{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-04-11_1_StR_64_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-04-11","aktenzeichen":"1 StR 64/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n1 StR 64/95 |\nYo lelhet -Tlesam_\n\n11. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Walter FD aus Le. sort geboren am\nGEBE 19:4. Ä\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nx)\n\nSI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr, Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwältin BB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus DZ\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom\n\n7. Oktober 1994 aufgehoben, soweit er verur-\n\nteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuerischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderer Strafen ($S 55\ntGB) zu den Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und von\ninem Jahr verurteilt. Eine früher angeordnete Entziehung\n\ner Fahrerlaubnis hat es mit der Maßgabe aufrechterhalten,\ndaß die Sperre drei Jahre beträgt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie abgeurteilte schwere räuberische Erpressung war ein\nänküberfall, den der Angeklagte am 20. Januar 1994 ausführte. Er fuhr an diesem Tag mit dem Personenkraftwagen seiner\nFreundin von Lottstetten/Baden nach Rafz/Schweiz und erreichte durch Drohung mit einer Luftäruckpistole, daß ihm in\nder Filiale der ze Kantonalbank 46.810 sfr. ausgehändigt wurden. \"Der Angeklagte ergriff das Geld, steckte es in\n\nTr ı\n\n1994 hatte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen den Angeklagten\n\ndie Taschen seiner Kleidung und verließ mit der Beute die\nBank. Dabei verlor er außerhalb des Gebäudes auf dem Weg zu\nseinem Fahrzeug 2.340 sfr.. Anschließend fuhr er mit seinem\n\nFahrzeug fort und steuerte dies. auf öffentlichen Straßen\nüber den Grenzübergang Baltersweil nach Lottstetten zurück,\nVor dem Überfall hatte der Angeklagte das Fahrzeug \"auf einem der Kundenparkplätze vor der un) Kantonalbank\" geparkt gehabt.\n\nIn einem - rechtskräftigen - Urteil vom 23. Februar\n\nu.a. wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verur\nteilt, weil der Angeklagte, dessen Fahrerlaubnis seit 9. De\nzember 1992 vorläufig entzogen worden war, mit einem Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr umhergefahren\nwar, \"so am 5. Januar 1993\" (es folgen vier weitere bestimm\nte Tage) \"hauptsächlich in Lottstetten und Jestetten, am\n26. Mai 1993\" (es folgen fünf weitere bestimmte Tage)\n\"hauptsächlich in Lottstetten und später dann auch weiterhin\nnoch ungefähr jede zweite Woche einmal bis zu seiner Inhaftierung am 20. Januar 1994\". Im Rahmen der Strafzumessung\nstellte das Amtsgericht zu Gunsten des Angeklagten u.a. fol\ngende Erwägung an: \"Außerdem hat er im Falle einer Verurteilung wegen des Überfalls auf eine Bankfiliale in CH-Rafz\neine empfindliche Strafe zu erwarten\",\n\nDie Auffassung der Revision, durch das genannte Urteil\ndes Amtsgerichts Waldshut-Tiengen sei die Strafklage wegen\ndes Banküberfalls verbraucht, ist richtig.\n\nOb schwere räuberische Erpressung und Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Januar 1994 in Tateinheit stehen, kann offen bleiben; jedenfalls wurden beide Straftaten im Rahmen\neiner einheitlichen prozessualen Tat (S 264 StPO) begangen.\nAnders als regelmäßig beim Diebstahl von Geld oder anderen\nsachen geringen Umfangs spielt bei einer räuberischen Er-\n\npressung, wie sie hier zu beurteilen ist, die Art der Flucht\neine wesentliche Rolle. Sie bei der würdigung der räuberi-\n\nschen Erpressung nicht mit heranzuziehen, würde zu unnatürlicher Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs führen\n(vgl. BGH NUW 1981, 997; BGH StV 1983, 413; BGH NStZ 1984,\n135; BGHSt 23, 141; 26, 24, 27; 32, 215; BGH, Beschluß vom\n2. März 1995 - 1 StR 6/95).\n\nDer Senat ist auch der Auffassung, daß das Urteil des\nAmtsgerichts die Vorkommnisse vom 20. Januar 1994 erfaßte.