{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-05-16_1_StR_117_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-05-16","aktenzeichen":"1 StR 117/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n1 StR _ 117/95\nA It vom\n\n16. Mai 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nikolaus Dieter RER „aus KO, dort geboren\nam u 1954;\n\n. Mario CD zus Km. seboren arı gg\n+ 1966 in Cu,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Mai 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ws\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär gm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nOD\n[D\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n5. Oktober 1994 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nMordes in neunzehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit\nversuchter schwerer Brandstiftung sowie wegen versuchten\nMordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit\nschwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung zu sieben Jahren\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft ist nicht ausdrücklich beschränkt.\nDaraus, daß sich die Revisionsbegründung aber ausschließlich\ngegen den Strafausspruch richtet, folgt jedoch, daß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sein soll (vgl.\nBGHR StPO S 344 Abs. 1 Antrag 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 42. Aufl. 85 344 Rdn. 6 m.w.N.).\n\nII. In diesem Umfang ist das insoweit auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel begründet.\n\n1. Die Angeklagten haben am 5. August 1993 versucht,\nein zu diesem Zeitpunkt von neunzehn Asylbewerbern bewohntes\nHaus in Brand zu stecken; dabei nahmen sie deren Tod billigend in Kauf.\n\nIn ähnlicher Weise gingen sie am 15. August 1993 vor.\nAnders als am 5. August 1993 gelang es ihnen diesmal, ein\nvon Ausländern bewohntes Haus in Brand zu setzen; die drei\nHausbewohner, die sich zur Tatzeit im Haus befanden, konnten\nsich jedoch retten.\n\nDie Angeklagten hatten vor den Taten erhebliche Mengen\nAlkohol getrunken. Auf der Grundlage von Blutproben, die wenige Stunden nach der zweiten Tat entnommen wurden, wurde\nzur Tatzeit bei dem Angeklagten Rpeine Blutalkoholkonzentration von 3,18 %o, beim Angeklagten Gi eine Blutalkoholkonzentration von 3,24 %0 festgestellt.\n\nHinsichtlich der ersten Tat, vor der die Angeklagten\nnach ihren von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Angaben nur unwesentlich weniger getrunken hatten als vor der\nzweiten Tat, geht die Strafkammer von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils 3 %o aus.\n\n2. Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten die Strafen im Hinblick auf ihre Trunkenheit gemäß SS 21, 49 Abs. 1\nStGB gemildert und für die Tat vom 5. August 1993 jeweils\ndrei Jahre, für die vom 15. August 1993 jeweils sechs Jahre\nFreiheitsstrafe verhängt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist angesichts der\nfestgestellten sehr hohen Blutalkoholkonzentration die Annahme von erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlich\nnicht zu beanstanden. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit,\ndie bei solcher Blutalkoholkonzentration ohnehin allenfalls\nin Ausnahmefällen sicher auszuschließen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 8. November 1994 - 1 StR 590/94 = NStZ 1995, 226;\nBGHSt 37, 231, 241 m.w.Nachw.), wird hier durch die Feststellungen weiter erhärtet: Die Angeklagten hatten nach den\nUrteilsfeststellungen \"in nüchternen Momenten... nichts gegen Ausländer und ihnen war... klar, daß es... Asylbewerbern\nauch nicht besser ging als ihnen\". Waren sie dagegen betrunken, \"beherrschte\" das Thema \"Neid und Mißgunst gegenüber...\nAsylbewerbern\" bei den Angeklagten \"Denken und Fühlen\". Die\nAnnahme alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei den aus den genannten Motiven begangenen Taten ist\n‚nach alledem nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Strafkammer hätte Jedoch hinsichtlich der Tat\nvom 15, August 1993 prüfen müssen, ob trotz der erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit den Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß S§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen gewesen wäre.