{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-03-07_1_StR_523_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-03-07","aktenzeichen":"1 StR 523/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 523/94\n\nPR\nhd £\nums !u vom\n\n7. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nDusan M aus D ‚ geboren am\n1966 in K ‚Serbien,\nGerd-Jürgen D aus B ‚ geboren am\n\n1965 in N ,\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus\nals Verteidiger des Angeklagten M\n\nJustizsekretär G\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M\n\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1994, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II 3 und II 5 der\nUrteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nM wird verworfen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es den\nAngeklagten D betrifft, wird verworfen.\n\nDie Kosten dieser Revision und die dem Angeklagten D durch dieses Rechtsmittel\n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten M wegen\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen und versuchter\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDen Angeklagten D hat sie vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Betrugs in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichenm\nVortäuschen einer Straftat freigesprochen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nM hat teilweise Erfolg.\n\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten D bleibt erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten M\n\n1. Im Fall II 3 der Urteilsgründe war beiden Angeklagten in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt, sie hätten\n\ngemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten I. den PKW\nBMW des Angeklagten D verschwinden lassen und weiterverkauft, D habe den PKW bei der Polizei als gestohlen\n\ngemeldet; die Versicherung habe Ersatz geleistet.\n\na) Der Angeklagte D hat die ihm zur Last gelegte\nTat bestritten und sich dahingehend verteidigt, daß ihm der\nPKW tatsächlich gestohlen worden sei. Dies hat die Strafkanmer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht völlig ausschließen können und hat ihn \"bei fortbestehendem, nicht unerheblichem Verdacht\" freigesprochen.\n\nb) Der Verurteilung des Angeklagten M: liegt\ndie Feststellung zugrunde, er habe von einem Unbekannten den\nPKW des D angekauft, der diesem gestohlen worden war.\n\nc) Der auf diese Annahme gestützte Schuldspruch kann\nkeinen Bestand haben, da die Strafkammer dabei die Reichweite des Grundsatzes \"Im Zweifel für den Angeklagten\" verkannt\nhat: Ist eine Tatbeteiligung mehrerer Angeklagter zu prüfen,\nsind aber sichere Feststellungen nicht zu treffen, ist bei\njedem Angeklagten jeweils von der ihm günstigsten Möglichkeit auszugehen. Dies kann dazu führen, daß in ein und denselben Urteil von mehreren Fallgestaltungen auszugehen ist,\ndie einander sogar ausschließen können. Ist - wie hier - die\nTatbeteiligung eines Angeklagten nicht sicher feststellbar\nund wird dieser deshalb freigesprochen, können gleichwohl\nhinsichtlich des anderen Angeklagten nach dem Grundsatz \"Im\nzweifel für den Angeklagten\" für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung\ndes freigesprochenen Angeklagten beruhen (BGHR StPo § 261 in\ndubio pro reo 8 m.w.Nachw.). Dementsprechend hätte die\nStrafkammer auf der Grundlage ihrer Annahme, ein Zusammenwirken der Angeklagten sei zwar möglich, aber nicht sicher,\nzu Gunsten des Angeklagten M: davon ausgehen müssen,\ndaß der PKW nicht gestohlen wurde, sondern mit Zustimmung\n\ndes Angeklagten D ‚in den Besitz des Angeklagten M\n\nkam. Damit wäre die tatsächliche Grundlage für einen\nSchuldspruch wegen vollendeter Hehlerei - und damit auch wegen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - entfallen.\n\nd) Die Revision ist der Auffassung, nach den Urteilsfeststellungen habe sich der Angeklagte - je nach dem, ob\nD Opfer eines Diebstahls wurde oder an der Tat beteiligt war - entweder (wie von der Strafkammer angenommen) der\ngewerbsmäßigen Bandenhehlerei schuldig gemacht, oder er sei\nTäter oder Gehilfe der von D begangenen Taten des Betrugs und des Vortäuschens einer Straftat. Eine Verurteilung\nauf mehrdeutiger Tatsachengrundlage (Wahlfeststellung) komme\nJedoch nicht in Betracht, weil sich die mehreren möglichen,\neinander aber ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch\nund psychologisch nicht vergleichen ließen. Da die Strafkammer die wahre Rolle D. “ _ nicht aufklären konnte und ihr\nein Rechtsfehler insoweit nicht unterlaufen sei, sei der Angeklagte gemäß S 354 Abs. 1 StPO vom Senat freizusprechen,\n\n(1) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil\ndie bisher getroffenen Feststellungen die Möglichkeit einer\nVerurteilung wegen versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei\nnahelegen.