{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-02-02_1_StR_10_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-02-02","aktenzeichen":"1 StR 10/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 10/95\n\nzo von\n\n2. Februar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans jürgen D En A Aaus sch, geboren am\nm. EEE 1953 in DO,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar\n1995 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin Silvia DEM,\nihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt MB,\nCHEM, beizuordnen, wird zurückgewiesen,\n\nGründe:\n\nGrundsätzlich ist für jeden Rechtszug dem Antrag auf\nGewährung von Prozeßkostenhilfe eine neue Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen\n(vgl. § 119 Satz 1 ZPO). Hierauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich diese Verhältnisse nicht geändert haben; in einem solchen Fall genügt die Bezugnahme auf eine\nbereits früher vorgelegte Erklärung. Davon kann hier jedoch\nnicht ausgegangen werden. Die Angaben der Nebenklägerin aus\nden Monaten Januar und März 1993 über ihre damalige Ausbildungsvergütung, das Wohngeld und den Sozialhilfebezug sind\noffensichtlich überholt. Die Nebenklägerin hätte deshalb eine vollständige Erklärung über ihre gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen müssen.\n\nDer Senat hat davon abgesehen, der Nebenklägerin eine\nFrist zur Nachreichung der neuen Unterlagen zu setzen, da\n\ndie Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt.\n\nGribbohm Granderath Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-02/1-str-10-95-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-02/1-str-10-95-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.396184+00:00"}}