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dies in Betracht, wenn der Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum\nselbst herbeigeführt hat und er sich der Neigung, in diesem\nZustand Straftaten zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt\nsein können (vgl. BGHR StGB 5 21 Strafrahmenverschiebung 1,\n11, 19; w. Nachw. bei Jähnke in LK 11. Aufl. S 21 Rdn, 22\nFußn. 35).\n\nb) Feststellungen, die eine derartige Prüfung hier ge-\n\nboten hätten, hat. die Strafkammer getroffen. Infolge eines\nnach der ersten Tat gehörten Rundfunkberichts über ihre Tat\n| wußten die Angeklagten, \"wie eine solche Tat... beurteilt\nwird\" - nämlich als \"Mordversuch mit möglicherweise auslän-\n'derfeindlichem Hintergrund und versuchte schwere Brandstiftung\". Dies \"bewirkte keinen Sinneswandel bei ihnen oder\nhielt sie gar von der Begehung der zweiten Tat ab\".\n\n4. Der Senat hat erwogen, ob die Feststellung der\nStrafkammer, die Angeklagten hätten ihre Alkoholaufnahme\n\"nicht zu vertreten\", genügt, eine ausdrückliche Prüfung der\nVersagung einer Strafrahmenmilderung entbehrlich zu machen.\n\nDies war zu verneinen.\n\nAllerdings kann bei demjenigen, der aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt oder dem als chronischem Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu 16-\nsen, also bei demjenigen, den der Alkohol beherrscht, die\naktuelle Alkoholaufnahme trotz der einschlägigen Erfahrung\nalkoholbedingt strafbaren Verhaltens nicht schulderhöhend\n\nwirken (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Jähnke aa0 Rdn. 24).\nDaß diese Voraussetzungen bei den Angeklagten gegeben wären,\nbelegen die Urteilsgründe bisher nicht.\n\na) Hinsichtlich des Angeklagten Rn ist festgestellt,\ndaß bei ihm zwar Alkoholmißbrauch, aber keine Alkoholabhängigkeit vorliegt.\n\nDiese Feststellungen sprechen eher dagegen, daß dem Angeklagten trotz der Warnung durch die Tat vom 5. August 1993\nder der Tat vom 15. August vorangehende Alkoholkonsum nicht\nvorwerfbar ist. Jedenfalls ist es ohne konkretisierende Be-\n‘gründung nicht gerechtfertigt, von einer Prüfung der Versagung einer Strafrahmenmilderung abzusehen.\n\nb) Beim Angeklagten GB verhält es sich im Ergebnis\nebenso.\n\nZwar ist dieser Angeklagte, anders als der Angeklagte\nRB, alkcoholabhängig; er trank, um Entzugserscheinungen zu\nbekämpfen, und nach seiner Verhaftung traten bei ihm \"starke\" Entzugserscheinungen auf. Diese Feststellungen ergeben\nmit der erforderlichen Klarheit, daß die Widerstandskräfte\ndieses Angeklagten gegen Alkoholkonsum beeinträchtigt waren.\nwie der Senat jedoch bereits ausgesprochen hat, genügt die\nBeeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen Alkoholkonsum\nnicht, dessen Vorwerfbarkeit auszuschließen (Urteil vom\n24. September 1991 - 1 StR 480/91; ebenso Jähnke aa0\nm.w.Nachw.). Ein Absehen von der Prüfung, ob dem Angeklagten\n\nelne Strafrahmenmilderung zu versagen ist, rechtfertigen die\nbisher getroffenen Feststellungen zu den Entzugserscheinungen nicht:\n\n(1) Der Begriff \"Entzugserscheinung\" ist ein Sammelbegriff für Symptome, die bei einem Süchtigen auftreten, nachdem ihm das Suchtmittel entzogen worden ist. Ihre Art und\nSchwere können von verschiedenen Faktoren bestimmt sein.\nHierzu zählen z.B. die Art des. entzogenen Suchtmittels, die\nDosis, in der der Süchtige das Suchtmittel zu sich nahm, der\nZeitraum, auf den sich der Suchtmittelmißbrauch erstreckte,\noder der physische und psychische Allgemeinzustand des Süchtigen. Die Entzugserscheinungen können von unterschiedlichster Art sein: Einerseits werden hierzu schon Erscheinungen\nwie Schweißausbrüche und allgemeine Unruhegefühle gerechnet,\nandererseits können sogar so schwerwiegende Erscheinungen\nwie Hirnkrampfanfälle oder Bewußtseinsstörungen auftreten\n(vgl. zum ganzen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch\n257. Aufl. 1994, Stichworte \"Delirium tremens\" S. 307 und\n\"Entzugssyndrom” S. 410; Thiele, Handlexikon der Medizin\n1980 Bd. 1, Stichwort \"Abstinenzsyndrom\" S. 12; zu den unterschiedlichen Entzugssymptomen bei Rauschgiftsüchtigen\nvgl. auch Körner, BtMG 4. Aufl. S 29 Rdn. 819).