{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-03-07_1_StR_803_94_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-03-07","aktenzeichen":"1 StR 803/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 803/94\n\nMacken I vom\n\n7. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa TB „aus Ve SEHE, seboren am\nWB. WEM 1956 in Km (TUR) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EP zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n10. März 1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.\nDie hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\nbleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\na) Folgendes liegt zugrunde:\n\nNach den Urteilsfeststellungen fuhren der Angeklagte\nund der - durch das angefochtene Urteil zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte - Angeklagte RB am Vormittag des\n1. November 1992 mit dem PKW. Diese Fahrt wurde von der Polizei observiert.\n\nZu ihrem Ablauf hat ein an der Observierung beteiligter\nKriminalbeamter ausweislich der Urteilsgründe ausgesagt:\n\n\"Das Fahrverhalten des RB und TER nätten er und\nseine Kollegen als \"Schütteln\" interpretiert, wie im Fachjargon der Versuch genannt werde, eine evtl. Verfolgung aufzudecken und/oder loszuwerden.\"\n\nDie Urteilsgründe fahren dann fort:\n\n\"Eine präzisere Beschreibung dieses \"Schüttelns\" konnte\nder Zeuge nicht geben, da sich hieraus Rückschlüsse auf polizeitaktisches Verhalten ergeben würden, auf dessen Preisgabe sich seine Aussagegenehmigung nicht erstrecke.\"\n\nUnter diesen Umständen sah sich die Strafkammer nicht\nin der Lage, aus dem Fahrverhalten Schlüsse auf eine Tatbe-\n\nteiligung des Angeklagten zu ziehen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und führt aus:\n\n\"sie (gemeint ist damit die Strafkammer) hätte unter\nDarlegung der Bedeutung der vom Zeugen GEM unter Berufung\nauf seine beschränkte Aussagegenehmigung zulässigerweise\nverweigerten Auskünfte eine entsprechend erweiterte Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten des Zeugen erholen müssen. Eine solche Genehmigung wäre nach Sachlage erteilt worden.\"\n\nc) Damit kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\nIst eine Aussagegenehmigung - ganz oder teilweise -\nversagt, kann das Gericht - oder jeder andere Verfahrensbeteiligte - bei der Behörde, die die Aussagegenehmigung versagt hat, Gegenvorstellungen erheben. Das wird, weil andernfalls gegen die Amtsaufklärungspflicht gemäß S 244 Abs. 2\nStPO verstoßen wird, vor allem in Betracht kommen, wenn die\nEntscheidung nicht oder unzutreffend begründet ist oder\n\nsonst eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen läßt (vgl.\nDahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 54 Rdn. 22; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl.\n\nS. 457 m.w.Nachw.). Derartige Mängel in der Begründung der\nVersagung der Aussagegenehmigung sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\nOb darüberhinaus auch Fallgestaltungen möglich sind, in\ndenen es - etwa wegen wesentlicher Änderungen des Erkenntnisstandes - Ausfluß der gerichtlichen Aufklärungspflicht\nsein kann, bei der zuständigen Behörde mit dem ziel der Abänderung auf eine erneute Überprüfung einer zum Zeitpunkt\nder ursprünglichen Entscheidung der Behörde rechts- und ermessensfehlerfrei begründeten Versagung einer Aussagegenehmigung hinzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst\nwenn dies zu bejahen wäre, läge hier nämlich in diesem Zusammenhang ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum sich die Strafkammer zu\nden von der Staatsanwaltschaft Jetzt vermißten Bemühungen\nhätte gedrängt sehen müssen.\n\n(1) Dabei mag dahinstehen, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, daß die Staatsanwaltschaft - die sich\nim übrigen auch selbst jederzeit um eine Erweiterung der\nAussagegenehmigung hätte bemühen können - im Laufe der 18tägigen Hauptverhandlung auf entsprechende Bemühungen des Gerichts nicht hingewirkt hat (vgl. hierzu BGH b. Holtz MDR\n1985, 629; Senatsurteil vom 7. Januar 1992 - 1 StR 595/91\njew.m.w.Nachw.).\n\n(2) Unabhängig davon reicht für die Annahme, daß sich\ndie Strafkammer zu Bemühungen um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung hätte gedrängt sehen müssen, jedenfalls nicht\naus, daß im Falle einer Erweiterung möglicherweise entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Hinzukommen muß, daß die Strafkammer konkrete Anhaltspunkte für\ndie Annahme hätte haben müssen, daß die Behörde ihre Entscheidung ändern und die zunächst versagte Aussagegenehmigung doch noch erteilen würde. Daß derartige Anhaltspunkte\ngegeben sein könnten, kann der Senat dem für ihn allein maßgeblichen Revisionsvorbringen nicht entnehmen, da dies sich\ninsoweit ohne nähere Begründung auf die Behauptung beschränkt, daß die zunächst verweigerte Aussagegenehmigung\n\"nach Sachlage erteilt worden\" wäre.\n\n2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\nDie Strafkammer hat sich eingehend mit den gegen den\nAngeklagten sprechenden Verdachtsmomenten auseinandergesetzt, insbesondere auch, soweit sie im Zusammenhang mit den\nwiederholten Treffen des Angeklagten mit dem Mitangeklagten\nREM angefallen sind. Wenn sie trotzdem nicht die Überzeugung von einer Tatbeteiligung des Angeklagten gewinnen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein revisibler\nRechtsfehler liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze\noder Erfahrungssätze verstößt, oder, soweit sich - wie\nhier - die Revision gegen einen Freispruch richtet, wenn an\n\ndie zu einer Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe\nAnforderungen gestellt sind (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw.\nbei Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 261 Rdn. 51).\n\nDerartige Mängel sind hier auch unter Berücksichtigung\ndes Vorbringens der Revision nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen,\nist dem Revisionsgericht verwehrt (BGHSt 10, 208, 210).\n\nAuch sonst sind den Angeklagten begünstigende Rechts-\n\nfehler nicht erkennbar.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-07/1-str-803-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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