{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1995-01-19_1_StR_275_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1995-01-19","aktenzeichen":"1 StR 275/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nI StR 275/95\n\nUlm ÜDesen\n\nvom\n\nı 1. August 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Adam M ip aus U, geboren am EEE 1949\nin WER\n\nwegen Betruges\n\nvorgehend LG Ulm vom 19. Januar 1995 - II KLs 24 Js 13226/93 II Ak 113/93\n\neen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers.\nam 1. August 1995 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 19. Januar 1995 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPo):\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n'Rechtsmittels zu tragen,\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Verjährung ist weniger als fünf Jahre\nvor Erhebung der Anklage vom 16. August 1993\nletztmals durch Beschluß des Landgerichts\nKonstanz vom 27. Juni 1989 unterbrochen worden (SS 78 c Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Die Ehefrau\ndes Angeklagten hatte sich mit ihrer Beschwerde dagegen gewandt, daß bei der Durchsuchung der ehelichen Wohnung am 9. Juni 1988\nauch Wohnräume durchsucht worden seien, die\nausschließlich von ihr bewohnt wurden. Die\nMutter des Angeklagten hatte das Ziel verfolgt, die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Angeklagten\naufgefundenen Gegenstände aufzuheben. Beide\n\nRechtsbehelfe zielten also darauf ab, die zugrundeliegenden amtsrichterlichen Durchsu-Chungs- und Beschlagnahmeanordnungen aufheben\nzu lassen. Das Landgericht hat die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts aufrechterhälten. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung ist maßgebend, daß sich\ndie Beschwerdeentscheidung im Sinne des\n\nS 78 c Abs. 4 StGB auf den Angeklagten bezog:\nDas Verfahren, das mit der Durchsuchung oder\nBeschlagnahme fortgeführt werden sollte,\nrichtete sich gegen den Angeklagten. .\n\nUnerheblich ist demgegenüber, wer von einer\nDurchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar\nbetroffen ist. Dies zeigt sich schon daran,\ndaß die StPo in den SS 98 Abs. 2, 103 StPO\nBeschlagnahmen und Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zuläßt,\nwährend andererseits S 78 c Abs. 1 ziff. 4\nStGB jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung\ngenügen läßt, ohne eine der Ziff. 3 entsprechende Einschränkung dahingehend zu machen,\ndaß der Beschuldigte zuvor Kenntnis von Ermittlungen erhalten haben muß. Auch eine ausschließlich bei Dritten vorgenommene Maßnahme\nwirkt daher zu Lasten des Tatverdächtigen\n(Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.\n\n5 78 c Rän. 12); sie bezieht sich auf ihn.\n\nAuch die Entscheidungen über die Beschwerden\nDritter gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen \"beziehen\" sich weiterhin\nauf den Tatverdächtigen. Dies folgt nicht nur\naus dem klaren Wortlaut des S 78 c Abs. 1\n\nNr. 4 StGB, sondern auch aus der allgemeinen\nÜberlegung, daß mit dem Verbot einer richterlich angeordneten Durchsuchung oder der Aufhebung einer Beschlagnahme sich die Beweissituation für den Tatverdächtigen verändert,\ngleichviel aufgrund welcher Rechte Dritter u\ndie Aufhebung erfolgen mußte. Umgekehrt ermöglicht die Bestätigung der richterlichen\nMaßnahme den ungehinderten Fortgang des Verfahrens gegen den Tatverdächtigen (vgl. Stree\naaO Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der Senat teilt des-.\nhalb nicht die Auffassung der Revision, die\nBeschwerdeentscheidungen könnten allein\nRechtswirkungen für die Person des jeweiligen\nBeschwerdeführers entfalten. Daß sich die Ermittlungen hier auf den Angeklagten bezogen,\nkommt zusätzlich jeweils im Rubrum der der\nBeschwerdeentscheidung zugrundeliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Konstanz klar zum\nAusdruck.\n\n2. Absolute Verjährung nach S 78 c Abs. 3\nSatz 2 StPO ist nicht eingetreten, denn die\nVorschriften über das Ruhen der Verjährung\n(S 78 b StGB) bleiben von § 78 c Abs. 3\nSatz 2 StGB unberührt. Nach S 73 b Abs. 4\n\nStGB ruht die Verjährung in Fällen der fünfjährigen Verjährungsfrist des S 78 Abs. 3\n\nNr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens\nfür die Dauer von fünf Jahren, wenn das Gesetz für einen besonders schweren Fall des\nangeklagten Delikts Freiheitsstrafe von mehr\nals fünf Jahren androht und die Sache vor dem\nLandgericht eröffnet ist. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n8.78 b Abs. 4 StGB (eingeführt durch Art. 6\n\ndes Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege\nvom 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50) gilt seit\ndem 1. März 1993, Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Verjährung vor diesem\nTermin noch nicht eingetreten war. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NStZ 1994,\n480). Für die Geltung der Vorschrift ist es\nohne Bedeutung, ob die verschärfte Strafdrohung im konkreten Fall zur Anwendung kommt\n(Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 19). Allein die Beschränkung auf Sachen, die vor dem\nLandgericht eröffnet sind, soll gewährleisten, daß die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht in Bagatellfällen zum Tragen\n\nWEN on\n\net\n\nTEN\n\nPu a\n\nkommt (vgl. Siegismund/Wickern wistra 1993,\n141).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-01-19/1-str-275-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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