\n\n(2) Wenn aber der Begriff \"Entzugserscheinungen\" eine\nsolch breite Palette von Symptomen unterschiedlichen Gewichts umfaßt, so liegt auf der Hand, daß die Frage, ob einem alkoholabhängigen Straftäter die konkrete Alkoholaufnahme trotz einschlägiger Vorerfahrungen vorzuwerfen ist, nicht\n\nallein mit dem generalisierenden Hinweis auf Entzugserscheinungen - oder auf die Furcht vor ihnen - beantwortet werden\nkann.\n\nBei der auf der Grundlage konkreter Feststellungen zu\ntreffenden Entscheidung ist nicht zuletzt auch das Gewicht\nder drohenden Straftaten erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen. Hier wußte der alkoholabhängige Angeklagte Com\njedenfalls durch die erste Tat, daß er in alkoholisiertem\nZustand zu so schwerwiegenden Straftaten wie dem Anzünden\n\nug\n\nvon bewohnten Häusern neigt. Daher sind die Anforderungen an\n\ndas Ertragen von Entzugserscheinungen (oder der Furcht vor\nihnen) hier höher als bei einem Täter, der nur damit rechnet\noder damit rechnen muß, in seinem alkoholisierten Zustand\nweniger gewichtige Straftaten (z.B. Ladendiebstähle zur Beschaffung weiterer Suchtmittel) zu begehen. Je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung ein alkoholabhängiger Täter rechnet oder rechnen muß, um so eher ist\ntrotz seines Zustands die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsunms\nzu bejahen (in ähnlichem Sinne auch BGH NStZ 1994, 34 £.).\n\n(3) Die Entscheidung, ob im Einzelfall einem alkoholisierten Täter trotz einschlägiger Vorerfahrungen die Alkoholaufnahme vorzuwerfen ist, obliegt dem Tatrichter. Er muß\njedoch verdeutlichen, daß er sich der aufgezeigten Maßstäbe\nbewußt ist.\n\nDie nicht näher begründete Feststellung, daß die Angeklagten ihre Alkoholaufnahme \"nicht zu vertreten\" haben, genügt auch hinsichtlich des Angeklagten Gm richt. Dies\n\n‚folgt schon daraus, daß dieselbe Feststellung undifferen-\n\nziert und ohne nähere Begründung sich auch auf den im Gegensatz zum Angeklagten Gegp nicht einmal alkoholabhängigen\nAngeklagten Rp bezieht (vgl. oben II 4.a). Unter diesen\nUmständen kann der Senat ihr nicht entnehmen, daß die Strafkammer beim Angeklagten Gegp von einem zutreffenden Maßstab\nausgegangen wäre. Darüberhinaus deutet die an anderer Stelle\ndes Urteils getroffene Feststellung, die Delinquenz des Angeklagten beruhe nicht auf seinem Hang zum Alkohol, sondern\nauf anderen Ursachen, nicht darauf hin, daß der Angeklagte\nvöllig vom Alkohol beherrscht gewesen wäre.\n\n5. Die aufgezeigten Mängel führen bei beiden Angeklagten im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung der Strafen hinsichtlich der Tat vom 15. August 1993 und der Gesamtstrafen,\nsondern auch zur Aufhebung der für die Tat vom 5. August\n1993 verhängten Strafen.\n\nBei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weiterer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen\nist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt\n\nsind (vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 S 353\nRän. 10).\n\nDies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es\nsich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um\ndie höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder\nwenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Beides ist hier der Fall. Die rechtsfehlerhaft festgesetzten Strafen für die Tat vom 15. August 1993\n\n- 11 -\n\nsind wesentlich höher als die für die Taten vom 5. August\n1993 (vgl. oben II 1). Darüberhinaus haben beide Taten\n\n- worauf auch die Strafkammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zutreffend abgehoben hat - das gleiche Motiv und\nsind sich in ihrer Begehungsform stark ähnlich.\n\nDaher hat der Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nGribbohm Richter am Bundesgerichts- Granderath\nhof Dr. Maul ist wegen Urlaubs |\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\nBrüning | Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-16/1-str-117-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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