{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-04-21_1_StR_699_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-04-21","aktenzeichen":"1 StR 699/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n‚1_StR 699/94\n\nvom\n\n21. April 1995\nin der Strafsache\n\n: - gegen\n\nwegen Verbrechens gegen das Außenwirtschaftsgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 20. April 1995 in der Sitzung vom 21. April\n1995, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt als Verteidiger\nin der Verhandlung vom 20. April 1995,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nar\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten T.\nwird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n3. März 1994, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte T., wird freigesprochen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die diesem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"zweier Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Embargoverstöße -\nunter Einbeziehung anderweit rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je\n40 DM unter Einräumung von Ratenzahlungen verurteilt. Die\n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte Anfang November 1992, eine Buslinie von Ludwigsburg nach Belgzad und zurück aufzubauen. Zunächst führte er mit von der\nFirma . E. GmbH angemieteten Bussen in der Zeit\nvom 18. November bis 19. Dezember 1992 (II.l.a der Urteils-\n\n. gründe) und sodann in der Zeit vom 23. Dezember 1992 bis\n\n27. Januar 1993 mit Bussen, die er von einem anderen Busun-\n\nternehmen angemietet hatte (Fall II.1.b der Urteilsgründe)\nim einzelnen näher festgestellte Personentransporte von Ludwigsburg nach Belgrad und zurück durch.\n\nDas Landgericht wertet die mit den Bussen der Firma\nE. GmbH einerseits und mit den anderweitig\n\nangemieteten Bussen andererseits durchgeführten Personenbeförderungen von Ludwigsburg nach Belgrad und zurück jeweils\nals fortgesetzes Verbrechen nach \"S 34 Abs. 4 AWG i.V.m.\n§ 69 h Abs. 1 Nr. 4 b AWV i.d.Fassung vom 11.6.1992\", indem\nder Angeklagte \"jeweils einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, der der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach\nKap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen diente\", zuwiderhandelte. Nach Auffassung der Strafkammer läßt sich dem zur Tatzeit geltenden S 69 h Abs. I Nr. 4 b AWV und der Verordnung\n(EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nein für eine Verurteilung nach S 34 Abs. 4 AWG hinreichendes\n_ Verbot entnehmen, auf serbischem Gebiet Buslinien zu unterhalten und zu bedienen, das auch der Zielsetzung der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\ngerecht werde.\n\nw Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung hält\nrevisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Zunächst bedarf es der Klarstellung, daß im vorliegenden Falle Rechtsgrundlage der strafrechtlichen Beurteilung § 34 Abs. 4 AWG allein in Verbindung mit der vom deut-\n\nschen Verordnunggeber durch die 23. Verordnung zur Änderung\nder Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 (BAnz\n\nNr. 109 vom 13. Juni 1992, S. 4645) neu eingefügten Vorschrift des S 69 h AWV sein kann. Zwar entspricht der Wortlaut des § 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV demjenigen des Art. 1.d)\nder Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt der Europäischen\n. Gemeinschaften vom 3. Juni 1992 L 151/4). Doch kommt dieser\nVerordnung keine strafrechtliche Bedeutung zu. Sie ist seit\nihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV (vgl. BGHZ 125, 27,\n\n30 £.) auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Indes begründet der EWG-Vertrag keine Befugnis zum Erlaß\nstrafrechtlicher Sanktionen (vgl. BGHSt 25, 190, 193 £.;\nFuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze\nStand 112. Ergänzungslieferung Februar 1995, Außenwirtschaftsgesetz - A 217 - Vorbemerkung Rdn. 7; Tiedemann NJW\n1993, 23 £f£f.; Löffeler wistra 1991, 121; Amend in Lexikon\ndes Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht S. 64). Demgemäß\nbestimmt auch Art. 6 dieser EWG-Verorädnung, daß jeder Mitgliedstaat selbst die Sanktionen regelt, mit denen Verstöße\ngegen diese Verordnung geahndet werden sollen. Zwar sieht\n\ns 34 Abs. 4 AWG in der ihm durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I\n\nS, 372; vgl. hierzu Fuhrmann aaO § 34 Rän. 1) gegebenen Neufassung vor, daß auch ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, der seinerseits auf einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\nberuht, die dieser auf Grund der Vorschriften des Kap. VII\nder Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, zur Aus-\n\nfüllung der Blankettvorschrift des’ S 34 Abs. 4 AWG herangezogen werden kann. In diesem Sinne hätte auch die Verordnung\n(EWG) Nr. 1432/92 vom 1. Juni 1992 verwendet werden können.\nHierzu hätte sie jedoch zusätzlich zu der Veröffentlichung\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer\nautonomen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AWG getroffenen Entscheidung des zuständigen deutschen Organs auch im\n\n\" Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. Diesen Weg ist die Bundesrepublik Deutschland\njedoch hier nicht gegangen, vielmehr hat sie die im Tatzeitraum geltenden SS 69 h bis 69 k AWV im Verordnungswege als\nDurchführungsvöorschriften zu den Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates erlassen (vgl. Fuhrmann aaO $S 34 Rdn. 27).