{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-06-12_1_StR_729_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-06-12","aktenzeichen":"1 StR 729/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 729/95\n\nR ee > b. r j vom\n\n9, Juli 1996\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKenan Y «us aus HB. seboren am «En\n\n1971 in SD (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9, Juli 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n12. Juni 1995 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise\n\nErfolg.\n\nwährend der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei ist,\nkann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren\nFalles i.S.d. S 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein\ndas Vorliegen eines \"vertypten\" Milderungsgrundes, worunter\nauch Beihilfe fällt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Könnte ein\nminder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten\nMilderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine\nerneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall,\nStrafrahmenwahl 1, 2, 3).\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, der Strafrahmen des\nS 29a Abs. 1 BtMG sei gemäß S 27 Abs. 2 StGB zu mildern, \"im\nübrigen\" liege aber kein minder schwerer Fall vor, \"so daß\neine weitere Milderung des Strafrahmens nicht vorzunehmen\nwar\", lassen besorgen, daß sie sich dessen nicht bewußt war.\n\nAngesichts der festgestellten nicht unerheblichen\nStrafmilderungsgründe kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer bei einem zutreffenden Aus-\n\ngangspunkt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis\n\ngekommen wäre.\n\nMaul Brüning wahl\n\nSchomburg Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-12/1-str-729-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-06-12/1-str-729-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:59.111297+00:00"}}