{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-03-01_1_StR_803_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-03-01","aktenzeichen":"1 StR 803/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 803/94\n\nMin e l.. fr vom\n\n1. März 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMustafa TO A„aus Up - SEHEN, seboren am\nm. SER 1956 in Ka (TOWER) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1995\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des\nLandgerichts München I vom 10. März 1994,\ndurch die dem Angeklagten T@IWB Entschädigung\nfür zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt wurde, wird verworfen.\n\nDie Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen\nund ihm zugleich Entschädigung für eine Reihe im Urteilstenor im einzelnen aufgezählter Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt.\n\nGegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision, gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nDie Revision hat der Senat durch Urteil von heute als\nunbegründet verworfen.\n\nÜber die sofortige Beschwerde hat der Senat gemäß S 8\nAbs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. S 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden:\n\nGründe, die trotz des Freispruchs ein Absehen von Entschädigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\nAuch die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Auffassung gegebene Gründe hierfür nicht aufgezeigt, sondern von einer Begründung für ihr Rechtsmittel gänzlich abgesehen (vgl. auch\nNr. 156 Abs. 1 RiStBV).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-01/1-str-803-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-03-01/1-str-803-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.767010+00:00"}}