinnter,\ndie durch Schlagen, Ziehen und Treten gegen mehrere Beamte\nversuchte, seine Festnahme zu verhindern. \"Ermuntert und gestärkt durch die ihn tatkräftig unterstützende Menschenmenge\" bespritzte der Angeklagte die Bekleidung von drei Beamten mit Benzin. Haare und Gesicht eines dieser Beamten wurden von zwei Spritzern getroffen. Gleiches tat eine weitere\nPerson, und ein dritter Mann versuchte - wegen des Windes\nvergeblich - ein Feuerzeug zu entzünden. Das auf den Boden\ngelangte Benzin \"entzündete sich durch Verpuffung\", als die\nBeamten sich etwa fünf Meter entfernt hatten.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n1. Das gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten nicht wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt\nhat. Insoweit ist die Revision der Staatsanwältschaft nicht\nbegründet.\n\na) Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht\ndavon aus, daß \"das Schütten mit Benzin für sich gesehen\nnicht geeignet ist, die körperliche Unversehrtheit mehr als\nnur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf der Haut führt es zu\nkeinen Verletzungen. Selbst in der empfindlichen Augenbindehaut führt es in der Regel nur zu einer vorübergehenden\nleichten Reizung\". Als allgemeine Wertung müßten diese Ausführungen rechtlichen Bedenken begegnen. Denn auch die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, wobei Zufügen\nvon Schmerz nicht nötig ist, kann eine Mißhandlung im Sinne\ndes § 223 StGB darstellen (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB\n47. Aufl. S 223 Rdn. 3, 4). Hier hat das Landgericht jedoch\nnicht davon ausgehen wollen, daß das Schütten von Benzin ins\nGesicht eines Menschen generell nicht geeignet sei, auch das\nwohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.\n.Von der konkreten Sachlage ausgehend - nur zwei Spritzer ins\nGesicht und Haar -, auf die das Landgericht ersichtlich abheben wollte, ist die Wertung einer nur unerheblichen Beeinträchtigung nicht zu beanstanden.\n\nb) Soweit im Verhalten des Angeklagten ein Versuch der\ngefährlichen Körperverletzung gesehen werden könnte, hat das\nLandgericht - ohne daß ein Rechtsfehler erkennbar ist - einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten nicht sicher\nfeststellen können.\n\n2. Die Verurteilung wegen Nötigung hält auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. Januar 1995 (NStZ 1995, 275 = NJW 1995, 1141) rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur\nAuslegung der Verfassung haben bindende Wirkung für die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Gegenstand und Reichweite ergeben sich aus der Entscheidungsformel in Verbindung mit den\ntragenden Gründen (BVerfGE 1, 14, 37; vgl. auch Maunz/Bethke\nin Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum\nBundesverfassungsgerichtsgesetz § 31 Räan. 16).\n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten\nBeschluß nicht entschieden, Sitzblockaden dürften nicht mehr\nals Nötigung durch Gewalt behandelt werden (so auch Krey JR\n1995, 265, 267, 271). Mit Bindungswirkung entschieden ist\n(so der Leitsatz), daß \"die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in S 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen... gegen Art. 103 Abs. 2 GG (verstößt)\". Was\ndas bedeutet, erschließt sich aus den Gründen. Dort wird beanstandet, daß die Rechtsprechung bei Anwendung des 5 240\nStGB (\"mit Gewalt... nötigt\") \"auf die Kraftentfaltung... So\nweitgehend verzichtet, daß... bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder pas-\n\nsieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen\"\n(NStZ 1995, 276). Damit wird zum einen der Verzicht auf\n\n- wesentliche - Kraftentfaltung des Täters angesprochen, zum\nanderen die - ausschließlich - psychische Einwirkung auf die\nbeeinflußte Person. In die gleiche Richtung zielt der Hinweis im Zusammenhang mit den kritisierten Auswirkungen der\nbisherigen Rechtsprechung, daß von der notwendigen Bestimnmtheit des Gesetzes und einer zulässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt sei \"der Bereich, in dem die\nGewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die\nZwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist\"\n(BVerfG aa0).