\nIn der Schilderung des abgeurteilten Sachverhalts wird das\n\nVerhalten des Angeklagten \"bis zu seiner Inhaftierung am\n20. Januar 1994\" aufgeführt; diese geschah nach dem Banküberfall und der an ihn anschließenden Fahrt. Dabei war der\nBanküberfall - wie die Erwägungen zur Strafzumessung auswei-\n\nsen - dem Amtsgericht bekannt.\n\nDer Generalbundesanwalt meint zwar, das Amtsgericht habe die Fahrt vom 20. Januar 1994 nicht abgeurteilt, weil es\nsie - im Gegensatz zu den anderen ihm datumsmäßig bekannten\n\nFahrten - nicht eigens abgehandelt oder wenigstens erwähnt\nhat. Das im Urteil genannte Datum \"20. Januar 1994\" bezeichne nur das Ende der fortgesetzten Tat, nicht aber speziell\ndie an diesem Tag ausgeführt Fahrt.\n\nDer Senat folgt dieser Auffassung nicht. Der Verurteilung wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch\ndas Amtsgericht lagen zwei Anklageschriften zu Grunde, die\njeweils eine Anzahl bestimmt bezeichneter Fahrten enthielten, wobei die erste Anklage den Zeitraum vom 5. Januar bis\nzum 21. März 1993, die zweite den vom 26. Mai bis zum 8. Ju\nni 1993 umfaßte; jeweils wurde Fortsetzungszusammenhang angenommen. Diese bestimmten Fahrten hat das Amtsgericht in\nsein Urteil übernommen.\n\nDarüberhinaus hat es - der damaligen Rechtsauffassung\nfolgend - alle späteren Fahrten abgeurteilt, wobei die Tatzeit mit der Inhaftierung des Angeklagten (nicht erst, wie\nsonst häufig, mit der Hauptverhandlung) endete. Daß diese\nspäteren Fahrten nicht individuell bezeichnet, sondern nur\n\nzeitlich eingegrenzt und in ihrer Mindestzahl für bestimnte\nZeiträume festgestellt wurden, stand ihrer Aburteilung nicht\nentgegen; Feststellungen dieser Art sind bei gleichartigen\nSerientaten auch heute noch zulässig (vgl. BGHSt 40, 138,\n160 £f.; BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen\n6 und 7; BGH NStZ 1995, 78).\n\nUnter die Fahrten \"bis zu seiner Inhaftierung am\n20. Januar 1994\" fiel aber jedenfalls die Fahrt vor der Inhaftierung an diesem Tag. Daß das Amtsgericht gerade diese\nFahrt nicht mit hätte aburteilen wollen, ist nicht ersichtlich; jedenfalls ergibt es sich nicht daraus, daß diese\nFahrt nicht eigens abgehandelt ist. Solcher besonderer Abhandlung hätte es vielmehr bedurft, wenn das Amtsgericht au\n\nEr\n\nbestimmten Gründen der Auffassung gewesen wäre, die Fahrt\nvom 20. Januar 1994 falle nicht in die abgeurteilte (fortgesetzte) Tat.\n\nUnter diesen Umständen kommt es auf den Zweifelssatz\nnicht an, der besagt, daß bei tatsächlichen Zweifeln - insbesondere über die Tatzeit - davon auszugehen ist, die betreffende Einzeltat sei mit abgeurteilt (vgl. Jähnke GA\n1989, 376, 390); denn tatsächliche Zweifel bestehen hier\nnicht.\n\nOhne Bedeutung ist, ob das Amtsgericht aus heutiger\nSicht zu Recht für das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis\nFortsetzungszusammenhang annahm. Auch wenn man davon ausgeht, im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats vom\n3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) sei eine Verurteilung wegen bestimmnter einzelner Taten angebracht gewesen, so hätte sich\ndie Verurteilung des Landgerichts dennoch - jetzt als Einzeltat - auch auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis am 20. Januar 1994 bezogen. Die Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung in einem späteren Verfahren daraufhin überprüft werden kann, ob bestimmte Verhaltensweisen, die in den Fortsetzungszeitraum fallen, richtiger Weise als Einzeltaten abzuurteilen gewesen wären (vgl.\nhierzu BGH, Urteil vom 15. März 1995 - 2 StR 757/94), stellt\nsich daher nicht. Auch der in BGHSt 15, 268, 270 aufgestellte Grundsatz selbständiger späterer Feststellung greift hier\nnicht ein.\n\nDeshalb ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und\ndas Verfahren wegen Strafklageverbrauchs einzustellen.\n\nDie Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen (5 8 StrEG) bleibt dem Landgericht\nüberlassen (vgl. BGH NJW 1988, 2483, 2485).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-11/1-str-64-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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