{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-01-24_1_StR_707_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-01-24","aktenzeichen":"1 StR 707/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n1 StR 707/94\nhaut un\n\n24. Januar 1995\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nAleksandar K aus L ‚, geboren\nam 1963 in B (Bosnien),\nzdravko T aus S' ‚ geboren am\n1952 in G (Bosnien),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Januar 1995, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus.\nals Verteidigerin für den Angeklagten T ‚\n\nRechtsanwalt aus ı für die\nNebenklägerin Hildegard P:\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1994 mit den\nFeststellungen aufgehoben; jedoch werden die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je zweier tateinheitlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in\nweiterer Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei für\nschuldig befunden und den Angeklagten Kovacevic zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten Tesic zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n- jeweils bei Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.\nGegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und\ndie Nebenklägerin jeweils mit ihrer auf die Sachbeschwerde\ngestützten Revision, mit der sie die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß S 226\nStGB erstreben. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen verbrachten die miteinander\nbefreundeten Angeklagten den Tattag ab 11.00 Uhr morgens in\nmehreren Gaststätten, wo sie jeweils alkoholische Getränke\nzu sich nahmen. Gegen 21.00 Uhr gingen sie schließlich\n- beide bereits erheblich angetrunken - in das Lokal \"Biermagazin\", wo sie sich nebeneinander an die Theke setzten, an\nder sich bereits die späteren beiden Tatopfer befanden, der\nzu Tode gekommene P. der zu diesem Zeitpunkt eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,46 o/oo aufwies, und dessen\nBekannter To , der stärker angetrunken war, Bereits nach\netwa 10 Minuten fing der Angeklagte Tı . ein Gerangel mit\nP: an, in das überraschend der Angeklagte K\neingriff, indem er P ‚mit einem Faustschlag ins Gesicht\nzu Boden schlug; hierdurch erlitt P: allenfalls Bagatellverletzungen. Währenddessen hatte sich To: dahin eingemischt, daß er den Angeklagten T berührte und aufforderte, von P abzulassen. Das nahm der Angeklagte T\nzum Anlaß, nun im bewußten Zusammenwirken mit K mit\nFäusten auf To ,„ insbesondere auf dessen Kopf einzuschlagen, bis To ebenfalls zu Boden ging. Inzwischen war\n\nP: wieder hochgekommen, Er wurde von beiden Angeklagten\nweiter im bewußten Zusammenwirken mit Faustschlägen angegriffen und von K mit einem wuchtig angesetzten\n\nFaustschlag auf das linke Auge getroffen, Dieser Schlag als\nstumpfe äußere Gewalt führte äußerlich zu einem Monokelhämatom und infolge der wegen der Alkoholisierung P\nausgebliebenen reflexmäßigen Versteifung der Nackenmuskeln\nzu einer abrupten starken Beschleunigung des Kopfes, die innerlich eine Subarachnoidalblutung im Basisbereich des Gehirns verursachte, die zum sofortigen Bewußtseinsverlust und\nspäteren Hirntod bei P ' E£ührte. Dadurch stürzte dieser\n\nwieder entlang der langen Seite der Theke zu Boden, In\nVerkennung des Umstandes, daß P schwerst verletzt war,\ntraten beide Angeklagte mit ihren Schuhen noch auf diesen\nund Tone ein. To erlitt mehrere Hämatome und Platzwunden\nim Kopfbereich.\n\nDieses Tatgeschehen hat das Landgericht lediglich als\nmittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung in\nTateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei gewertet.\nZwar habe der letzte Faustschlag des Angeklagten K«\nauf das linke Auge von P unmittelbar zu dessen Tod geführt. Doch handle es sich bei der konkreten Todesursache\nnach den Ausführungen des Sachverständigen um eine \"ausgesprochene medizinische Rarität\". Deshalb und infolge ihrer\nAlkoholisierung sei der Tod P . \"als Folge eines bloßen\nFaustschlags aufs Auge\" für beide Angeklagte nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im konkreten Fall\nnicht nachweisbar vorhersehbar gewesen.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n2. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt besorgen, daß die Strafkammer hinsichtlich der - individuellen -\nVorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen\ngestellt hat. Sie hat auch auf die Ausführungen des Sachverständigen abgehoben, wonach es sich bei der hier zum Tode\nführenden konkreten Konstellation um eine \"medizinische Rarität\" gehandelt habe. Damit hat sie sich selbst den Blick\nauf die Anwendungsvoraussetzungen des § 226 Abs. 1 i.v.m.\n\nS 18 StGB verstellt, wonach sich die Voraussicht des Täters\n\nnicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken braucht, die\nals Folge der Körperverletzung im konkreten Fall den Tod\nschließlich herbeiführen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember\n1982 - 1 StR 743/82).\n\nFür den Tatbestand des § 226 StGB reicht es aus, daß\nder Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen\nAusgangs anhaftet und sich dann dieses, dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht\n(vgl. BGHSt 31, 96 ££f.). Beide Angeklagte haben ausweislich\nder Feststellungen ihre beiden Opfer vorwiegend mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert. Es steht außer Frage, daß\neine derartige Vorgehensweise ohne weiteres zum Tode der Opfer führen kann und in zahlreichen Fällen auch schon zum Tode geführt hat. Auch hier lag der Tod des Opfers nicht derart außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, daß damit auch ein\nalkoholisierter Täter nicht hätte rechnen können und müssen.\nDas hat das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.\n\n3. Allerdings kommt es bei der Frage des Fahrlässigkeitsvorwurfs (S 18 StGB) darauf an, ob der Tod - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (Senatsbeschluß aa0; BGHR StGB 5 226 Todesfolge\n4) - vom Angeklagten in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Tatzeit\nvorausgesehen werden konnte. Dabei dürfen mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung\nnicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHR aa0 Todesfolge 6),\n\naber selbst eine starke Alkoholisierung steht einer Verurteilung nach § 226 StGB nicht ohne weiteres entgegen\n(vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94).\n\n4. Der neue Tatrichter wird im Blick auf S 21 StGB zu\nbeachten haben, daß Trunkenheit als Intoxikationspsychose\ngrundsätzlich bei der Steuerungs-, nicht bei der Einsichtsfähigkeit einzuordnen ist. § 21 StGB scheidet aus, wenn der\nTäter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das\nUnerlaubte seiner Handlung erkennt (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 46. Aufl. S 21 Rdn. 3).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-24/1-str-707-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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