{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-11-22_1_StR_626_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-11-22","aktenzeichen":"1 StR 626/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOI\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nI\n\n1 StR 626/94\n\nvoAa\n\n22. !iovexkber 1534\n\nJoachin D aus G - marnra\n1962 in De\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n27. April 1994 wird mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n. insgesamt,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten im\nStrafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nder Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,\ndaß der Angeklagte nicht wegen heimtückisch begangenen Mordes verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat seine auf die\nSachrüge gestützte Revision in der Verhandlung vor dem Senat\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI, Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nRecht, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Mordmerkmals \"heimtückisch\" verneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist.\n\n1. Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten im Juli 1993 gegen dessen Willen mit dem drei Jahre\nalten gemeinsamen Sohn Benjamin aus der Ehewohnung ausgezogen, weil sie sich von dem Angeklagten scheiden lassen wollte. Dem Angeklagten gelang es, alsbald den Sohn Benjamin\nwieder in seine Obhut zu verbringen. Er wollte das Kind dauerhaft seiner Ehefrau entziehen; er befürchtete, das Familiengericht werde demnächst das Sorgerecht für Benjamin der\nMutter übertragen. Am Tattag etwa zwischen 14.30 Uhr und\n15.15 Uhr veranlaßte der Angeklagte seinen Sohn Benjamin,\nsich im Badezimmer der Ehewohnung in die mindestens zur\nHälfte mit Wasser gefüllte Badewanne zu setzen, wobei er ihn\nim Badezimmer entkleidete und ihm auch Spielsachen - ein\nPlastikschiff - in die Badewanne legte. Spätestens als der\nSohn in der Badewanne saß, entschloß sich der Angeklagte,\nihn zu töten. In Tötungsabsicht tauchte der Angeklagte seinen Sohn in der gefüllten Badewanne solange unter Wasser,\nbis dieser kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Das Kind\nverstarb innerhalb weniger Minuten an Erstickung durch Ertrinken. Die genauen Umstände und die genaue Motivation der\nHandlungsweise des Angeklagten waren nicht aufklärbar. Entweder vor oder unmittelbar nach der Tötung des Kindes verfaßte er mehrere Briefe, die er deutlich sichtbar im Wohnzimmer ablegte, an seine getrennt lebende Ehefrau und an\nseine Mutter. Um 15.33 Uhr verständigte der Angeklagte tele-\n\nfonisch die Polizei davon, daß er einen Mord melde, er habe\nsein Kind \"ersäuft\".\n\nNach Auffassung des Landgerichts sei durch nichts zu\nbelegen, daß das Kind im Tatzeitpunkt arg- und wehrlos war;\nauch sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nicht mit\nfeindseliger willensrichtung gehandelt hat.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen heimtückischer Tötung verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch,\nwer in feindseliger willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHR StGB\n§ 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Ob dies so war, hat\nder Tatrichter aufgrund erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise zu entscheiden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Beweise erschöpfend gewürdigt, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\nhat. Der Richter muß sich deshalb in den Urteilsgründen vor\nallem mit solchen Feststellungen auseinandersetzen, die zunächst einmal (prima facie) gegen die von ihm gezogenen\nSchlußfolgerungen sprechen (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl.\n§ 261 StPO Rdn. 50 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier.\n\nDie Feststellungen über den Tathergang, die Täter-Opfer-Beziehung, die Tatortsituation und der Umstand, daß sich\nan der Leiche des Kindes keinerlei Anzeichen für Gewaltein-\n\nwirkungen befunden haben, sprechen prima facie für eine\nheimtückische Tötung. Damit hat sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.