\n\nMaßgebend ist also, ob ein Fall zu beurteilen ist, dessen Gestaltung diese zwei Momente der nur körperlichen Anwesenheit und der nur psychischen Zwangswirkung aufweist. Dem\nvom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag zugrunde, daß der Fahrer eines einzelnen Fahrzeugs dadurch an der\nWeiterfahrt gehindert wurde, daß sich fünf Personen auf die\nFahrbahn setzten. Die dadurch erfolgte Einwirkung auf den\nFührer des Kraftfahrzeugs wurde vom Bundesverfassungsgericht\nals \"nur psychisch\" beurteilt. Offenbar ging es mit den Instanzgerichten davon aus, ein \"physisches Hindernis\" hätten\ndie sitzenden Personen für das Fahrzeug nicht bedeutet, dessen Fahrer hätte - tatsächlich - die Durchfahrt erzwingen\nkönnen. Es handelte sich um eine Situation des Könnens, aber\n- um den Preis schwerer Verletzungen - \"Nicht-Dürfens\" (vgl.\nAltvater, Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG aa0 in NStZ\n1995, 278, 281).\n\nEin solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung könnte\nim vorliegenden Fall gegeben sein bei den Kraftfahrern, welche die Gruppe der die Fahrbahn blockierenden Personen als\nerste erreichten und möglicherweise hätten durchbrechen können. Insoweit - und nur bezüglich dieser Fahrzeuge - wäre\nder Fall dem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag.\n\nDer bedeutsame Unterschied beider Fallgestaltungen\nliegt darin, daß hier aber darüber hinaus der großen Zahl\nder nachfolgenden Kraftfahrer infolge des Verhaltens der\nBlockierer nicht zu beseitigende physische Hindernisse entgegenstanden in Form vor und hinter ihnen auf der Fahrbahn\nangehaltener Fahrzeuge - diese Fahrer konnten ihre Fahrt\nnicht fortsetzen, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht\nbeeindruckt haben würde. Die nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts gebotene Einschränkung, daß allein\npsychischer Zwang als Folge bloßer Anwesenheit den Anforderungen an den Begriff der Gewalt nicht genüge, trifft die\nvorliegende Fallgestaltung somit nicht.\n\nc) Der Senat ist der Auffassung, daß auch geringer körperlicher Aufwand - dazu gehören das Sich-Hinsetzen oder das\nSich-auf-die Fahrbahn-Begeben - den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen kann, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch\nwirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (ähnlich Krey\nJR 1995, 265, 270).\n\nEine Korrektur der Rechtsprechung zum Gewaltbegriff allein an der Tathandlung, am Merkmal der körperlichen Kraft-\n\nentfaltung, ist danach weder geboten noch auch nur sinnvoll:\nSo besteht kein Anlaß, etwa die Nötigung im Straßenverkehr\nmittels Kraftwagen mehr einzuschränken, als das bisher der\nFall war (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR\n725/94). Auch Nötigung durch Ein- oder Ausschließen, also\nz.B. durch Abschließen mittels eines Schlüssels oder Zuziehen einer selbstschließenden Türe, erfordert nur minimale\nKraft, ohne daß eine Änderung in der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Nötigung durch Gewalt veranlaßt wäre. Eine\nEntscheidung allein am Maß des Kraftaufwandes (Zünden einer\nExplosion mittels Knopfdrucks; Blockade der BAB durch Ausrollenlassen von Pkw) verbietet sich. Maßgebend für die Unvereinbarkeit mit der Verfassung ist vielmehr - (auch) nach\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, daß im\nkonkreten Fall wegen des geringen Kraftaufwandes die Zwangswirkung auf die beeinflußte Person \"nur psychischer Natur\"\nist.