{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-12-20_1_StR_688_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-12-20","aktenzeichen":"1 StR 688/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein und derselbe Umstand kann sowohl strafschärfende als\nauch strafmildernde Gesichtspunkte ergeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 46 Abs. 2\n\nEin und derselbe Umstand kann sowohl strafschärfende als\nauch strafmildernde Gesichtspunkte ergeben.\n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 1 StR 688/94 -\nLG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 688/94\n\nvom\n\n20. Dezember 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald GEB aus Sch, seboren am EB. >\n1938 in KB,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus Nürnberg\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n7. Dezember 1993 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den\nStrafausspruch beschränkt ist.\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nl. Die Strafkammer hat einerseits zu Gunsten des Angeklagten erwogen, daß ihn \"die besondere Naivität, Unerfahrenheit und Kritiklosigkeit der jungen Geschädigten ... zu\nseinem strafbaren Tun bestimmt haben (mag)\", und andererseits zu seinen Lasten erwogen, daß er \"die Naivität und Unerfahrenheit eines jungen Mädchens erkannt und rücksichtslos\n\nausgenutzt\" hat. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen\nRechtsfehler, da die Strafkammer die Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten in sich widersprüchlich sowohl zu\nGunsten als auch zu Lasten des Angeklagten gewertet habe.\n\nDies trifft nicht zu.\n\nAllerdings darf der Tatrichter bei der Strafzumessung\nnicht einen Umstand in sich widersprüchlich bewerten (BGHR\nStGB S 46 Abs. 2 Wertungsfehler 4; ob der jener Entscheidung\nzugrunde liegende Sachverhalt vom Senat in gleicher Weise\nbewertet worden wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Vgl.\nauch BGH NJW 1962, 498 und BGH bei Holtz MDR 1978, 459 zur\nstrafschärfenden Bewertung von Verhaltensweisen, die unmittelbar aus einem schuldmindernd berücksichtigten abnormen\npsychischen Zustand resultieren.).\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall: Strafmildernd ist\nberücksichtigt, daß die Geschädigte durch ihre Naivität und\nUnerfahrenheit - sei es auch ungewollt - dem Angeklagten\nseine Taten leicht gemacht hat und so die Hemmschwelle des\nAngeklagten zur Begehung seiner Taten gesenkt hat. Strafschärfend ist demgegenüber berücksichtigt, daß der Angeklagte die Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten erkannt\nund für sich ausgenutzt hat.\n\nDiese Erwägungen schließen einander nicht aus, sondern\nheben auf unterschiedliche Aspekte ab, die sich aus dem\n\nselben Umstand ergeben.\n\nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nzomamı\n\nEs bedarf keiner näheren Darlegung, daß Taten wie die\nhier abgeurteilten auch durch größere oder geringere Naivität, Erfahrenheit und Kritikfähigkeit des Opfers und die Reaktion des Täters hierauf gekennzeichnet und geprägt sein\nkönnen. Diese Umstände darf das Gericht bei der Strafzumessung auch dann nicht außer Betracht lassen, wenn ihre Bedeutung für die Strafzumessung ambivalent ist. Wie der Bundesgerichtshof schon frühzeitig ausgesprochen hat, ist es\n“nicht denkwidrig, daß sich aus einem und demselben Umstand\nStrafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ergeben\" (Urteil\nvom 5. September 1952 - 1 StR 418/52, zustimmend zitiert bei\nBruns, Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 245;\nebenso BGH VRS 56, 189, 191; in ähnlichem Sinne OLG Köln MDR\n1957, 247; vgl. auch Jähnke in Festschrift für Salger S. 47,\n53).\n\nEs ist auch nicht, wie der Generalbundesanwalt in der\nHauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, geboten, zunächst die aus demselben Umstand ableitbaren strafmildernden\nund strafschärfenden Gesichtspunkte isoliert (also unabhängig von den übrigen Strafzumessungsgesichtspunkten) zu gewichten, um so zu bestimmen, ob sich dieser Umstand letztlich strafmildernd oder strafschärfend ausgewirkt hat. Das\nRecht der Strafzumessung ist \"von jedem Schematismus\nweit entfernt\" (Großer Senat des Bundesgerichtshofs für\nStrafsachen, BGHSt 34, 345, 351). Vielmehr sind derartige\nGesichtspunkte in die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtabwägung aller für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkte sowohl in ihrem strafschärfenden als auch in ihrem\nstrafmildernden Gewicht einzubeziehen (vgl. BGH VRS aa0).\n\nDies hat die Strafkammer getan.\n\nDie von ihr im Zusammenhang mit der Naivität und Unerfahrenheit der Geschädigten angestellten Erwägungen sind\nnach alledem rechtsfehlerfrei.\n\n2. Auch sonst ist die Strafzumessung hinsichtlich der\nEinzelstrafen nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,\nden er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in\nder Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungsgründe in\nsich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann\neine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen (BGHSt aaO, 349).\n\nRechtsfehler im aufgezeigten Sinne werden jedoch weder\nkonkret von der Revision behauptet, noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n3. Im Ergebnis vergeblich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Bildung der Gesamtstrafe.\n\nMau...\n\na) Allerdings beschränkt sich die Begründung der Strafkammer auf den Hinweis, daß die Gesamtstrafe \"nach nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten\"\nfestgesetzt worden sei.