{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-05-30_1_StR_23_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-05-30","aktenzeichen":"1 StR 23/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n1 StR _ 23/95\nAnbey von\n\n30. Mai 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter H «EEE aus AB. seboren am.\nGERD :°:© :: \"On. u\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nbad LG Aulern 23. Qui da, AKLı 97 A183\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nag\n\nvom 30. Mai 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin iD\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte ED :.: EB\nDB: rn |\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt WB :.: EB\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizsekretär «a\n\nals Urkundsbeänter der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt:\n\nu\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 23. Juni 1994 im Strafausspruch mit den Fest- “\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nverurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre\nvon zwei Jahren entzogen. Seine Revision führt mit einer\nVerfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nOhne Erfolg bleibt die Rüge, das Landgericht habe die\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen\nHE unter Verstoß gegen 5 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verlesen. Es durfte nach den eingeholten Auskünften davon ausgehen, der Zeuge sei nach wie vor unbekannten Aufenthalts und\nkönne in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden.\n\nDie Rüge, § 247 StPO sei verletzt, stützt sich auf einen von der Revision verkürzten Sachvortrag. Tatsächlich lag\nder Entfernung des Angeklagten der Beschluß des Landgerichts\nzugrunde, der Angeklagte sei \"für die Dauer der Vernehmung\nder Zeugin Cornelia Sch: .. aus dem Sitzungssaal zu\nentfernen\". Dieser Beschluß wirkte für die gesamte Vernehmung, ungeachtet einiger - am selben Tag erfolgter - Unterbrechungen.\n\nAuch zur Begründung der Rüge, der Grundsatz der Öffentlichkeit sei verletzt, trägt die Revision nicht alles vor,\n\"was zur Beurteilung wesentlich ist. Sie teilt nicht mit, daß\nauch in diesem Fall durch Beschluß des Landgerichts die Öffentlichkeit \"für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Cornelia sch ausgeschlossen wurde. Zudem ist ein solcher\nauf § 171 b GVG sich stützender Beschluß unanfechtbar\n(8 171 b Abs. 3 GVG).\n\n Zutreffend beanstandet die Revision, daß der zur\nSchuldfähigkeit des Angeklagten gehörte Sachverständige unbeeidigt blieb, obwohl der Angeklagte Vereidigung beantragt\nhatte, Die Nichtvereidigung verstieß gegen S 79 Abs. 1\nSatz 2 StPO. Der Rüge steht nicht entgegen, daß die Verteidigung gegen die Anordnung des Vorsitzenden (Protokoll: \"Der\nVorsitzende ließ den Sachverständigen gemäß S 79 StPO unvereidigt\") nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen hatte\n(8 238 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls dadurch, daß die Ausführungen des - entgegen zwingender gesetzlicher Vorschrift’ - unbeeidigt gebliebenen Sachverständigen Bestandteil der Urteilsfindung waren, machte sich das Gericht die\ngesetzeswidrige Entscheidung des Vorsitzenden zu eigen (vgl.\n\nBGHSt 20, 98, 99). Allerdings ist auszuschließen, daß der\nSchuldspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht. Eine Auswirkung auf den Strafausspruch kann dagegen nicht ausgeschlossen werden; denn auf das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht seine Überzeugung gestützt, trotz\nvorausgegangenen erheblichen Alkoholgenusses sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht 1.S.v. § 21 StGB vermindert gewesen. |\n\nDie Prüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat\n\nim Bereich des: Schuldspruchs Rechtsfehler zu Lasten des An-.\n\"geklagten nicht ergeben. Für den Bereich des Strafausspruchs\nbedarf das keiner Untersuchung, da er aufgrund des erwähnten\nVerfahrensfehlers aufgehoben wird.\n\nDer Entzug der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, ebenso\ndie Entscheidung über die Sperre.\n\nGribbohm Foth ‚Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath\nund Dr. wahl sind wegen\nBeurlaubung verhindert zu\nunterschreiben.\n\nGribbohm\n\nBeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-30/1-str-23-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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