\n\nStrafbare Nötigung durch Gewalt kann demnach vorliegen,\nwenn der Einfluß auf die Opfer bei nur geringem körperlichen\nAufwand dergestalt physischer Art ist, daß die beabsichtigte\nFortbewegung durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird.\n\nd) Der Verurteilung wegen Nötigung steht nicht entgegen, daß die die Straße versperrenden Personen nicht selbst\nmit eigener Hand (oder eigenem Körper) in unmittelbarem Kontakt auf die nachfolgenden Kraftfahrer eingewirkt haben. Die\nphysische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen\nFahrzeuge auf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen, Denn\nNötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt es\n\ndie unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Der angestrebte Erfolg kann auch dadurch erreicht werden, daß sich\nder Täter einer Sache oder einer Person bedient, um dem zu\nNötigenden ein physisches Hindernis zu bereiten. Auf welche\nWeise er das tut, spielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten Adressaten keine Rolle. So können - etwa -\ndie auf einem Parkplatz sich befindenden Kraftfahrzeugführer\ndadurch genötigt werden, daß der Täter ein in der Ausfahrt\nstehendes Fahrzeug auf irgendeine Art fahrunfähig und dadurch die Ausfahrt unpassierbar macht. Möglich wäre auch,\ndaß der Täter den Führer eines Fahrzeugs durch Bedrohung zum\nAnhalten zwingt und dadurch den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein physisches Hindernis absichtlich bereitet; der\nerste Führer wäre dann durch Drohung, die folgenden - die\nvon der Drohung möglicherweise nichts wissen - wären durch\nZwang genötigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Instrumentalisierung des ersten als Hindernis für sich strafbar\noder straflos ist. Ausschlaggebend ist allein die vom Täter\nbezweckte physische Wirkung auf den oder die nachfolgenden\nVerkehrsteilnehner.\n\nHier benutzten die Täter die von ihnen (möglicherweise\nnur) durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel\nzur Bildung einer Barriere. Gerade dieser Aufbau von tatsächlich nicht mehr zu überwindenden Hindernissen entsprach\nden Vorstellungen der Täter als der notwendigen und gewollten Folge ihres Verhaltens.\n\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. Januar 1995 erfordert keine Korrektur der Rechtsprechung\nzur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt, soweit die\n\ndirekte physische Auswirkung einer Blockade auf nachfolgende\nKraftfahrer in Rede steht. Der Fall eines zwischengeschalteten, nach eigenem Ermessen handelnden Dritten (BGHSt 37,\n350; vgl. auch Altvater aa0 S. 281 £f.: Fernwirkung von Sitzblockaden) ist nicht zu entscheiden.\n\nMaßgebend ist, daß die Gewaltanwendung ursächlich zu\ndem vom Täter angestrebten Verhalten des Opfers führt. Dabei\ngenügt allerdings nicht jede Verknüpfung zwischen Tathandlung und Nötigungserfolg. Der für eine Nötigung mit Gewalt\nerforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung (Bereiten eines Hindernisses) und dem Nötigungserfolg (Unmöglichkeit der Fortbewegung für nachfolgende Kraftfahrer) muß gewahrt sein (BGHSt aa0 S. 354). Das ist jedenfalls im Rahmen eines einheitlichen Verkehrsstaus nicht\nzweifelhaft. Hier setzte sich der gegenüber den ersten\nKraftfahrern ausgeübte Zwang unmittelbar in physische Hindernisse um. Diese Personen und ihre Fahrzeuge wurden bewußt\n‚als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der Nachfolgenden\nbenutzt. Für diese Kraftfahrer war damit das ihnen entgegenstehende von den Blockierern bewirkte Hindernis die unmittelbare Folge des Verhaltens der Täter und wurde von den Betroffenen auch so empfunden.