\n\nDiese Begründung ist hier genügend, um dem Senat eine\nrechtliche Überprüfung der Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen.\n\nBei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen zwar die\nhierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden. Jedoch ist nicht in jedem Fall\neine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (BGHR StGB S 54 Abs. 1 Bemessung 1 m.w.Nachw.). Hier\nhat die Strafkammer, wie dargelegt, in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise bei der Bemessung der Einzelstrafen die\nwesentlichen Gesichtspunkte gegenübergestellt und dabei auch\ndas Gesamtbild der Taten mit in Betracht gezogen. Bei dieser\nSachlage ist eine Bezugnahme hierauf eine ausreichende\nGrundlage zur rechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR aa0).\n\nb) Ein Rechtsfehler bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu erkennen:\n\nBei einer Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, daß\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhöhung\nder Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat, wenn - wie\nhier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher,\nsachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR\nStGB § 54 Abs. 1, Bemessung 1, 2 und 4 jew. m.w.Nachw.).\n\nUnter diesen Umständen liegt die von der Strafkammer\nvorgenommene verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der Einsatzstrafe noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\n4. Schließlich hält auch die Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Die Strafkammer hebt bei dieser Entscheidung auf\n\"Desondere\" Umstände ab, die \"ausnahmsweise\" die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Angesichts dieser Begründung teilt der Senat die Besorgnis nicht, die Strafkammer könne bei ihrer auf § 56 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung der Auffassung gewesen sein, die - von ihr bei der\nStrafzumessung ausdrücklich aufgeführten - strafschärfenden\nGesichtspunkte hätten in diesem Zusammenhang außer Betracht\nzu bleiben.\n\nIm übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vom Revisionsgericht die Entscheidung des\nTatrichters darüber, ob die Voraussetzungen von § 56 Abs. 2\nStGB vorliegen, \"bis an die Grenze des Vertretbaren\" zu respektieren (vgl. die Nachw. bei Dreher/Tröndle StGB\n46. Aufl. $S 56 Rdn. 9 i). Daß diese Grenze hier überschritten wäre, ist nicht ersichtlich.\n\nb) Es stellt auch keinen durchgreifenden Mangel dar,\ndaß die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe\ngebietet (5 56 Abs. 3 StGB).\n\nZur näheren Erörterung dieser Frage besteht nur Anlaß,\nwenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen. Strafaussetzung kann nach S 56 Abs. 3 StGB nur versagt\nwerden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der\nAllgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGH NStZ 1987, 21 m.w.Nachw.).\n\nDerartige Gesichtspunkte sind weder von der Revision\naufgezeigt noch sonst erkennbar. Allein daraus, daß die hier\nverhängte Strafe die höchstmögliche Strafe ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine solche Erörterungspflicht nicht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der\nStrafaussetzung auch (noch) für Strafen in dieser Höhe vor.\nAllein der Umstand, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, legt daher noch nicht die Annahme nahe, daß\ndurch die Strafaussetzung zur Bewährung das Vertrauen der\nAllgemeinheit in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte.\n\nSonstige schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls\nim genannten Sinne liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere\nergibt sich dies entgegen der Auffassung der Revision auch\nnicht daraus, daß \"sich die Geschädigte im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses vom Angeklagten abhängig fühlte\". Die\nStrafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß zwischen dem\nAngeklagten - der in einem Krankenhaus als Bademeister tätig\nwar - und der Geschädigten - die bei ihm während eines kur-\n\nzen Praktikums im Rahmen ihrer Ausbildung als Krankengymnastin \"hospitieren durfte\" - \"weder ein Ausbildungs- noch ein\nÜber- oder Unterordnungsverhältnis\" bestand.\n\nAllerdings war die Geschädigte dem Angeklagten nach den\nUrteilsfeststellungen zur letzten Tat \"aus Angst um ihr Ausbildungsverhältnis und um dem Angeklagten klarzumachen, daß\nsie ... die Polizei einschalten werde\" in einen Abstellraum\ngefolgt. Diese Feststellungen sind unklar. Angst um das Ausbildungsverhältnis spricht dafür, daß die Geschädigte sich\nunter Druck gesetzt fühlte, die Absicht, die Polizei einzuschalten spricht demgegenüber dafür, daß die Geschädigte\nnicht bereit war, sich unter Druck setzen zu lassen. Nach\nden weiteren Feststellungen erklärte die Geschädigte dem Angeklagten in dem Abstellraum, sie sei zu keinerlei sexueller\nHandlung bereit und schlug - wenn auch vergeblich - mit ihren Fäusten auf den Angeklagten ein.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Sorge der Geschädigten um ihr Praktikum zu\n\nBesonderheiten geführt hätte, die so schwerwiegend wären,\nals daß daraus die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Erörterung von § 56 Abs, 3 StGB folgen könnte.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-20/1-str-688-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-20/1-str-688-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.939964+00:00"}}