{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-01-31_1_StR_780_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-01-31","aktenzeichen":"1 StR 780/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verdeckungsabsicht verlangt nicht, Gaß der Täter für den\nFall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit\nStrafverfolgung rechnet: es genügt, daß es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nVerdeckungsabsicht verlangt nicht, Gaß der Täter für den\nFall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit\nStrafverfolgung rechnet: es genügt, daß es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 StR 780/94 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 780/94\n\nvom\n\n3l. Januar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 31. Januar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten P.\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nDie Revisionen der Angeklagten B. und\nP. gegen das Urteil des Landgerichts\nMannheim vom 8. Juli 1994 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen\nsowie wegen Betrugs verurteilt, und zwar den Angeklagten\nB. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und\ndrei Monaten, den Angeklagten P. unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu einer Jugenästrafe von neun Jahren. Ein weiterer Angeklagter wurde als Gehilfe eines Teils\nder Taten zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt, Dessen Revision hat der Senat durch Beschluß von\nheute gemäß S 349 Abs, 2 StPO verworfen.\n\nAuch die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten B. und P, bleiben erfolglos.\n\n1. Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender\nSachverhalt zu Grunde:\n\nDie Angeklagten hatten dem M. wahrheitswidrig die Lieferung von 5 kg Haschisch versprochen und ihn\nso zu einer Vorauszahlung von 10.000 DM veranlaßt. In der\nFolgezeit drängte M, wiederholt auf die Übergabe des\nRauschgiftes. Obwohl die Angeklagten eine Lieferung an\nM,.. \"niemals ernsthaft in Erwägungen gezogen\" hatten,\nrechneten sie nicht damit, \"daß ihr Betrug... den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden würde\", da sie davon ausgingen, \"daß M. ... sie nicht anzeigen werde, um nicht\nselbst als Drogendealer eingestuft zu werden\". Dennoch\n\"fürchteten (sie) die Reaktion des M. ‚ wenn dieser die\nGewißheit erlangen würde, daß er 'abgelinkt' worden war\".\nSie beschlossen daher, M. zu töten, damit \"der von ihnen zu seinem Nachteil begangene Betrug unentdeckt und sie\ndamit im Besitz der 10.000 DM bleiben würden\",\n\nDem Angeklagten B. ging es darüberhinaus noch um\ndie Befreiung von anderweitigen Schulden, die er gegenüber\nM. hatte.\n\nDie Angeklagten lockten M, an einen abseits gelegenen Ort, indem sie ihm vorspiegelten, dort erfolge die\nÜbergabe des Rauschgiftes. Wie zuvor zwischen den Angeklag-\n\nten verabredet, wurde M. ‚ der mit keinem Angriff gegen\nsich rechnete, dort vom Angeklagten B. mit einer Maschinenpistole erschossen, die P. zuvor erworben und B.\n\nzu diesem Zweck zur Verfügung gesteilt hatte.\n\n2, Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendkammer nicht nur bei beiden Angeklagten das Mordmerkmal\nder Heimtücke - beim Angeklagten B. wegen der anderwei-\n\ntigen Schulden auch das Mordmerkmal der Habgier (vgl. hierzu\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 4 m.w.Nachw.) - zutreffend\nbejaht, sondern auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht.,\nDer Annahme der Verdeckungsabsicht steht nicht entgegen, daß\ndie Angeklagten nicht mit einer Strafverfolgung wegen des\nBetrugs zum Nachteil des M, rechneten.\n\na) Dem Wortlaut des § 211 StGB ist nicht zu entnehmen,\ndaß in Verdeckungsabsicht nur derjenige handelt, der tötet,\num sein vorangegangenes strafbares Tun gegenüber Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen.\n\nb) Eine solche Einengung des Begriffs der Verdeckungsabsicht ist - unbeschadet der Notwendigkeit, dieses Mordmerkmal restriktiv auszulegen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 187,\n261) - auch nicht geboten:\n\nMord ist in keiner Begehungsform ein gegen Belange der\nRechtspflege gerichtetes Delikt. Qualifikationsgrund der\nVerdeckungsmodalität ist - wie auch die Jugendkammer zutreffend hervorhebt - vielmehr die Verknüpfung von Unrecht mit\nweiterem Unrecht durch den Täter (vgl. Jähnke in LK\n10. Aufl. 5 211 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Eine solche Verknüpfung\nkann auch vorliegen, wenn der Täter einen anderen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen seiner Straftat tötet,\netwa um sich, wie hier, im Besitz der Beute zu halten, die\nihm durch die Straftat zugeflossen ist (vgl. BVerfGE aa0\n267). Um den Erhalt der Beute kann es auch gehen, wenn der\nTäter zwar weiß, daß der Geschädigte sich zur Rückforderung\nnicht der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Mittel (z.B.\nKlage vor dem Zivilgericht, Strafanzeige 0.4.) bedienen\n\nwird, wohl aber für den Täter von \"Unterweltlern... ein Abjagen der Beute zu befürchten ist\" (Jähnke aa0; im Ergebnis\nebenso schon Fuhrmann JuS 1963, 19).\n\nc)} Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auslegung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht\nnicht entgegen.\n\nDer Senät teilt nicht die Auffassung, die Rechtsprechung des .Bundesgerichtshofs sei (ebenso wie die Meinung des\nüberwiegenden Teils des rechtswissenschaftlichen Schrifttums) dahin zusammenzufassen, daß \"in Verdeckungsabsicht...\nder Täter {töte), der sich letztlich der Strafverfolgung\nentziehen wolle\" {so Jähnke aa0).\n\nDie als Beleg hierfür herangezogene Entscheidung BGHSt\n15, 291, 296 betrifft, ebenso wie schon die Entscheidung OGH\nNIW 1950, 195 (vgl. auch BGHSt 7, 287, 290 sowie die Übersichten bei Geilen in Festschrift für Lackner Ss. 570, 588 ff\nund bei Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211\nRdn. 32a) einen Fall, bei dem es auf die hier zu entscheidende Frage der Verdeckungsabsicht aus Furcht vor außerstrafrechtlichen Folgen einer Tat nicht ankam. Wiederholt\nging es vielmehr um die Tötung von Polizeibeamten oder Unfallopfern im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Verkehrsdelikt oder sonst um Fallgestaltungen, bei denen Vortat\nund Tötung zeitlich eng zusammenfielen. Soweit z.B. ausgeführt ist, dem Täter ginge es darum, \"einer Strafverfolgung\nzu entgehen\" (BGHSt 15, 291, 296), ist dies die Schilderung\nder in jenen Fällen gegebenen konkreten Situation. Den Entscheidungen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß darüber-\n\nhinaus die - bei den Tätern jener Fälle stets ohne weiteres\nvorliegende - Absicht, eine Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, notwendige Voraussetzung\nfür Verdeckungsabsicht sein soll.\n\n3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben,\n\nGribbohm Granderath Brüning\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-31/1-str-780-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-31/1-str-780-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.329686+00:00"}}