\n\nInwieweit in dem Verlangen, sich entweder fremdem Willen zu beugen oder aber anderen schwere Verletzungen zuzufügen, die Androhung eines empfindlichen Übels liegen könnte,\nist vom Landgericht nicht untersucht worden und kann hier\ndahinstehen.\n\n- 12 -\n\n3, Auch der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs ist\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sich an Gewaltätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die\nöffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten\nKräften gegen Menschen begangen wurden (8 125 Abs. 1Nr. 1\nStGB).\n\na) Der Annahme, die unter Beteiligung des Angeklagten\nbegangenen Gewalttätigkeiten seien aus der Menge heraus mit\nvereinten Kräften erfolgt, steht nicht entgegen, daß diese\nMenschenmenge zunächst nicht gewalttätig vorgegangen ist.\nMaßgebend für die Beurteilung, ob aus einer Menschenmenge im\nSinne des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt wurde, ist der\nZeitpunkt der Gewalttätigkeit - auf etwa ursprünglich friedliche Absichten kommt es nicht an. Im Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten bildete hier die Menge nicht nur die Kulisse für\ndas aggressive Vorgehen einzelner (vgl. hierzu BGHSt 33,\n306, 309). Vielmehr war der Angeklagte Teil der Menge, die\nihn durch Gewalttätigkeiten (Treten, Schlagen, Zerren)\nschützen wollte. Er beteiligte sich, bestärkt durch die Tätlichkeiten anderer, mit einem anderen Tatmittel (Schütten\nvon Benzin) aggressiv gegen die Beamten. Dieses Handeln mit\nvereinten Kräften bei gleichgerichteter gewalttätiger Grund-\n‚haltung im Zeitpunkt der Tathandlung erfüllt die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals.\n\nAuf den Meinungsstreit, ob es genügt, daß die Gewalttätigkeiten von mehreren gemeinschaftlich verübt werden, wobei\ndie Menge lediglich eine das Vorgehen erleichternde (£friedliche) Kulisse oder Basis bildet (so v. Bubnoff in LK\n10. Aufl. 5 125 Rdn. 11 £.; Dreher/Tröndle aa0 8 125 Rdn. 5;\n\naA Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 125\nRdn. 10) kommt es daher hier nicht an.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nliegt kein Widerspruch in folgendem: Das Landgericht hat einerseits die Verurteilung (auch) wegen Körperverletzung abgelehnt. Andererseits hat es eine Gewalttätigkeit im Sinne\ndes § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB darin gesehen, daß sich der Angeklagte \"aktiv als Täter an den gegen die Beamten gerichteten Tätlichkeiten\"” (Treten, Schlagen, Zerren) der Menge beteiligte, indem er die Beamten mit Benzin bespritzte. Gewalttätigkeit im Sinne des S 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt\nnicht Körperverletzung (RGSt 47, 178; allgemeine Meinung)\nund ist nicht mit Gewalt im sonst vom Gesetzgeber gebrauchten Sinne gleichzusetzen. Es genügt \"das Inbewegungsetzen\nphysischer Kraft unmittelbar gegen eine Person in einem aggressiven Handeln\" (BGHSt 23, 46, 51 ££.; Dreher/Tröndle aa0\nS 124 Rdn. 7; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. S 113 Rdn. 57 und\n10. Aufl. § 125 Rdn. 22 £ff.). In diesem Sinne ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bereits das Bespritzen mit Benzin im Zusammenwirken mit dem gewaltsamen\nEindringen der anderen Beteiligten auf die Beamten als Gewalttätigkeit zu qualifizieren ist.\n\n4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg, weil das Landgericht mit rechtlich angreifbarer Begründung einen besonders schweren Fall des\nLandfriedensbruchs nach $S 125a StGB abgelehnt hat. S 125a\nStGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern (wie z.B. S 243 im Verhältnis zu S 242\n\nStGB) eine Strafzumessungsregel, wobei Regelbeispiele Anhaltspunkte für ihre Anwendung geben.