\n\nNach den nicht zuletzt auf seinen Angaben beruhenden\nFeststellungen war der Angeklagte hinsichtlich des PKW des\nDalink \"informiert, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug\nhandelte\",\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Richtigkeit\ndieser Information nicht zumindest für möglich gehalten haben könnte, sind nicht vorhanden. Wenn aber der Angeklagte\nfür möglich hielt und billigte, daß das Fahrzeug gestohlen\nsei, läge - selbst wenn es möglicherweise doch nicht gestohlen war - jedenfalls ein untauglicher Versuch vor (BGH NStzZ\n1983, 264; 1992, .84 jew.m.w.Nachw.).\n\n(2) Im übrigen würde es als Grundlage für einen Freispruch durch den Senat gemäß S 354 Abs. 1 StPO nicht genügen, daß der Sachverhalt, der vom Tatrichter (zu Unrecht)\neiner Verurteilung zugrundegelegt ist, für sich genommen\nrechtsfehlerfrei festgestellt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch einen neuen Tatrichter weitere Feststellungen.\nzu erwarten sind, die einen Schuldspruch tragen könnten\n(BGHSt 36, 316, 319; Pikart in KK 3. Aufl. S 354 Rdn. 3\nm.w.Nachw.).\n\nDies ist hier der Fall, wie sich - unbeschadet der Frage, ob dies vom Revisionsgericht nur unter Heranziehung der\nUrteilsgründe zu beurteilen ist (so Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 354 Rdn. 2; Pikart aa0; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 3) oder nicht\nvielmehr unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts (so\nOLG Köln OLGSt a.F. 8 170 b StGB 27, 30; OLG Köln NJW 1979,\n729, 730)- hier schon aus den Urteilsgründen ergibt:\n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Tatbeteiligten I abgelehnt, weil diesem wegen des in gleicher Sache anderweitig\ngegen ihn anhängigen Strafverfahrens ein umfassendes Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht gemäß $S 55 StPO zustehe. Da er sich\nhierauf berufen habe, sei er ein unerreichbares Beweismittel,\n\nDas umfassende Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen\nim Hinblick auf ein gegen ihn selbst in gleicher Sache anhängiges Strafverfahren ist in aller Regel vorübergehend,\nweil es mit einer rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen\nendet. Daher ist die Möglichkeit weiterer Feststellungen in\neiner neuen Hauptverhandlung aufgrund von Aussagen des Zeugen I jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auch deshalb ist\nfür einen Freispruch des Angeklagten durch den Senat kein\nRaum.\n\n2. Auch im Falle II 5 kann der Schuldspruch (wegen versuchter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei) keinen Bestand haben.\n\na) Hier hatten der Angeklagte und I ein Gespräch\nvermittelt, in dem der gesondert verfolgte A gegenüber\neinem verdeckten Ermittler der Polizei die Lieferung von\ndrei im einzelnen beschriebenen PKWs zum Preis von\n100.000 DM ankündigte. Ob die Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt\nschon gestohlen waren oder ob sie erst noch gestohlen werden\nsollten, konnte die Strafkammer nicht feststellen.\n\nb) Die Strafkammer ist der Auffassung, hierauf komme es\nnicht an. Die Tatobjekte seien \"nach Art, Menge, Preis und\nÜbergabeort hinreichend bestimmt (gewesen), so daß mit dem\nAushandeln dieser Einzelheiten... der Angeklagte... unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzte\". Daß die Vor-\n\ntat noch nicht vollendet war oder dies jedenfalls nicht sicher sei, stehe nur einem Schuldspruch wegen vollendeter\n(hier: gewerbsmäßiger Banden-)Hehlerei im Wege.\n\nc) Dies trifft nicht zu. Tatobjekt der Hehlerei ist eine bereits gestohlene oder sonst durch eine gegen fremdes\nVermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangte\nSache. Hehlerei setzt daher voraus, daß die Vortat vollendet\nist (BGHSt 13, 403, 405; w. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB\n47. Aufl. $S 259 Rdn. 10). Etwas anderes gilt nur, wenn der\nTäter der Vortat die Sache schon durch eine nur versuchte\nTat erlangt hat (BGH, Urteil vom 17. September 1958 - 4 StR\n290/58; Ruß in LK 11. Aufl. 8 259 Rdn. 13 m.w.Nachw. in\nFußn. 13). