{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-12-13_1_StR_596_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-12-13","aktenzeichen":"1 StR 596/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 596/94\n\nvom\n\n13. Dezember 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof P\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin K bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. S aus B\nals Verteidiger des Angeklagten H R ,\n\nJustizsekretär G:\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n17. Juni 1994 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags zu Jugendstrafen bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt; es wurden gegen den Angeklagten H R zwei\nJahre, gegen die Angeklagte J N ein Jahr und\nneun Monate verhängt. Mit ihrer in der Verhandlung nur noch\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Die Jugendkammer hat festgestellt:\nZur Tatzeit waren die Angeklagten zwischen 16 und 17 Jahre\nalte Schüler. Aufgrund ihrer Liebesbeziehung war die Angeklagte schwanger geworden; die Schwangerschaft vermochten\ndie Angeklagten vor ihren Angehörigen zu verbergen. Am\n14. Februar 1994 kurz nach 2.15 Uhr gebar die Angeklagte un-\n\nbemerkt und ohne fremde Hilfe die gesunde und lebensfähige\ngemeinsame Tochter. Im Verlauf des Vormittags erfuhren die\nbeiden Schwestern der Angeklagten von der Existenz des Kindes. Auf Bitte der Angeklagten bat eine ihrer Schwestern den\nAngeklagten R telefonisch herbei. Er erschien gegen\n9,45 Uhr. Beide Angeklagten erörterten, was mit dem Kind geschehen solle. Der Angeklagte sagte zur Angeklagten\n\nN ‚sie wisse ja, daß sie das Kind nicht behalten\nkönnten. Als diese mit dem Kind redete und es anschaute,\nsagte er, sie solle sich nicht noch mehr in das Kind verlieben. Er setzte sich aufs Bett und nahm sie in den Arm. Er\nerwog, ob sie das Kind umbringen sollten. Die Angeklagte\nsagte, sie könne das nicht. Er erklärte, er glaube, er könne\ndas auch nicht. Dann begann das Kind zu schreien. Die Angeklagte gab es gegen 10.00 Uhr dem Angeklagten R ‚ weinte, wandte sich ab und hielt sich die Ohren zu. Der Angeklagte würgte mindestens 20 Sekunden lang mit beiden Händen\ndas Kind kräftig am Hals. Außerdem drückte er auf den Brustkorb des Kindes. Aufgrund des Würgens trat nach mindestens\n20 Sekunden und maximal fünf Minuten der Tod des Kindes ein.\n\nDas Landgericht hat diese Tat - rechtskräftig - als ge\nmeinschaftlichen Totschlag gewertet. Wegen der \"Schwere der\nSchuld\" hielt die Jugendkammer die Verhängung von Jugendstrafe gegen beide Angeklagte gemäß S 17 Abs. 2 JGG für erforderlich. Die Bemessung der Jugendstrafen beruht im wesentlichen darauf, daß im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß\n5 213 StGB vorliegen würde, weil die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder nicht ausschließbar er”\n\nheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sei, die Angeklagten\nbisher nicht vorbestraft seien und durch ihr Geständnis\nSchuldeinsicht und Reue gezeigt hätten.\n\nDie mitgeteilten Strafzumessungserwägungen halten\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten\nN nicht auszuschließen vermochte, daß deren Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war, hatte\nes offenbar eine \"schwere andere seelische Abartigkeit\" im\nSinne des S 20 StGB im Blick. Zwar hebt die Jugendkammer\ndarauf ab, infolge des von der Angeklagten behaupteten, zu\nihren Gunsten unterstellten sexuellen Mißbrauchs durch den\nVater liege eine \"seelische Abartigkeit\" der Angeklagten\nvor, die sich \"auf die Sexualität und deren Folgen\" beziehe.\nSollte als \"Folge\" der Sexualität auch die Tötung des von\nihr geborenen Kindes gemeint sein, so ist doch weder aufgrund der ausdrücklichen Erörterungen noch des Urteilszusammenhangs belegt, aufgrund welcher Ausprägungen einer Persönlichkeitsfehlentwicklung eine schwere seelische Abartigkeit\nim Sinne der SS 20, 21 StGB vorliegen könnte.\n\nZwar hatte die Jugendkammer den Eindruck, daß in der\nTatsituation rationale Erwägungen zugunsten eines affektbestimmten Handelns zurücktraten; doch ergibt sich aus den\nDarlegungen nichts dafür, daß unter dem \"affektbestimmten\nHandeln\" eine heftige Affekterregung zu verstehen sei, die\nzu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt habe.\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten R hat die Jugendkammer die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit deshalb bejaht, weil bei ihm zur Tatzeit eine\ngravierende Überbelastung vorgelegen habe, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entsprochen habe. Revision und\nGeneralbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß sich die Jugendkammer weder mit den für und gegen einen affektiven Ausnahmezustand sprechenden Kriterien (vgl. hierzu BGHR StGB\n§ 21 Affekt 4; BGH NStZ 1990, 231 Nr. 1) näher auseinandergesetzt hat, noch damit, daß vor schweren Gewalttaten, zumal\nbei Tötung eigener Kinder, eine höhere Hemmschwelle liegt\n(vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. S 20 Rdn. 72). Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil nicht zu ersehen ist, inwiefern\ndie Einengung der Bewußtseinslage des Angeklagten die Bedeutung eines derart hochgradigen Affektzustandes erlangt haben\nsollte, wie ‘er unter besonderen Umständen eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit rechtfertigen kann.\n\n4. Insgesamt bedarf es der erneuten Strafzumessung\ndurch einen neuen Tatrichter. Dieser wird auch Gelegenheit\nhaben, sich näher einerseits mit der Schwere der Schuld\n(S 17 Abs. 2 JGG) und andererseits mit dem Erziehungszweck\nder Jugendstrafe (vgl. etwa BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der\nSchuld 1) auseinanderzusetzen, insbesondere damit, welche\n\nweitere Förderung und Festigung durch eine Nacherziehung an-\n\ngesichts der von den Sachverständigen geschilderten Defizite\nder Angeklagten erforderlich ist.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-13/1-str-596-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-13/1-str-596-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.817222+00:00"}}