{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-11-24_1_StR_672_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-11-24","aktenzeichen":"1 StR 672/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 672/94\n\nvom\n\n24. November 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlija MB A„aus StB. seboren am ib. m-\n@ 1950 in PO (Kr) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. November 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n8. Juni 1994\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht\n\nbestehen bleiben, weil das Landgericht bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten sei,\n\nnicht die in der Entscheidung BGHSt 39, 221 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Großen Senats für Strafsachen\nzugrunde gelegt hat. Deshalb hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte, als er von Mi abließ, davon\nausging, dieser könne an der bisherigen Verletzung sterben,\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, nötigt\nder Rechtsfehler hier nicht zur Zurückverweisung bezüglich\ndes Schuldspruchs. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei,\ndaß der Angeklagte nach dem ersten (und einzigen) Stich\nnicht von der Möglichkeit ausging, er habe Mi tödlich\nverletzt. Ebensowenig zweifelhaft ist, daß das Handeln des\nAngeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\n(5 223 a StGB) erfüllt. Der Angeklagte hat Mil mit einem\nMesser in lebensgefährdender Weise in den Bauch gestochen.\nDeshalb ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe ist\nneu zu bemessen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-24/1-str-672-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-24/1-str-672-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.676446+00:00"}}