\nDie EWG-VO Nr. 1432/92 ist nicht im Bundesgesetzblatt oder\nim Bundesanzeiger veröffentlicht worden, wie es § 34 Abs. 4\nAWG voraussetzt. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger im\nSinne dieser Vorschrift kann auch nicht etwa darin erblickt\nwerden, daß der Wortlaut der EWG-VO Nr. 1432/92 teilweise\nGegenstand der 23. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1992 ist, die ihrerseits als\nRechtsverordnung der Bundesregierung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94 -\nzur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).\n\nar 3. Nach $S 34 Abs. 4 AWG macht sich - in der hier allein\nin Betracht kommenden Tatbestandsalternative - strafbar, wer\neiner Vorschrift einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom\n\nSicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap. VII der\nCharta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen\nSanktionsmaßnahmen dient, zuwiderhandelt.\n\na) Im Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der\nUN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger\n‘der Mitgliedstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedstaaten bindet, gibt die\ndurch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze\nvom 28. Februar 1992 (BGBl I $S. 372) neugefaßte Vorschrift\ndes $S 34 Abs. 4 AwG als Blankettvorschrift der Bundesrepublik eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedstaat der\nVereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen. Die\nVorschrift geht davon aus, daß nur der Sicherheitsrat der\nVereinten Nationen die Kompetenz besitzt, Art und Umfang der\nzulässigen und gebotenen Maßnahmen zu bestimmen, daß Be- |\nschlüsse des Sicherheitsrats gemäß Art. 41 der UN-Charta\nkonstitutiv sind und strikte Bindungswirkung gegenüber den\nMitgliedstaaten entfalten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es insoweit nicht etwa darauf an, was der Sicherheitsrat im Rahmen des Art. 41 UN-Charta hätte beschließen dürfen, maßgeblich ist allein, was er beschlossen hat.\nDiese Beschränkung auf die Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen hat\nder deutsche Verordnunggeber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 7. Aufl. Art. 103\n\nRdn. 9; Senge in LdR 8/1630 S. 2 f.) zu beachten, wenn er\n\n- wie hier - die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG durch den\nErlaß einer Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes ausfüllt. Dem trägt die Vorschrift mit dem Merkmal\n\"der Durchführung... dienen\" Rechnung. Ein durch die Rechtsverordnung statuiertes Verbot muß im strikten Regelungsbezug\nzu den vom Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahmen\nstehen; insbesondere darf es in seinem Regelungsgehalt nicht\nüber die in dem Beschluß des Sicherheitsrates verhängten\n\n- Maßnahmen hinausgehen (vgl. Fuhrmann aa0 S 34 Rdn. 24, 27).\nGenügt die vom deutschen Verordnunggeber erlassene Rechtsveroränung diesen Voraussetzungen nicht, so darf sie der\nStrafrichter einer Verurteilung nach § 34 Abs. 4 AWG nicht\nzugrunde legen.\n\nb) Der Senat läßt offen, ob S 69 h Abs. 1 Nr. 4 AWV in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung mit dem Landgericht dahin\nausgelegt werden kann, daß diese Vorschrift die Beförderung\nvon Personen im Landverkehr auf dem Gebiet der Republiken\nSerbien und Montenegro verbietet. Enthielte die Verordnung\nein derartiges Verbot, so fände es in der hier maßgeblichen\nResolution des Sicherheitsrats Nr. 757 (1992) keine Entsprechung und wäre daher unbeachtlich mit der Folge, daß darauf\neine Bestrafung nach § 34 Abs. 4 AWG nicht gestützt werden\ndarf.\n\nDie Beförderung von Privatpersonen auf dem Gebiet der\nRepubliken Serbien und Montenegro ist von der UN-Resolution\nNr. 757 (1992) nicht erfaßt. Nach deren Nr. 5 soll es nur\nverboten werden, Gelder oder jegliche wirtschaftliche Mittel\n\nden Behörden, gewerblichen, industriellen oder der Öffentlichen Versorgung dienenden Unternehmen dieser Republiken zur\nVerfügung zu stellen.\n\nPrivatpersonen sind lediglich vom Empfang \"sonstiger\nGelder\" auszuschließen. Die Zuwendung von - auch entgeltlichen - Dienstleistungen an Privatpersonen fällt hierunter\n\"nicht.\n\nHiernach scheidet eine Verurteilung des Angeklagten\naufgrund des 5 34 Abs. 4 AWG wegen der von ihm auch auf serbischem Gebiet’ durchgeführten Omnibusfahrten aus. Der Angeklagte ist daher aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\nDie Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen (5 8 StrEG) bleibt dem Landgericht\nüberlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1995 - 1 StR\n64/95; BGH NJW 1988, 2483, 2485).\n\nZwar ist durch das vorliegende Urteil auch der Mitangeklagte S. ‚, der seine rechtzeitig eingelegte Revision rechtswirksam zurückgenommen hat, wegen gleichartiger\nTaten verurteilt worden. Doch schied eine Erstreckung der\nUrteilsaufhebung auf ihn (§ 357 StPo) deswegen aus, weil er\n\nnicht wegen derselben Tat wie der Beschwerdeführer T.\nverurteilt worden ist.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-21/1-str-699-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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