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Grundsatz, daß in aller Regel die Vortat vollendet, jedenfalls\naber die Sache vom Vortäter bereits erlangt sein muß, gilt\nentgegen der Auffassung der Strafkammer auch für versuchte\nHehlerei,\n\nDer Tatbestandserfolg, zu dessen Verwirklichung der Täter unmittelbar ansetzen muß (5 22 StGB), ist das Ankaufen\noder die Erfüllung einer der sonstigen in § 259 StGB bezeichneten Tatmodalitäten in bezug auf eine durch ein\nrechtswidriges Vermögensdelikt vom Vortäter bereits erlangte\nSache. Die Annahme, versuchte Hehlerei begehe auch derjenige, dessen Handeln sich auf eine von einem anderen zwar noch\nnicht erlangte, wohl aber demnächst zu erlangende Sache bezieht, ist mit dem Wortlaut des § 259 StGB nicht zu vereinbaren. Danach muß sich auch der Versuch auf eine Sache beziehen, die ein anderer schon rechtswidrig erlangt hat; nur\nsie kann Objekt einer - vollendeten oder versuchten - Tat\n\n- 10 -\n\nnach SS 259 bis 260a StGB sein. Soweit die Handlung des Täters dazu beiträgt, daß die zu erlangende Sache tatsächlich\ndurch eine rechtswidrige Tat erlangt wird, ist er Tatbeteiligter an dieser Vortat. Soweit, wie hier, ein Verbrechen\nder gewerbsmäßigen Bandenhehlerei im Raum steht, kann darüber hinaus bei Zusammenwirken mehrerer schon im Vorfeld der\nTat eine Strafbarkeit gemäß S 30 StGB in Betracht kommen.\n\nd) Dagegen kommt versuchte Hehlerei an einer noch nicht\ndurch ein rechtswidriges Vermögensdelikt erlangten Sache\n- oder an einer Sache, von der dies jedenfalls nicht sicher\nfeststeht - nur in Betracht, wenn der Täter zum Zeitpunkt\nseines Handelns glaubt oder zumindest für möglich hält und\nbilligt, daß die Sache schon erlangt (hier: gestohlen) ist\n(vgl. oben I 1 d (1). Hierzu stellt die Strafkammer fest,\ndaß der Angeklagte wußte, \"daß es sich um gestohlene bzw. zu\nentwendende Fahrzeuge handelte\". Im Hinblick auf die Auffassung der Strafkammer, es komme nicht darauf an, ob die Sache\nschon gestohlen ist, kann der Senat der genannten Feststellung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß\nder Angeklagte nach der allein maßgeblichen Überzeugung der\nStrafkammer die Möglichkeit in seinen Vorsatz aufgenommen\nhatte, daß die PKWs schon gestohlen seien, mag auch eine\nsolche Annahme naheliegen.\n\nDer Schuldspruch kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrechterhalten bleiben, daß jedenfalls ein un-\n\ntauglicher Versuch sicher vorliege.\n\n- 11 -\n\n\\ e) Schon deshalb, weil auch in diesem Fall im Hinblick\nauf etwaige Aussagen des I zusätzliche Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen (vgl. oben I1d\n(2) ), kommt auch hier eine eigene Entscheidung durch den\nSenat nicht in Betracht, sondern die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\n3, In den übrigen Fällen hat die aufgrund der insoweit\nnicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des\nUrteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n4. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II 3 und II5\nführt zum Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Anhaltspunkte dafür,\ndaß die in den übrigen Fällen verhängten Strafen durch die\nStrafen in den aufgehobenen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten, gibt es nicht. Da sie auch\nim übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzt sind, können sie bestehen bleiben.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensrügen, auf die die Staatsanwaltschaft\nihre Revision gegen den Freispruch des Angeklagten D\n(vgl. I 1 a) stützt, beziehen sich darauf, daß die Strafkammer einem Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen I. nicht stattgegeben hat (vgl. I1d\n(2) ). Sie bleiben erfolglos.\n\na) Folgendes liegt zugrunde:\n\nDer Zeuge hätte der Strafkammer zunächst auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, er sei trotz seines umfassenden\nAuskunftsverweigerungsrechts gemäß 5 55 StPO zu Angaben bereit. Noch bevor er aber zur Hauptverhandlung geladen wurde,\nhat er dann nach Beratung durch seinen Verteidiger seine\nAuffassung geändert und schriftlich und mündlich erklärt,\ner werde nun doch keine Angaben machen. Daraufhin hat die\nStrafkammer den Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt.\n\nb) Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nLiegt ein anderer Grund zur Ablehnung eines auf die\nVernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisamtrags nicht vor,\ndarf allerdings von der Ladung eines Zeugen, dem ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, nur dann abgesehen werden, wenn das Gericht die zweifelsfreie Überzeugung\ngewonnen hat, daß der Zeuge unter Berufung auf das genannte\nRecht keinerlei sachdienliche Angaben machen wird (vgl. BGH\nNStZ 1986, 181). Eine rechtlich nicht zu beanstandende\nGrundlage für diese Überzeugung des Gerichts kann eine auch\naußerhalb der Hauptverhandlung mögliche Erklärung des Zeugen\nsein, von dem genannten Recht Gebrauch zu machen, soweit\ndiese Erklärung klar und zweifelsfrei ist. Dies wird allerdings in aller Regel nicht der Fall sein, wenn ein Zeuge\nsich widersprechende Angaben zu seiner Aussagebereitschaft\ngemacht hat, und zwar auch dann, wenn die zeitlich letzte\nErklärung dahin geht, daß er keine Angaben machen will. Bei\neiner solchen Fallgestaltung wird ohne umfassende Belehrung\n\ndes Zeugen in der Hauptverhandlung selbst vielfach nicht\nauszuschließen sein, daß der Zeuge seine Meinung erneut ändert und doch Angaben macht.