{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-05-10_1_StR_204_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-05-10","aktenzeichen":"1 StR 204/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 204/95\n-._ e \nHau\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n10. Mai 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard S EB „zus ca, seboren an WE\n1960 in DB,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Mai 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 11.' November\n1994 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der\nunerlaubte Besitz (Fall 1 a) und die unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln\n(Fall 1 b) in Tateinheit stehen und die Einzelstrafe im Fall 1 a entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nGrundsätzlich hat der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber Abgabe, Veräußerung und Handeltreiben keinen eigenen\nUnrechtsgehalt (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3);\ndas gilt auch für den gleichgelagerten Fall des Verabreichens von Betäubungsmitteln, welcher den Besitz verdrängt.\nGeht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil nur ein Teil der Gesamtmenge verabreicht (abgegeben, veräußert) wurde, so besteht zwischen der\nVerabreichung von Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen\nBesitz der davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht\n\n- wovon das Landgericht ausgeht - Tatmehrheit (BGHR aa0).\nHier hatte der Angeklagte einen Teil des ihm zur Verfügung\nstehenden Vorrates von Kokain seiner Freundin gespritzt.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Die Einzelstrafe für\nden Fall 1 a entfällt damit. Auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe hat das keinen Einfluß. Angesichts der Vielzahl\nder Einzelstrafen und des Umstandes, daß sich der Schuldgehalt der Fälle 1 a und 1 b nicht geändert hat, schließt der\nSenat aus, daß das Landgericht bei Annahme von Tateinheit\neine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-10/1-str-204-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-10/1-str-204-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.785702+00:00"}}