{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-02-02_1_StR_10_95_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-02-02","aktenzeichen":"1 StR 10/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStR _ 10/95\nDu\n\n2. Februar 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen D EEE aus Sch, seboren am\nm. 1953 in DOES,\n\nıh\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Februar 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Passau vom 29. September 1994 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung\nzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat,\n\"daß er aus einer gewissen einheitlichen Grundeinstellung heraus handelte und seine Tochter als reines Objekt seiner sexuellen Begierde ansah\", ist\ndies im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer leitet diese Wertung daraus ab, daß es nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten \"in dem Zeitraum von 1990 bis 1992 noch\nzu vielen weiteren sexuellen Übergriffen seitens\ndes Angeklagten kam\", die allerdings nach ihrer\nAuffassung nicht mehr in der für eine Verurteilung\nerforderlichen Weise individualisierbar und konkretisierbar waren. Es geht deshalb hier - anders als\nin dem vom Senat mit Beschluß vom 10. November 1994\n- 1 StR 631/94 - entschiedenen Fall - nicht um die\nstrafschärfende Würdigung anderer, nicht konkret\nfestgestellter Taten; vielmehr hat das Landgericht\ndie nicht im einzelnen festgestellten Fälle lediglich als Indiz für die verwerfliche Grundeinstel-\n\nlung des Angeklagten berücksichtigt. Dies ist im\nHinblick auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB\nunbedenklich.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nGribbohm Granderath Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-02/1-str-10-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-02/1-str-10-95","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.376630+00:00"}}