{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-06-13_1_StR_158_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-06-13","aktenzeichen":"1 StR 158/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 158/95\n\npe oLL, vom\n/\n\n13. Juni 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland P zu: Po seboren am\n@. EEE 1971 ir ie - 1,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juni 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Foth,\nDr. Gräanderath,\nDr. Wahl,\nSchomburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin an\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ee aus EEE\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär un»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n21. Dezember 1994 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat von Januar bis November 1993 in\ninsgesamt fünfzehn Einzelgeschäften insgesamt zwanzig Kilogramm Haschisch und einhundertzwanzig Gramm Amphetamin erworben. Sechzehn Kilogramm Haschisch und fünfundachtzig\nGramm Amphetamin verkaufte er gewinnbringend weiter, den\nRest verbrauchte er für sich.\n\nZum Eigenkonsum des Angeklagten hat die Strafkammer\ninsgesamt festgestellt, daß 1993 seine tägliche Dosis an Haschisch zwischen drei und fünfzehn Gramm betrug. Im Februar\n1993 nahm er zusätzlich noch täglich durchschnittlich ein\nGramm Amphetamin zu sich, gab dies aber wieder auf, als er\nmerkte, daß ihn dies \"kaputt machte\". Zwischen Mai und Juli\n1993 nahm er dann \"gelegentlich 'Extasy'-Tabletten\" ein, gab\naber auch dies offenbar wieder auf.\n\n2. Im Hinblick auf den Eigenkonsum hat die Strafkammer\ndie Strafen gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und hierzu\nausgeführt:\n\n\"Aufgrund des starken Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten im Jahre 1993 und der Tatsache, daß er die... Geschäfte... insbesondere... abwickelte, um seinen eigenen\nweiteren Betäubungsmittelkonsum sicherzustellen, kann...\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht... einzusehen, sowie seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren.\"\n\n3. Diese Erwägungen genügen nicht, die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu rechtfertigen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich\nallein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Folge ist bei Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schweren Persönlichkeitsveränderungen\ngeführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinun-\n\ngen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels\neiner Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen\ndann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches\nbegangen hat (BGH StV 1988, 198 £f.; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4, 6, 8, 11 jew. m.w.Nachw.).\n\na) Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe nicht. Der\nwegen Verstoßes gegen das BtMG bisher strafrechtlich nicht\nin Erscheinung getretene Angeklagte war bis Mai 1993 berufstätig; daß ihm etwa wegen der Auswirkungen des Rauschgiftmißbrauchs weitere Berufstätigkeit nicht möglich gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch die Feststellung,\ndaß der Angeklagte Haschisch konsumierte, weil ihn dies \"beruhigte... und (ihm) half..., Streß abzubauen\", deutet nicht\nauf eine \"Depravation\" (BGH StV aa0; vgi. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 1994, 257. Aufl. Ss. 311) hin. In diesem\nZusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte\nsowohl den Konsum von Amphetamin, nachdem er die Auswirkungen dieses Rauschgifts als für sich nachteilig empfand, als\nauch aus nicht mitgeteilten Gründen den Konsum von\nExtasy-Tabletten (jeweils offenbar problemlos) wieder aufgab\n(vgl. hierzu BGH Stv aa0). Auch sonst ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten weder ausdrücklich festgestellt, noch ergeben die zu den persönlichen\nVerhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben getroffenen Feststellungen hierfür Anhaltspunkte.\n\nb) Ebensowenig wie von einer erheblichen Persönlichkeitsveränderung kann von schwerwiegenden Entzugserscheinungen ausgegangen werden.\n\nHaschisch kann nach den zu Auswirkungen dieses Rauschgifts gewonnenen Erkenntnissen zwar eine deutliche psychische Abhängigkeit hervorrufen, führt im allgemeinen jedoch\nnicht zu körperlicher Abhängigkeit mit typischen Abstinenzsyndromen (BGH StV aa0; Körner, BtMG 4. Aufl. S 29 Rän. 825\njew. m.w.Nachw.).\n\nDementsprechend enthält auch das angefochtene Urteil\nnichts, was dafür spräche, daß der Angeklagte unter dem Einfluß von Entzugswirkungen \"mit dem Ziel ihrer unmittelbaren\nund umgehenden Beseitigung\" (BGH, Urteil vom 28. Oktober\n1976 - 2 StR 242/76) gehandelt hätte.\n\n4. Der Strafausspruch kann nach alledem keinen Bestand\nhaben, ohne daß es auf das weitere Revisionsvorbringen noch\nankäme.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu\nbeachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB nicht - wie hier geschehen (vgl.\noben 2.) - zugleich sowohl auf erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit als auch auf erheblich verminderte Steue-\n\nAL\n\nrungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. d. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. 8 21 Rdn. 3).\n\nMaul Foth Granderath\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-13/1-str-158-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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