\n\nHier liegt die Besonderheit aber darin, daß der Zeuge\nseine Bereitschaft, Angaben zu machen, nach Beratung durch\nseinen Verteidiger widerrufen hat. In solchem Fall wird es\nin der Regel - wie auch hier - nicht zu beanstanden sein,\nwenn das Gericht davon ausgeht, auch nach Ladung und Belehrung in der Hauptverhandlung werde der Zeuge seine Meinung\nnicht erneut ändern und doch Angaben machen. Daher durfte\ndie Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag ablehnen. Daß sie den\nZeugen dabei nicht, wie es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen hätte, als aus Rechtsgründen ungeeignetes Beweismittel (BGH aaO) angesehen hat, sondern als unerreichbares Beweismittel, ist unschädlich (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 290 Fußn. 871\nm.w.Nachw.).\n\nc) Unter Bezugnahme auf im Urteil geschilderte Vorgänge\nzwischen den Schlußausführungen der Verfahrensbeteiligten\nund der Urteilsverkündung außerhalb verfahrensförmigen Geschehens macht die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang\nweiter geltend, in der Hauptverhandlung seien keine Feststellungen zur Unerreichbarkeit des Zeugen getroffen worden.\n\nAuf die Bewertung jener Vorgänge durch den Senat kommt\nes jedoch nicht an: Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nI war nur in der Form eines Hilfsbeweisamtrages gestellt\nund brauchte daher erst in den Urteilsgründen beschieden zu\nwerden (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Herdegen in KK 3. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 50). Dies gilt auch dann, wenn der Beweisamtrag\n\nwegen Unerreichbarkeit des Zeugen abgelehnt wird (BGHSt 32,\n10, 13). Ist der Zeuge, wie hier, zwar nicht unerreichbar,\n\nwohl aber ein aus Rechtsgründen ungeeignetes Beweismittel,\n\nkann nichts anderes gelten. Unabhängig davon, wie jene Vorgänge zu bewerten sind, ist daher ein Rechtsfehler insoweit\nnicht aufgezeigt.\n\nd) Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft allerdings\ndarauf hin, daß die zusätzlich angestellte Erwägung der\nStrafkammer, sie hätte auch dann, wenn der Zeuge die in sein\nwissen gestellten Behauptungen bestätigt hätte, nicht den\nSchluß gezogen, \"daß damit I: insoweit die Wahrheit sagte\", gegen das Verbot der Beweisamtizipation verstieß. Eine\nBeweistatsache ist nur dann unerheblich, wenn das Gericht\nauch im Falle ihres Erwiesenseins daraus die vom Antragsteller erhofften Schlußfolgerungen nicht ziehen will (vgl. BGHR\nStPO 5 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 m.w.Nachw.).\n\nDa die Strafkammer aber die logisch vorrangige Frage,\nob der Zeuge überhaupt Aussagen machen werde, rechtsfehlerfrei verneint hat, ist dieser Fehler hier im Ergebnis unschädlich.\n\ne) Da die Strafkammer davon ausgehen durfte, daß I.\nkeine Angaben machen werde, geht auch die auf dessen Nicht-\n\nvernehmung gestützte Aufklärungsrüge ins Leere.\n\n2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nbei der Meldung des Diebstahls gegenüber seiner Versicherung\neinen \"leichten Streifschaden\" verschwiegen hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, im Ansatz zutreffend, daß\ndie Strafkammer deshalb hätte prüfen müssen, ob sich der Angeklagte jedenfalls deshalb eines Betruges zum Nachteil der\nVersicherung schuldig gemacht hat.\n\nDie Strafkammer konnte jedoch insoweit nicht feststellen, daß es sich \"bei diesem Schaden um einen die Bewertung\ndes Fahrzeugs tatsächlich betreffenden handelte\". Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte etwas anderes geglaubt haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\nDaher ergeben die Urteilsgründe nach Auffassung des Senats mit noch hinlänglicher Klarheit, daß für die Annahme\neines Betrugs zum Nachteil der Versicherung oder eines entsprechenden Betrugsversuchs auch unter diesem Gesichtspunkt\naus tatsächlichen Gründen nach der inoweit allein maßgebenden Überzeugung der Strafkammer kein Raum war.\n\nAuch sonst sind Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht erkennbar.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-07/1-str-523-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-07/1-str-523-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.783046+00:00"}}