{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1994-11-17_1_StR_624_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1994-11-17","aktenzeichen":"1 StR 624/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 624/94\n17. November 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFabio C EEE us 7 GERNE - To GER —\nEM, geboren am MM. ME 1959 in Von (1) ,\n\nwegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. November 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 17. Juni 1994 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nIn Abwesenheit des Angeklagten waren die Lichtbilder \"mit dem Zeugen A. in Augenschein genommen\"\nworden. Bei der anschließenden Unterrichtung des\nAngeklagten nach § 247 Satz 4 StPO wurde ein förmlicher Augenschein nicht erneut durchgeführt. Zwar\nwürde die Verwertung des \"nur so\" erhobenen Augenscheinsbeweises den unbedingten Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO bewirken (BGH StV 1987, 475 m.w.\nNachw.). Hier jedoch ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil bereits vor der\nAusschließung des Angeklagten in seiner Anwesenheit\nein förmlicher Augenschein durchgeführt worden war.\nDamit war der Augenschein nicht nur in Abwesenheit\ndes Angeklagten erfolgt und mußte im Rahmen des\n\n§ 247 Satz 4 StPO nicht erneut wiederholt werden\n(vgl. BGHR StPO $S 247 Abwesenheit 4: Ein Rechtsfeh-\n\nler nach § 338 Nr. 5 StPO war vom Senat darin gesehen worden, daß weder vor noch nach Entfernung des\nAngeklagten der Augenschein in seiner Anwesenheit\ndurchgeführt wurde). Die Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Zeugenaussage mit Hinweis auf die aufliegenden Lichtbilder genügte hier.\nDie Inaugenscheinnahme mit dem Zeugen stellte sich\nnach bereits zuvor durchgeführtem förmlichen Augenschein nur noch als Vernehmungsbehelf dar.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-17/1-str-624-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-17/1-str-624-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.630315+00:00"}}