{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-12-01_1_StR_726_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-12-01","aktenzeichen":"1 StR 726/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 726/94\n\nvom\n\ni. Dezember 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter F En A„aus Kuss ER Teboren\nam 0 EB 1935 in am.\n\nwegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli\n1994, soweit es den Angeklagten FB betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten FB wegen versuchter Strafvereitelung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand, weil das Landgericht die hier naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß der Angeklagte die Tat begangen\nhat, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen (§ 258\nAbs. 5 StGB).\n\nZu einer solchen Erörterung bestand Anlaß. Nach den Umständen des Tatgeschehens mußte der Angeklagte FEB damit\nrechnen, in den Verdacht zu geraten, sich an der vom Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung als\nMittäter oder Gehilfe beteiligt zu haben (vgl. BGH bei Holtz\nMDR 1981, 99). Tatsächlich wurde er alsbald nach der Tat wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen schweren räuberi-\n\nschen Erpressung in Untersuchungshaft genommen (UA S. 17),\nEin Verhalten, das dieser Gefahr der Strafverfolgung vorbeugen sollte, wäre daher nicht strafbar (S 258 Abs. 5 StGB).\n\nDer Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das Verhalten des Angeklagten habe nicht dem Selbstschutz gedient; er\nhätte vom Tatort fortfahren können, ohne den Mitangeklagten\nmitzunehmen. Entscheidend ist jedoch, wie der Angeklagte die\nSituation einschätzte; meinte er, was durchaus verständlich\nwäre, die Gefahr seiner Bestrafung werde eher verringert,\nwenn er den Mitangeklagten mitnehme, anstatt ihn am Tatort\nzurückzulassen, handelte er - auch - in der Absicht der\nSelbstbegünstigung. Gerade dazu verhält sich aber das landgerichtliche Urteil nicht. Es kann daher keinen Bestand ha-\n\nben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-01/1-str-726-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-01/1-str-726-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.714490+00:00"}}