{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-12-13_1_StR_720_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-12-13","aktenzeichen":"1 StR 720/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nbilden eine einheitliche Tat, wenn sie dieselbe Rauschgift-\n\nmenge betreffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 8 29 a Abs. 1Nr. 2\n\nMehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nbilden eine einheitliche Tat, wenn sie dieselbe Rauschgift-\n\nmenge betreffen.\n\nBGH, Urt. vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 720/94 - LG Ulm/Donau\n\nBAD,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 720/94\n\nvom\n\n13, Dezember 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Sao ED „zus UER/Deww, Jeboren am\n®@. Oktober 1969 in Mein,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em au: nn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n3. August 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon\nin zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen\nfreigesprochen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil\nmit der allgemein erhobenen Sachrüge und der nicht ausge-\n\nführten und damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen\nRechts angreift, führt zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet.\n\nDas landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen\nMangel auf, als die Strafkammer nicht geprüft hat, ob das\nals vier Einzeltaten abgeurteilte Handeltreiben des Angeklagten eine einheitliche Tat bildet, weil es dieselbe\nRauschgiftmenge betraf (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG\ns 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27; BGH Großer Senat für\nStrafsachen NStZ 1994, 383, 387). Die beiden ersten Marihuanageschäfte des Angeklagten waren nur Probekäufe; sie\ndienten der Vorbereitung eines viel größeren Geschäfts im\nKilobereich. Das dritte Geschäft über 2 kg Marihuana kam\nnicht zustande, doch war damit der Plan einer Lieferung\nnicht aufgegeben. Tatsächlich hält es das Landgericht für\nmöglich, daß der schließlich bei dem vierten Geschäft übergebene Stoff genau das Material war, das schon Gegenstand\ndes vorherigen gescheiterten Geschäfts gewesen war.\n\nDamit liegt es nahe, daß das gesamte Handeltreiben des\nAngeklagten eine bestimmte Menge Marihuana betraf, die er\nzum Zweck gewinnbringender Veräußerung erworben oder in Besitz genommen hat. Durchgreifende Bedenken dagegen ergeben\nsich auch nicht daraus, daß die Probelieferungen 1,9 % und\n2 % THC-Gehalt aufwiesen, während bei der 4. Lieferung eine\nTeilmenge 1,0 %, die andere 1,3 % THC-Gehalt enthielt. Während die Probelieferungen im Februar und März 1994 erfolgten, wurde die Hauptlieferung erst im April desselben Jahres\n\ngetätigt; erfahrungsgemäß verringert sich jedoch innerhalb\nweniger Wochen der THC-Gehalt durch Lagerung um die Hälfte\n(vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. Anhang C 1 S. 1066).\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung der Annahme einer einheitlichen Tat entgegenstehende Feststellungen getroffen werden könnten. Vielmehr\nmüßte auch bei verbleibenden Zweifeln nach dem Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" eine einheitliche Handlung angenommen werden,\nweil es sich insoweit um tatsächliche Fragen handelt und die\nAnnahme einer Handlung hier für den Angeklagten günstiger\nwäre. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß dahin, daß\nder Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil schon die Anklage von einer\nTat ausgegangen war.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruches erforderlich. Es erscheint hier\nnicht angängig, die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe\naufrechtzuerhalten. Die Einsatzstrafe beträgt zwei Jahre und\n\nzwei Monate Freiheitsstrafe. Es ist damit nicht auszuschlie-Ben, daß das Landgericht bei Annahme einer Tat zu einer mil-\n\nderen Strafe gekommen wäre.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath . Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-13/1-str-720-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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