{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-06-11_1_StR_463_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1996-08-20","aktenzeichen":"1 StR 463/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch bei der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen mittels\neines Kraftfahrzeugs kann nach Inkrafttreten der Neufassung\ndes $S 69 b StGB am 11. Juni 1995 auf die dort vorgesehenen\nRechtsfolgen erkannt werden. Bei der Strafzumessung sind es\nkeine Strafmilderungsgründe, wenn der Angeklagte im Herkunftsland staatliche Unterstützung erhielt, die Waffen\nnicht für den deutschen Markt bestimmt sind und der Angeklagte als Ausländer eine besondere Strafempfindlichkeit\nhat, sofern es in seiner Hand liegt, nach dem ÜberstÜbk\n\ndie Freiheitsstrafe in seinem Heimtland (hier: Niederlande)\n\nzu verbüßen.","text_plain":"FE\n\nE uf\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 69 b; ÜberstÜbk Art. 2,3\n\nAuch bei der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen mittels\neines Kraftfahrzeugs kann nach Inkrafttreten der Neufassung\ndes $S 69 b StGB am 11. Juni 1995 auf die dort vorgesehenen\nRechtsfolgen erkannt werden. Bei der Strafzumessung sind es\nkeine Strafmilderungsgründe, wenn der Angeklagte im Herkunftsland staatliche Unterstützung erhielt, die Waffen\nnicht für den deutschen Markt bestimmt sind und der Angeklagte als Ausländer eine besondere Strafempfindlichkeit\nhat, sofern es in seiner Hand liegt, nach dem ÜberstÜbk\n\ndie Freiheitsstrafe in seinem Heimtland (hier: Niederlande)\n\nzu verbüßen.\n\nBGH, Beschluß vom 20. August 1996 - 1 StR 463/96 - LG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 463/96\n\nR. Au vom\n\n20. August 1996\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStevan Be „aus Rei (Niederlande),\ngeboren am EEE» 1951 in re TE Kreis\nZB (Susoslawien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. August 1996 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Passau vom 14. Mai 1996 wird\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndaß die Urteilsformel zu IV. lautet:\n\nDem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperrfrist von zwei\nJahren mit der Wirkung verhängt, daß es dem\nAngeklagten während dieser Sperre verboten\nist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer\nFahrerlaubnis bedarf. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre sind im niederländischen Führerschein einzutragen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der\nFassung des SS 69 b StGB i. d. F. des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1995 angepaßt, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Taten aufgehoben\nworden ist (BGBl. 1995 I 747). Es versteht sich, daß das\nLandgericht diese Maßregel auch verhängt hätte, hätte es erörtert, daß diese am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Norm\nin bezug auf die erste Tat vom 9. Mai 1995 noch nicht - wohl\naber bei den Taten 2 bis 7 - anzuwenden war.\n\n2. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\na) Zutreffend hat das Landgericht keinen Strafmilderungsgrund darin gesehen, daß der Angeklagte bei den Waffentransporten von Serbien über Ungarn, Österreich und Deutschland nach Holland in Serbien bis zur ungarischen Grenze\nstaatliche Unterstützung (offizielle Polizeibegleitung) erhielt.\n\nb) Es beschwert den Angeklagten nicht, wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt\nhat, daß die Waffen \"nicht für den deutschen Markt bestimmt\nwaren, andererseits allerdings für ein benachbartes EG-Land\". Die Strafbarkeit liegt einerseits gerade in der unkontrollierten Durchfuhr (vgl. § 27 WaffG), andererseits\nsoll die Gefährdung aller Menschen, ungeachtet ihrer Natio-\n\nnalität und ihres Aufenthaltsortes, geahndet werden, die allein von der unbeschränkten illegalen Verfügungsgewalt über\n\nWaffen ausgeht.\n\nc) Es hätte schließlich auch nicht der zugunsten des\nAngeklagten herangezogenen Erwägung bedurft, er habe als\n\"wenig deutsch sprechender\" Ausländer eine \"besondere Strafempfindlichkeit\". Der Angeklagte lebt seit 1970 in den Niederlanden und besitzt auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Die angenommene Beschwernis bei den Haftumständen\nkann - und soll nach dem Willen der beteiligten Gesetzgeber - dadurch ausgeräumt werden, daß der Angeklagte mit seiner Zustimmung und dem Einverständnis der zuständigen Behörden in Deutschland und den Niederlanden die Strafe in seinem\nHeimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über\ndie Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983\n- ÜberstÜbk - zwischen den Niederlanden und Deutschland in\nKraft seit dem 1. Februar 1992 (BGBl. 1991 II 1006 ff.; 1992\nII 98 f£f.; i.d.F. der Bekanntmachung über den Geltungsbe-\n\nreich vom 23. Juli 1996 - BGBl. 1996 II 1456 - vgl. schon\nSenatsbeschluß vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96).\n\nUlsamer Granderath Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1996-08-20/1-str-463-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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