\n\nNicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß brennbare Flüssigkeit - wie hier Benzin - beim\nBespritzen eines Menschen als \"nicht technische Waffe\" im\nSinne des § 125a Nr. 2 StGB anzusehen ist (vgl. hierzu Dreher/Tröndle aaO §§ 113 Rdn. 28 und § 125a Rdn. 3; v. Bubnoff\naaO S 125a Rdn. 5) und daß der Angeklagte diese \"andere Waffe\" auch bei sich führte.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht\nsicher mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, ist vereinbar\nmit der Auffassung, er habe gleichwohl das Benzin bei der\nGewalttätigkeit aus der Menge heraus als \"sonstige Waffe\"\neingesetzt. Denn insoweit ist nicht Einsatz mit Körperverletzung verlangt, es genügt die abstrakte Gefährlichkeit.\nDie erhöhte Strafe ist in § 125a Nr. 2 StGB deswegen angedroht, weil der Täter durch Wwaffeneinsatz die angesichts von\nAusschreitungen aus der Menge ohnehin bedrohliche Lage ungemein verschärft (v. Bubnoff aaO $S 125a Rdn. 5). In diesem\nSinne ist das Bespritzen mit Benzin, selbst wenn es für sich\nnach der Vorstellung des Täters keine Verletzungen hervorrufen wird, objektiv gefährlich, weil die Gefahr der Entzündung besteht. Das zeigt der vorliegende Fall, bei dem sich\ngleich eine weitere Person aus der Menge bereitfand, es anzuzünden. So gesehen konnte das Landgericht von einer Waffe\nim Sinne des § 125 a Nr. 2 StGB ausgehen, selbst wenn es\nglaubte, sich von einem Verletzungsvorsatz des Angeklagten\nnicht überzeugen zu können,\n\n- 15 -\n\nDas Landgericht verkennt aber den Zeitpunkt, in dem der\nTäter die Verwendungsabsicht im Sinne des S$S 125a Nr. 2 StGB\nhaben muß, wenn es meint, ein besonders schwerer Fall liege\nnicht vor, weil der Angeklagte möglicherweise \"ursprünglich\"\nnur ein Feuer (Brandfanal) habe entzünden wollen.\n\nDemgegenüber ist es nicht erforderlich, daß der Täter\ndie Waffe bereits vor der Tathandlung in Verwendungsabsicht\nan sich nimmt oder bei sich führt. Vielmehr genügt es zur\nErfüllung des Regelbeispiels, daß er sich erst im Augenblick\nder Tat - hier der Gewalttätigkeit aus der Menge heraus -\nentschließt, den Gegenstand oder das Mittel als Waffe zu benutzen (BGHSt 26, 176, 179 £. für den wortgleich formulierten Tatbestand des besonders schweren Falles eines Widerstandes gemäß S 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. auch v. Bubnoff\naaO 11. Aufl. § 113 Rdn. 54). Soweit in Kommentierungen gesagt wird, für die Absicht genüge es, wenn der Täter \"die\nWaffe gegebenenfalls verwenden will\" (Dreher/Tröndle aaO\n§ 113 Rdn. 28; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125a Rdn. 6\nm.w.N.), besagt das nicht, daß die Absicht bereits vor Beginn der Straftat gegeben sein muß; erfaßt werden sollen damit vielmehr auch die Fälle, in denen die Waffe zwar nicht\nzum Einsatz kommt, aber in Verwendungsabsicht mitgeführt\nwurde. Aus der Art der Waffe kann dabei auf die Verwendungsabsicht geschlossen werden (z.B. Molotow-Cocktail). Wird sie\nbenutzt, steht die Verwendungsabsicht außer Frage. Es gerüst\nalso jedenfalls zur Erfüllung des Regelbeispiels, wenn eine\naus irgendwelchen Gründen mitgeführte Waffe mit willen des\nTäters tatsächlich bei der Tat verwendet wird. Auf dieser\nBasis wird der Tatrichter erneut das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Landfriedsensbruchs zu prüfen haben.\n\n- 16 -\n\nDie tatsächlichen Feststellungen (auch) zum Strafaus-\n\nspruch werden von dem Wertungsfehler nicht berührt. Sie\nsind in rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden und\n\nbleiben aufrechterhalten.\n\nFoth Granderath\nwahl\n\nMaul\nBrüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-20/1-str-126-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-07-20/1-str-126-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.588850+00:00"}}