\n\nDavon, daß auch ein dreijähriges Kind im Sinne des\nMordmerkmals \"heimtückisch\" arg- und wehrlos sein kann, ging\ndie Schwurgerichtskammer zutreffend aus, wie ihre Bemerkungen zu den einem Kind gegenüber einem erwachsenen Manne möglichen Abwehrmöglichkeiten (Wehrlosigkeit) zeigen. Wesentlich ist indes die Frage, ob das Opfer arglos war. Arglos\nist, wer sich keines Angriffs von seitens des Täters versieht (vgl. BGHSt 32, 382 m.w.Nachw.). Damit befaßt sich das\nLandgericht allein mit der Erwägung, es sei nicht auszuschließen, daß sich das Kind bereits gegen das Verbringen in\ndie Badewanne zur Wehr gesetzt habe, weil die im Badezimmer\naufgefundene Kleidung des Kindes auf die linke Seite gewendet war. Das genügt für sich allein nicht, zumal der im Urteil erwähnte Zustand der Kleidung auch einem völlig normalen Entkleidungsvorgang bei Kleinkindern entsprechen kann.\n\nDie Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nerfüllt regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke. Es\nkann nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Tat nicht\naus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen\nworden ist, weil der Täter glaubte, zu dessen Bestem zu handeln (BGHSt 37, 376, 377 m.w.Nachw.). Daß dem so war, ist in\nden Urteilsgründen nicht belegt. Der Angeklagte hat aus Eigensucht \"seinen Sohn Benjamin zum bloßen Objekt seines Handelns gemacht\". Dies gilt für beide von der Strafkammer für\nmöglich erachteten Tatmotive. War Tatmotiv \"ein Rachegefühl\ngegen seine Ehefrau, getragen von dem Wunsch, daß diese kei-\n\nnesfalls das Kind bei einer Ehescheidung erhalten sollte\",\nist dies offensichtlich. Dies hat auch die Strafkammer nicht\nverkannt. Zu Unrecht meint sie aber, für den Fall eines geplanten \"erweiterten Suizids\" fehle es an der erforderlichen\nfeindlichen Willensrichtung. Schon die Annahme eines \"erweiterten Suizids\" geht fehl. Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn ein Täter in Willensübereinstimmung\nmit einem Partner aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Plan übernimmt, den Partner und\nsich selbst zu töten (BGH NJW 1978, 709). Diese Möglichkeit\nkommt hier nicht in Betracht.\n\nInsgesamt bedarf der Schuldvorwurf der Prüfung und\nEntscheidung durch einen neuen Tatrichter.\n\nII. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\nZwar ist der Senat der Auffassung, daß hier auch nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe die Voraussetzungen des\nsS 21 StGB nicht ausgesprochen nahe lagen. Doch halten die\nallzu knappen Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB verneint,. der Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDie Strafkammer teilt zunächst mit, daß die Erhebungen\ndes vernommenen Sachverständigen weder im internistischen\nnoch im neurologischen Bereich irgendwelche Auffälligkeiten\nbeim Angeklagten ergeben hätten, Anhaltspunkte für cerebral-\n\npathologische Vorgänge fehlten; es lägen beim Angeklagten\nneurotische Persönlichkeitsbezüge ohne Krankheitswert vor,\n\nEs fehlt indes jede nähere Auseinandersetzung mit den\nsich aus den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit ergebenden Möglichkeiten der geistig-seelischen Befindlichkeit des\nAngeklagten, insbesondere mit seinem Verhalten vor, während\nund nach der Tat. So war es für den Sachverständigen offenbar wesentlich, daß die Suizidversuche des Angeklagten\n\"durchweg als appellativ und nicht als ernstgemeinte\" zu\ncharakterisieren seien; demgegenüber hielt es das Landgericht für möglich, daß der Angeklagte die Tat in Ausführung\ndes ernsthaften Entschlusses zu einem erweiterten Suizid begangen hat. Schon das ist ein Widerspruch, der nicht unerörtert bleiben durfte. Nach den mitgeteilten Ausführungen des\nSachverständigen neigt der Angeklagte dazu, \"aufgestaute Aggressionen zu unpassenden Zeitpunkten abzureagieren und auch\nzu Kurzschlußhandlungen zu tendieren\". Nach dem Urteilszusammenhang mußte sich der Tatrichter gedrängt sehen, sich\ndamit näher auseinanderzusetzen. Das ist nicht geschehen.\nNicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern das Landgericht seiner Pflicht aus $S 78 StPO nachgekommen ist, die Tä-\n\ntigkeit des Sachverständigen in bezug auf den hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB 8 21\nAffekt 4), zu leiten.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-22/1-str-626-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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