{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-03-21_1_StR_768_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-03-21","aktenzeichen":"1 StR 768/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 768/94\nKern pre von\n\n21. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Salman D AUS BEE, geboren am @. EB 1963\nin CE (TOR ) ,\n\n2. Öztürk A mm aus LEW, Jeboren am &. EB» 1964\nin CU» (TO) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. März 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin Scheuten\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus GEEEREE>\nals Verteidiger des Angeklagten me,\n\nRechtsanwalt EEE> aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Al»,\n\nJustizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 21. Juli\n1994 wird verworfen,\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieser Revi-\n‘sion und die den Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten AB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten, den Angeklagten DER wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nacht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; daneben wurde dem Angeklagten D@&MMEB bei einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\ndieses Urteil - wie der Generalbundesanwalt aufgrund einer\nRückfrage bei der revisionsführenden Staatsanwaltschaft in\nder Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat - trotz einer mißverständlichen Begründung ausschließlich mit Verfahrensrügen angreift, ist nicht zulässig erhoben.\n\n1. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, die\nZeugen Kriminalhauptkommissar WB und Kriminalhauptkommissar WW zum Scheinkauf zu vernehmen; seine dafür gegebene\nBegründung, eine Vernehmung sei insoweit unzulässig gewesen,\nweil die vom Bayerischen Landeskriminalamt eingesetzten\nScheinaufkäufer ohne die nach S 110 b Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des Richters als verdeckte Ermittler tätig\ngewesen seien, sei unzutreffend.\n\nDie Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Sie bezeichnet zwar die Beweismittel, deren sich das Landgericht\nzusätzlich hätte bedienen sollen, teilt jedoch nicht mit,\nwelche zusätzlichen Tatsachen sich aus der unterbliebenen\nBeweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung\ndavon beeinflußt worden wäre. Der allgemeine Vortrag, wonach\ndie Tatbeteiligung der Angeklagten nach der Vernehmung der\nbeiden Polizeibeamten auch zum Scheinkauf differenzierter\nhätte festgestellt werden können, genügt den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebensowenig wie der Hinweis,\ndas Urteil wäre \"bei einem derartig veränderten Ergebnis der\nBeweisaufnahme anders ausgefallen\".\n\n2. Gleiches gilt, soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO geltend macht.\nInsoweit wird aus dem Revisionsvorbringen schon nicht deutlich, ob und von wem die erwähnten Polizeibeamten überhaupt\nals Zeugen vorgeladen und ob sie erschienen waren. Überdies\nfehlt es am Vortrag, daß ihre Aussagegenehmigung - was sich\nnicht von selbst versteht - sich auch auf die von der Revi-\n\nCa\n\nNEREGR\n\nsion vermißte Beweiserhebung erstreckte. Letzteres wäre aber\nerforderlich gewesen, da S 54 StPO ein Vernehmungsverbot\nenthält (Pelchen in KK 3. Aufl. $S 54 Rdn. 1).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-21/1-str-768-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-21/1-str-768-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:58.108087+00:00"}}